ePrivacy-Verordnung – Worauf sollten sich Unternehmer einstellen?

Die sogenannte „ePrivacy-Verordnung“ wird der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) nachziehen, jedoch wohl erst 2019 in Kraft treten. Die Auswirkungen der Umsetzung der ePrivacy-Verordnung für die Versicherungsbranche ist jedoch noch ungewiss. Die DSGVO war bereits am 25.5.2016 in Kraft getreten und die Übergangszeit wird zum 25.5.2018 ablaufen. Die ePrivacy-Verordnung sollte so dann nachziehen und zum 25.5.2018 in Kraft treten. Aktuell scheint dieses gesetzgeberische Ziel jedoch nicht realisierbar. Eher ist mit einem Inkrafttreten der ePrivacy-Verordnung in 2019 zu rechnen. Die ePrivacy-Verordnung soll so dann die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG) einschließlich der sogenannten Cookie-Richtlinie (2009/136/EU) ablösen und eine einheitliche Regelung für die Mitgliedstaaten der EU bieten.

Was soll die ePrivacy-Verordnung regeln?

Mit dieser neuen Verordnung sollen der Schutz des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation geregelt werden. Die ePrivacy-Verordnung soll damit – ebenso wie die DSGVO – eine exterritoriale Wirkung erhalten, also überall und unmittelbar gelten.

Schon die Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollte Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation bieten. Die Cookie-Richtlinie von 2009 legte darüber hinaus fest, dass Webseiten-Anbieter ihre Nutzer nur mit deren Einwilligung verfolgen dürfen und eine explizite Zustimmung notwendig sei, zum Beispiel per Klick auf einen Button „Cookies akzeptieren“. Eine Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht fand jedoch nicht statt. Von daher bestand dringender Bedarf an einer aktuellen und umfassenden Neufassung eines Schutzstandards für die Privatsphäre und die elektronische Kommunikation. Dieses gerade unter dem Aspekt der neuen Technologien und Messengerdienste, wie zum Beispiel Whatsapp und Facebook, Webseitenanbieter und E-Commerce und auch gerade Anbieter und Betreiber von Voice-Over-IP-Technologien.

Warum musste eine ePrivacy-VO her?

Die Antwort ist einfach: unter dem Aspekt vieler neu entstandener Technologien und auch sozialer Medien, besteht ein steigender Bedarf daran die Verbraucherrechte zu schützen und eine einheitliche Regelung in den Mitgliedstaaten herzustellen, die wiederum verbindlich und direkt gelten, das heißt ohne Transformation in nationales Recht. Bisher bestehende Regelungen werden diesem hohen technischen Standard aktuell nicht mehr gerecht.

In diesem Zuge hat die DSGVO hinsichtlich des Datenschutzes bereits unmittelbare Geltung am 25.5.2016 erlangt. Nachziehen soll also auch die ePrivacy-Verordnung zum Schutze der Achtung des Privatlebens und dem Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation. Ein genauer Zeitpunkt zur Umsetzung steht diesbezüglich jedoch noch nicht fest. Auch bestehen noch Unklarheiten zu dem aktuellen Vorschlag der Verordnung. Es ist damit zu rechnen, dass sich noch Punkte in der Verordnung ändern werden.

ePrivacy-VO und DSGVO?

 Die DSGVO regelt nicht alle Bereiche der elektronischen Kommunikation. Vielmehr knüpft die DSGVO an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten an und stärkt die Verbraucherrechte, indem weitergehende Rechte für Verbraucher und Nutzer manifestiert wurden und damit auch gesteigerte Informations- und Belehrungspflichten für Unternehmen, welche digitale Daten verarbeiten, bestehen. Zu den Auswirkungen der DSGVO haben wir einen gesonderten Beitrag verfasst. Diesen finden Sie unter „Datenschutzgrundverordnung 2018: Rechtsfolgen für Unternehmer bei Nichtumsetzung„.

