Die 10 wichtigsten Fragen zum Versicherungsmaklervertrag

Den eigenen Versicherungsmaklervertrag zu gestalten, fällt vielen Versicherungsmaklern schwer. Mittels des vorliegenden Artikels sollen daher die 10 wichtigsten Fragen aufgegriffen und beantwortet werden:

Ziel des vorliegenden Artikels ist es dabei die wesentlichen Gründe für den Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages darzustellen.  Gerne steht auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow als Ansprechpartner für die Gestaltung und Überarbeitung von Versicherungsmaklerverträgen zur Verfügung. Unseren Mandanten bieten wir hierzu je nach Bedarf individuelle Angebote an – entweder im Rahmen eines sogenannten Dauerberatungsmandates oder aber in Form klassischer Stundenhonorar- oder Pauschalvereinbarungen. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Weitere Informationen zu wichtigen Klauseln im Versicherungsmaklervertrag erhalten Sie in unserem Artikel Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag.

Eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Gründe bietet auch der folgende Videobeitrag:

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1. Warum sollte man als Versicherungsmakler überhaupt einen schriftlichen Versicherungsmaklervertrag schließen?

Der Versicherungsmaklervertrag legt die Spielregeln fest, nach denen die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer erfolgt. Schließt der Versicherungsmakler keinen schriftlichen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer ab, so legen Andere die Regeln fest, z.B. der Gesetzgeber oder die Gerichte. Diese Regelungen sind oftmals für den Versicherungsmakler nachteilig.

2. Kann ich als Versicherungsmakler im Versicherungsmaklervertrag überhaupt von Gesetz abweichende Regelungen wirksam vereinbaren?

Viele Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere zur den Beratungs- und Dokumentationspflichten können vom Versicherungsmakler nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers im Versicherungsmaklervertrag geändert werden. Viele Fragen sind gesetzliche jedoch überhaupt nicht geregelt und können daher vom Versicherungsmakler individuell vereinbart werden (z.B. Betreuungspflichten). So entsteht sowohl für den Versicherungsmakler als auch für den Versicherungsnehmer zusätzliche Rechtsicherheit.

3. Brauche ich als Versicherungsmakler den Versicherungsmaklervertrag auch für meine Tätigkeit gegenüber dem Versicherer?

Viele Versicherer fordern vom Versicherungsmakler die Vorlage einer Maklervollmacht (z.B. bei Bestandsübertragungen & Kündigungen). Diese Vollmacht kann in den Versicherungsmaklervertrag integriert sein.

4. Kann ich als Versicherungsmakler meine Haftung im Versicherungsmaklervertrag beschränken?

Grundsätzlich ja. Wichtiger als eine eigentliche Haftungsbegrenzungsklausel ist jedoch die genaue Festlegung des Tätigkeitsumfanges (Spartenbezogener Versicherungsmaklervertrag) und die Festlegung der eigenen Pflichten (Reichweite des eigenen Tätigkeitsfeldes). Durch Festlegung/Reduzierung des eigenen Pflichtenkreises kann die Haftung oftmals am Einfachsten und Effektivsten ausgeschlossen werden.

5. Welche Unterschiede muss ich aufgrund meiner Rechtsform als Versicherungsmakler (z.B. GmbH oder Einzelkaufmann) beachten?

Viele Themen sind unabhängig von der Rechtsform des Maklerunternehmens zu regeln. Auf einige Punkte ist je nach Rechtsform aber besonders einzugehen. Dies gilt z.B. für die Frage der Bestandsnachfolge. Ist das Maklerunternehmen als juristische Person (z.B. GmbH) organisiert, so ist das Thema Bestandsnachfolge relativ überschaubar zu regeln. Anders ist es hingegen, wenn der Versicherungsmakler als Einzelkaufmann tätig ist. Hier bedarf es dann weitreichender Instrumentarien, welche das Maklerunternehmen z.B. vor dem Tod des Versicherungsmaklers absichern oder aber auch eine Bestandsveräußerung ermöglichen.

6. Kann ich als Versicherungsmakler auch dem Versicherungsnehmer Mitwirkungspflichten auferlegen?

Ja, dies ist möglich und sollte auch erfolgen. Der Versicherungsmakler ist oftmals zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen und es sollte sichergestellt werden, dass diese Mithilfe dann auch erfolgt. Daher sollte der Versicherungsnehmer verpflichtet werden Unterlagen rechtzeitig und geordnet zur Verfügung zu stellen und auch Änderungen seiner Risikoverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

7. Was sind die wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag?

Die wichtigste Klausel ist nach unserem Dafürhalten das sogenannte Abtretungsverbot. Es sorgt dafür, dass vom Versicherungsnehmer behauptete Ansprüche (z.B. wg. fehlerhafter Beratung) nicht auf Dritte übertragen werden können. Andernfalls könnte nämlich der Versicherungsnehmer als Zeuge auftreten und damit die Beweislastsituation erheblich zu seinen Gunsten gestalten. Das Abtretungsverbot sorgt also für das Fortbestehen der Waffengleichheit.

8. Worauf muss ich beim Datenschutz achten?

Datenschutz wird immer wichtiger. Viele Versicherungsnehmer reagieren zunehmend sensibler auf das Thema Datensicherheit und Weitergabe Ihrer Daten. Wichtig ist daher insbesondere, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen einer gesonderten Datenschutzerklärung genau erfährt, an wen der Versicherungsmakler die Kundendaten weitergibt (z.B. Pools, Abrechnungsstellen, Einkaufsgenossenschaften, Servicedienstleister) und auch zu welchem Zweck der Versicherungsmakler selbst die Daten nutzen darf (z.B. Werbung in anderen Produktsparten).

9. Kann ich als Versicherungsmakler die Regelungen meines Versicherungsmaklervertrages im Nachhinein ändern?

Mit Zustimmung des Versicherungsnehmers ist eine Änderung natürlich immer möglich. Bei größeren Maklerbeständen ist die Einholung dieser Zustimmung oftmals sehr mühselig. Es empfiehlt sich daher eine Fiktionsklausel in den Versicherungsmaklervertrag zu integrieren, nach welcher der Versicherungsnehmer Änderungen zustimmt, soweit ihm diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden und er den Änderungen nicht widersprochen hat.

10. Wie gestalte ich meinen individuellen Versicherungsmaklervertrag am Besten?

Viele Interessensverbände und Pools bieten dem Versicherungsmakler Unterstützung bei der Erstellung eines Maklervertrages an oder stellen sogar Muster zur Verfügung. Es empfiehlt sich jedoch gleichwohl einen im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Erstellung eines persönlichen Maklervertrages zu beauftragen. Nur er kann in rechtlicher Hinsicht beurteilen, wie sich die individuellen Ziele des Versicherungsmaklers am Besten in seinem Versicherungsmaklervertrag realisieren lassen.

Dieser Beitrag wurde auch durch dasinvestment.com veröffentlicht. Die Veröffentlichung finden Sie unter:
http://www.dasinvestment.com/recht-steuern/news/datum/2016/09/06/die-10-wichtigsten-fragen-zum-versicherungsmaklervertrag/

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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