Müssen Vermittler nach dem Check24-Urteil Webseiten mit Zwangsdownloads versehen? (OLG München)

Das Check24-Urteil sorgte für Aufregung in der Branche und die Fragestellung, ob Vermittler nun ihre Webseiten mit Zwangsdownloads der Erstinformationen versehen müssen. Ein Kurzbericht.

BVK mahnte CKECK24 wettbewerbsrechtlich ab

Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 13. Juli 2016, Aktenzeichen 37 O 15268/15 dem klagenden BVK teilweise Recht gegeben und urteilte, dass das beklagte Vergleichsportal CHECK24 hinsichtlich der Erstinformation und des Beratungsprozesses in der Tat nachzubessern hat. Hinsichtlich der Beratungsgrundlage hielt das Landgericht diese hingegen für ausreichend erfüllt. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hatte zu diesem Urteil bereits den Artikel „CHECK 24-Urteil: Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute obsiegt größtenteils vor dem OLG München“  verfasst.

Gegen das Urteil hatten beide Parteien so dann die Berufung zum OLG München eingelegt. Das OLG (Urteil vom 06.04.2017, Aktenzeichen 29 U 3139/16) entschied, dass Check24 seine Kunden vor dem Online-Abschluss einer Versicherung künftig besser informieren und gründlicher als bisher beraten müsse. So müssen Webseitenbesucher beim ersten Geschäftskontakt unübersehbar darauf hingewiesen werden, dass das Portal nicht nur Preise vergleiche, sondern als sogenannter Online-Versicherungsmakler auch Provisionen dafür erhalte.

So ergeben sich für Onlinevermittler neue Pflichten

  • Gesetzliche Beratungspflichten müssen auch online erfüllt werden
  • Erstinformationen müssen online anders gestaltet werden

Damit steht zu befürchten, dass das Urteil Auswirkungen für alle Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) mit einer eigenen Homepage hat. Gerade Versicherungsvermittler mit einem Onlinerechner auf der eigenen Homepage sind gefährdet. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat zu den Auswirkungen den Beitrag „CHECK 24-Urteil: Die Folgen des Urteils des OLG München für Versicherungsmakler“ geschrieben.

Da die Regelung des § 11 VersVermV ebenfalls als Marktverhaltensregelung einzustufen ist, ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte sich nun auf diese Entscheidung stürzen werden und versuchen eine Abmahnung gegen Versicherungsvermittler auf diese Entscheidung zu stützen. Sowohl die Regelung des § 61 VVG als auch des § 11 VersVermV sind nämlich Marktverhaltensregeln, auf welche sich nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch Konkurrenten berufen können.

Check24 mahnte Vermittler wettbewerbsrechtlich ab

Diese vorgenannte Vermutung hatte sich so dann bewahrheitet, denn der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurde eine Abmahnung des Vergleichsportals CHECK24 gegenüber einem Vermittler zur Verteidigung vorgelegt.

Das Vergleichsportal CHECK24 bezieht sich in der vorliegenden Abmahnung auf einen vermeintlichen Verstoß gegen die Informationspflichten des Versicherungsmaklers nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Gemäß § 11 VersVermV ist jeder Versicherungsvermittler verpflichtet, dem Versicherungsnehmer entsprechende Pflichtangaben, unter anderem zu seinem Unternehmen sowie Aufsichtsbehörde, Registerstelle und Schlichtungsstellen zu machen. Diese Pflichtangaben hat der Vermittler dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt in Textform mitzuteilen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow hat zu dieser Thematik den Beitrag „Achtung Vermittler: CHECK24 lässt Versicherungsmakler wettbewerbsrechtlich abmahnen!“ geschrieben.

Was sagt das OLG München im Check24-Urteil zum Zwangsdownload?

„Erforderlich ist in diesem Falle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer abspeichert oder selbst ausdruckt; es ist Aufgabe des Versicherungsvermittlers, dem Versicherungsnehmer die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen. In Betracht kommen mag auch ein obligatorischer Download, ohne den der Vermittlungsvorgang nicht fortgesetzt werden kann.“

Demnach stellt sich das OLG München im Check24-Urteil vor, dass, sofern der Verbraucher Versicherungsinformationen über die Website des Vermittlers erhalten kann, der Vermittler mittels „Zwangsdownload“ den Verbraucher zwingen müsste, ein entsprechendes PDF, welches die Erstinformationen enthält, herunterzuladen. Ohne diesen Vorgang dürften keine Versicherungsinformationen abgerufen werden können.

Die Folgen einer derartigen Verpflichtung nach dem Check24-Urteil sind für alle Versicherungsvermittler im digitalen Zeitalter äußerst dramatisch. Mit diesem Urteil wird nicht nur ein Berufszweig gezwungen den digitalen Vertrieb nach Maßgabe des Gerichts zu ändern. Vielmehr dürfte damit auch die Berufsausübung des Versicherungsvermittlers zu sehr eingeschränkt werden mit der Folge, dass viele Verbraucher sich nicht mehr über ihren Versicherungsvermittler im Internet informieren werden.

„Die Holzhammer-Methode halte ich für übertrieben“

Die Branche dieskutiert das Check24-Urteil, welches die Informationspflichten auf der Website des Digitalmaklers neu regelt, heiß. Welche Pflichten ergeben sich daraus für den Vermittler? Was muss er wo auf seiner Website bereitstellen und was ist mit der Nutzung von Social Media-Diensten? AssCompact hat nachgefragt bei Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Den Beitrag finden Sie bei AssCompact.

Wie sollten Betroffene bei einer Abmahnung reagieren?

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfiehlt es sich zeitnah juristischen Rat einzuholen. Sie sollten im Einzelfall prüfen lassen, ob die in der Abmahnung aufgezeigten Vorwürfe überhaupt rechtlich nachvollziehbar und haltbar sind. Betroffene sollten nicht unberaten die beigefügte Unterlassungserklärung einfach so unterzeichnen.

Betroffene sollten diese Unterlassungserklärung zwingend rechtlich überprüfen. Auch sollten die gesetzten Fristen sollten zwingend eingehalten werden, denn ansonsten drohen möglicherweise gerichtliche Schritte und hohe Kosten. Betroffene sollten – sofern eine Abmahnung vorliegt – unverzüglich anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Hierfür steht Ihnen die Kanzlei Jöhnke & Reichow jederzeit zur Verfügung und verteidigt Sie gegen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Weitere Informationen finden Sie unter „Wettbewerbsrecht„, sowie unter „Vertriebs- und Vermittlerrecht„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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