Worauf Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler beim Datenschutz und Wettbewerbsrecht achten sollten!

Das Thema Datenschutzschutz im Rahmen des Wettbewerbsrechts wird juristisch gesehen immer brisanter. Auch praktisch gesehen ist dieses Thema immer wichtiger geworden. Gerade in der Branche der Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler mehren sich die Abmahnungen, die der auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg vorgelegt werden.

Internetseite des Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler

Der Datenschutz wird im deutschen Recht sehr hoch aufgehängt. Grundlage dafür ist das Volkszählungsurteil, welches eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 (BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83) ist, mit der das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde etabliert wurde. Das Urteil gilt als Meilenstein des Datenschutzes. Anlass war eine für April bis Mai 1983 geplante, aufgrund des Urteils erst 1987 modifiziert durchgeführte Volkszählung in der Bundesrepublik Deutschland. Nach diesem Urteil gilt, dass sich jeder an den Datenschutz zu halten und danach zu richten hat. Wer den Datenschutz nicht einhält, kann mit Ordnungswidrigkeitsgeldern dazu gezwungen werden.

Dieses kann durchaus in einer Situation geschehen, bei welcher man am wenigsten damit rechnet: das Kontaktformular auf der eigenen Internetseite.

Datenschutz muss eingehalten werden

Jeder Diensteanbieter hat neben seinen besonderen Angabepflichten auf der Webseite (z. B. besondere Unternehmensangaben) alle branchenspezifischen Pflichten zu erfüllen. Dazu gehören nach unserem Dafürhalten ebenfalls die Angaben nach § 11 VersVermV und § 12 FinVermV.

Darüber hinaus sind natürlich noch weitere allgemeine Angaben zu machen, wie zum Beispiel die elektronische Erreichbarkeit und Angaben zum Datenschutz. Dies betrifft insbesondere den Fall, in welchem die Daten des Nutzers auf der Seite des Diensteanbieters gespeichert werden. Diese ist gerader bei Kontaktformularen auf Internetseiten der Fall, denn dort kann der Nutzer Angaben zu seiner Person hinterlassen, damit der Diensteanbieter diesen Nutzer bestenfalls zurückrufen kann.

Problemfeld: Kontaktformulare auf der Internetseite

Kontaktformulare sind schnell erstellt. Meist werden diese sogar bereits mitgeliefert, wenn man seine Homepage in Eigenregie als Baukasten bucht. Auch bedient man sich gern Drittanbietern, die die Homepage schlüsselfertig liefern. Doch diese Kontaktformulare, welche so dann auf Unterseiten eingesetzt werden, geben den Nutzern die Möglichkeit Daten zu beim Diensteanbieter zu speichern.

Vor diesem Hintergrund hat der Diensteanbieter den Nutzer – vor der Eingabemöglichkeit der Daten in das Kontaktformular auf der Webseite – darauf hinzuweisen, wie der Diensteanbieter mit diesen Daten umgeht, das heißt er sie erhebt, speichert, verarbeitet oder löscht, oder gar an Drittanbieter weitergibt.

Weist der Diensteanbieter den Nutzer nicht vorher darauf hin, so liegt ein Datenschutzverstoß vor.

Abmahnwelle erreicht bereits auch die Vermittlerschaft

Liegt ein Datenschutzverstoß vor, so besteht das Risiko einer Abmahnung. Mit der Abmahnung werden so dann – unter anderem – Unterlassungsansprüche und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Oft wird eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, welche binnen kurzer Frist abgegeben werden soll. Auch die Zahlungsfrist für die Rechtsanwaltskosten ist meist sehr knapp gehalten.

Ob ein Datenschutzverstoß überhaupt vorliegt, sollte in jedem Einzelfall juristisch überprüft werden. Dabei sollte das Kontaktformular in Augenschein genommen sowie die Datenschutzerklärung geprüft werden. Bejaht man einen Verstoß, ist ein schnelles und taktisch juristisches Handeln gefragt.

Sofortiges Reagieren ist immer notwendig!

Aus juristischer Sicht droht bei nicht fristgerechter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung an die Gegenseite eine einstweilige Verfügung durch ein Gericht, welche von einem Gerichtsvollzieher förmlich dem Antragsgegner zugestellt wird. So dann kann sich auch noch ein etwaiges Hauptsacheverfahren dem einstweiligen Verfügungsverfahren anschließen.

Es ist also stets anzuraten im Falle einer ausgesprochenen Abmahnung einen versierten Rechtsanwalt zeitnah zu kontaktieren, damit keine weiteren taktischen Fehler im Verfahren geschehen und die Ansprüche am besten gewahrt, bzw. verteidigt werden.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat einen Beitrag zu diesem Thema veröffentlicht. Den Beitrag finden Sie hier.

Unsere unverbindlichen Tipps für Abgemahnte:

  • Zahlen Sie nicht den geforderten Betrag aus der Abmahnung
  • Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung
  • Versäumen Sie auf keinen Fall Ihnen gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie gern unsere Kompetenz und Erfahrung in Anspruch

Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder bereits eine Klage erhalten haben, so steht Ihnen die auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow aus Hamburg jederzeit als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Unterstützung durch Experten kann sich auszahlen!

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat sich dabei auf die Bedürfnisse der Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler spezialisiert und ergänzt diese Erfahrungen ebenfalls im Wettbewerbsrecht. Weitergehende Informationen haben wir für Sie unter der Kategorie „Wettbewerbsrecht“ bereits zusammengefasst.

Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken einer möglichen Verteidigung gegen die erhobenen Ansprüche. Wir beraten Sie gern.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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