Erstattung bei LASIK-Operation: PKV muss zahlen

Viele Brillenträger leiden unter ihrer Fehlsichtigkeit und erwägen daher eine Behandlung ihrer Fehlsichtigkeit durch eine sogenannte LASIK-Operation. Die Kosten einer solchen LASIK-Operation sind jedoch nicht gerade gering. Versicherte in der PKV konnten zudem nicht auf eine Kostenerstattung hoffen. Versicherer lehnten eine Erstattung der Kosten oftmals ab mit der Begründung, diese sei medizinisch nicht notwendig. Versicherungsnehmer wurden dabei i.d.R. auf das Tragen einer Brille verwiesen.

BGH: Kosten der LASIK-Operation erstattungsfähig

Diese Argumentation hat der BGH mit einem aktuellen Urteil vom 29. März 2017IV ZR 533/15 – jedoch verworfen und den Versicherer zur Erstattung der Kosten der LASIK-Operation verurteilt. Die Karlsruher Richter urteilten dabei, dass die Fehlsichtigkeit eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung darstellen. Hintergrund ist, dass zum gesundheitlichen Normalzustand die volle Sehfähigkeit gehört und diese eben nur vorliegt, wenn ein beschwerdefreies Sehen möglich ist. Hieran fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer auf eine Brille angewiesen ist. Im Rahmen der Krankenversicherung hat der Versicherungsnehmer darüber hinaus einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung. Hierzu zählen auch die Kosten einer LASIK-Operation, da eine Brille eben nur ein Hilfsmittel ist und die Sehfähigkeit nicht dauerhaft wiederherstellt.

Empfehlung der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Betroffene, welche unter Fehlsichtigkeit leiden, sollten daher im Anbetracht der neuen BGH-Rechtsprechung nochmals klären lassen, ob die Kosten für eine LASIK-Operation von ihrer Krankenversicherung erstattet wird. Es ist zu beachten, dass der Kostenerstattungsanspruch auf für in der Vergangenheit durchgeführte Lasik-Operationen geltend gemacht werden kann, soweit der Kostenerstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Dies ist jedoch erst regelmäßig dann gegeben, wenn die Operation schon länger als 3 Jahre zurückliegt. Versicherungsnehmer sollten die Rechtmäßigkeit der Leistungsablehnung jedoch stets im Einzelfall durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für eine Interessensvertretung gerne zur Verfügung.Weitere Newsbeiträge zum Versicherungsrecht finden Sie hier.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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