Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Die Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers

Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Abschluss einer Versicherung gehen weit – soviel ist klar – aber was ist mit den Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers während der Laufzeit der vermittelten Verträge? Gibt es eine solche Betreuungspflicht und wenn ja, wie weit reicht sie eigentlich?

Gesetzlich nicht normiert, aber gleichwohl vorhanden

Die Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers sind gesetzlich nicht geregelt. §§ 60, 61 VVG enthält lediglich Pflichten des Versicherungsmaklers bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Dennoch existierten Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers auch während der Laufzeit der vermittelten Verträge. Schlussendlich folgt dies aus der Ausgestaltung des Maklervertrages als Dauerschuldverhältnis, welches eben nicht bereits mit Abschluss der empfohlenen Versicherung beendet ist, sondern gerade auf eine längere Zeit ausgerichtet ist.

Auch das Vergütungsmodell des Versicherungsmaklers spricht für das Bestehen einer laufenden Betreuungspflicht. Der Versicherungsmakler erhält nämlich neben einer Abschlusscourtage auch eine laufende Courtage, welche oftmals sogar auch als „Betreuungscourtage“ von den Parteien deklariert wird. Für diese Courtage schuldet der Versicherungsmakler eben aber auch eine Gegenleistung: die Betreuung des Versicherungsnehmers.

Umfang der Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers

Ungeklärt ist bislang, welchen Inhalt eine solche Betreuungsverpflichtung hat. Sicherlich dürfte man nicht vom Versicherungsmakler verlangen können, eine ungefragte aktive Beratungsleistung zu erbringen. Wohl wird man von ihm aber – wie vom Versicherer nach § 6 Abs.4 VVG – eine anlassbezogene Beratung erwarten dürfen. Es würde ansonsten auch schlicht an der Rechtfertigung der Ausnahme von den Betreuungspflichten des Versicherers gemäß § 6 Abs.6 VVG fehlen, wenn nicht den Versicherungsmakler eine mindestens ebenso weitreichende Betreuungspflicht treffen würde, wie sie ansonsten auch der Versicherer hätte. Der Versicherungsnehmer, der den Vertrag über einen Versicherungsmakler abschließt, ist nämlich nicht minder schutzwürdiger als der Versicherungsnehmer, der seinen Vertrag über den Versicherer direkt oder einen Versicherungsvertreter abschließt.

Ist für den Versicherungsmakler also erkennbar, dass der Versicherungsnehmer seiner Beratung bedarf, so wird er diese aktiv anbieten müssen. Es kann vom Versicherungsmakler nicht erwartet werden, dass der Versicherungsnehmer als Laie seinen Beratungsbedarf erkennt und von sich aus den Versicherungsmakler zu konkreten Anpassungen oder Erweiterungen des Versicherungsschutzes auffordert. Für ihn ist gerade nicht erkennbar, wie sich bei ihm veränderte Umstände auf seinen Versicherungsschutz auswirken und welche Lösungsmöglichkeiten durch Versicherungen bestehen.

Schlussendlich muss ein Anlass für eine Beratung auch nicht immer notwendigerweise der Sphäre des Versicherungsnehmers entspringen, wie z.B. bei einer Änderung oder Erweiterung des versicherten Risikos, sondern kann grundsätzlich auch aus der Sphäre des Versicherungsmaklers resultieren (z.B. Produktverbesserungen). Wie jedoch vom Versicherungsmakler nicht erwartet werden kann sich fortlaufend beim Versicherungsnehmer nach etwaigen Änderungen aus dessen Sphäre zu erkundigen, so kann es auch nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers sein sich fortlaufend beim Versicherungsmakler nach Änderungen aus seiner Sphäre zu erkundigen. Jede Partei ist also dafür verantwortlich, Änderungen aus der eigenen Sphäre mitzuteilen.