Die ePrivacy-Verordnung soll damit an die DSGVO anknüpfen und diese bereichsspezifisch ergänzen und konkretisieren. Die ePrivacy-Verordnung erfasst also gerade Telemediendienste, bzw. Anbieter von Telemedien. Die DSGVO regelt also teilweise eher abstrakt, die ePrivacy-Verordnung soll ergänzen und konkretisieren.

Was schützt die ePrivacy-VO?

Die Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die in Verbindung mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste erfolgt, und für Informationen in Bezug auf die Endeinrichtungen der Endnutzer. Sie soll sowohl natürliche, als auch juristische Personen schützen. Dabei geht der Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung weit über die Regelungen des TKG (Telekommunikationsgesetz) und des TMG (Telemediengesetz) hinaus. Sie soll dabei für Kommunikationsdaten, als auch für den eigentlichen Inhalt gelten.

Wer ist durch die ePrivacy-VO betroffen?

Die zu erwartenden Änderungen durch die ePrivacy-Verordnung werden u.a. Diensteanbieter wie Webseitenbetreiber, App-Anbieter, Entwickler, Marketing-Abteilungen und Medien-Agenturen betreffen. Auch die Online-Marketing-Branche wird betroffen sein, dabei Targeting-Anbieter, Affiliate-Marketing, Tracking-Unternehmen und natürlich der Bereich des Online-Journalismus.

Betroffenen können dabei sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein, sofern sie Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes sind und elektronische Kommunikationsdienste für Endnutzer in der EU bereitstellen, unabhängig davon, ob vom Endnutzer eine Bezahlung verlangt wird. Damit werden die meisten Unternehmen von der Verordnung, wie im Übrigen auch von der DSGVO, betroffen sein.

Gerade die Versicherungsbranche und der Bereich der Versicherungsvermittlung wird heutzutage vermehrt digital betrieben. Vermittler sowie Versicherer bieten entsprechende Webeseiten an, sind somit Diensteanbieter nach dem TMG. Auch werden digitale Kundenordner und Portale, Online-Rechner und Apps genutzt und Online-Marketing sowie Tracking eingesetzt. Kommunikation findet damit hauptsächlich digital statt. Diese Entwicklung ist nicht aufzuhalten und wird weiter forciert werden, was im Ergebnis auch zu begrüßen ist.

Vor diesem Hintergrund ist jedoch der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung und der ePrivacy-Verordnung eröffnet. Beide Verordnungen sollte folglich beachtet und entsprechend auch umgesetzt werden. Die gesamte Versicherungsbranche ist damit betroffen.

Was wird durch die ePrivacy-Verordnung zu beachten sein?

Zu erwarten sind massive Änderungen des TKG und des TMG, sowie auch Konkretisierungen der bereits in Kraft getretenen DSGVO. Gerade im Bereich der Einwilligungen des Verbrauchers in Bezug auf Cookies und Tracking durch den Diensteanbieter dürften strenge Umsetzungsregeln zu erwarten sein, die der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes zu beachten hat.

Des Weiteren werden neue Informationspflichten auf den Unternehmer zukommen, die so dann unter anderem auf der Webseite umzusetzen sein werden. Zu erwähnen sei dabei insbesondere das Cookie-Tracking, Reichweitenmessung und Analyse, Zugangssoftware (Browser, Applikationen und Betriebssysteme) und Datenerhebung durch Drittfirmen. Auch Sanktionsregelungen sieht die ePrivacy-Verordnung vor, so dass der Beachtungszwang der Verordnung steigen sollte und wird.

Teile der Verordnung stehen noch in der Kritik. Auch das Datum des Inkrafttretens ist noch ungewiss. Es empfiehlt sich daher weiterhin über den aktuellen Stand der Verordnung informiert zu bleiben, um Änderungen entsprechend frühzeitig umsetzen zu können. Die ePrivacy-Verordnung wird folglich jeden Unternehmer betreffen, ob Klein(st)unternehmer oder Großkonzern.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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