Ein klassisches Beispiel für einen Umstand, der aus der Sphäre des Versicherungsmaklers kommt und Anlass für eine Beratung während der Laufzeit des Vertrages ist, sind Nachfragen des Versicherers. Fordert der Versicherer den Versicherungsmakler auf vom Versicherungsnehmer bestimmte Unterlagen oder Informationen einzuholen oder erhält der Versicherungsmakler das Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer als Korrespondenzmakler als Abschrift, so darf er sich eben nicht darauf verlassen, dass der Versicherungsnehmer von sich aus seinen entsprechenden Verpflichtungen nachkommt. Ihn treffen in diesem Fall Überwachungs- und Kontrollpflichten. Der Versicherungsmakler sollte daher unbedingt auch dokumentieren, dass er entsprechenden Aufforderung des Versicherers nachgekommen ist.

Rechtsanwalt für Versicherungsrecht

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Jahresgespräch erforderlich?

Der Versicherungsmakler hat als „treuhänderähnlicher Sachwalter“ des Versicherungsnehmers gegenüber diesem auch eine besondere Schutzfunktion. Nach einem gewissen zeitlichen Ablauf dürfte es überwiegend wahrscheinlich sein, dass sich die Umstände des Versicherungsnehmers und dessen Absicherungsbedarf geändert haben. Die Praxis vieler Versicherungsmakler Versicherungsbestände über längere Zeit unbetreut zu lassen, ist daher sehr kritisch zu sehen. Der Versicherungsmakler wird daher wohl gut beraten sein, dem Versicherungsnehmer in regelmäßigen Abständen die Überprüfung seiner Verträge anzubieten. Die Durchführung eines Jahresgespräches oder die Erkundigung in noch kürzeren Zeitintervallen ist jedoch nicht zwingend erforderlich (siehe hierzu Versicherungsmakler trifft keine Pflicht zum Jahresgespräch (OLG Hamburg)).

Ausschluss oder Eingrenzung der Betreuungspflicht durch den Maklervertrag?

Die Betreuungspflicht kann vom Versicherungsmakler auch nicht im Maklervertrag ausgeschlossen oder eingegrenzt werden. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber eine laufende Betreuungspflicht nämlich kennt und zwar für den Versicherer nach § 6 Abs.4 VVG. Für den Fall, dass der Versicherungsvertrag jedoch durch einen Versicherungsmakler vermittelt worden ist, entfällt die Betreuungspflicht des Versicherers. Offenbar geht also auch der Gesetzgeber davon aus, dass dann dem Versicherungsmakler die Betreuung des Versicherungsnehmers obliegt, sodass für eine Betreuung durch den Versicherer kein Bedarf mehr ist. Diese Gesetzessystematik würde jedoch unterlaufen werden, wenn man es nun in das freie Ermessen des Versicherungsmaklers stellen würde, ob er seine Betreuungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer durch vertragliche Bestimmungen im Rahmen des Maklervertrages ausschließt oder eben nicht.

Diese Wertung wird auch von der Bestimmung des § 18 VVG untermauert. Danach kann auch der Versicherer nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von seiner Betreuungspflicht durch vertragliche Regelungen abweichen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der Betreuungspflicht also durchaus wesentliches Gewicht zu. Diese Wertung muss auch für die Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers gelten. Soweit der Versicherungsmakler also innerhalb des Maklervertrages seine Betreuungspflichten ausschließen würde, so gilt hierfür natürlich § 18 VVG nicht unmittelbar, jedoch dürften entsprechende Bestimmungen für gewöhnlich im Rahmen einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unwirksam sein.

Fazit:

Das Thema „Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers“ wird auch in Zukunft spannend bleiben. Bislang gibt es zu dieser Thematik zwar kaum obergerichtliche Rechtsprechung, jedoch dürfte die Thematik zukünftig stärker in den Fokus geraten. Der Versicherungsmakler sollte daher rechtzeitig Vorsorge treffen: Zum einen sollte er innerbetrieblich sicherstellen, dass Beratungsanlässe des Versicherungsnehmers erkannt, erfasst und nachverfolgt werden. Zum anderen sollte er durch Regelungen innerhalb des Maklervertrages für eine Haftungsbegrenzung sorgen, selbst wenn ein genereller Ausschluss der Betreuungspflicht nicht möglich ist. Zumindest sollte geregelt werden, dass der Versicherungsnehmer Beratungsanlässe aus seiner eigenen Sphäre melden muss, damit eine Anpassung des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgen kann.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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