Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu befassen.
Den Versicherungsmakler trifft eine Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung des Versicherungsschutzes. So muss er bei Prüfung auf ausreichende Deckung neben der Vermittlung einer Haftpflichtversicherung auch den Bedarf einer Diebstahlsversicherung unabhängig davon ermitteln, ob dem Versicherungsnehmer der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschutz bekannt ist. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15.11.2018 (Az: 16 U 26/18).
Laut einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.11.2018 (Aktenzeichen: 4 U 210/17) haften Versicherungsmakler auch bei Unversicherbarkeit des Schadens für Zusagen gegenüber dem Versicherten. Der zugrunde liegende Rechtsstreit zeigt, wie weit Maklerpflichten gehen können.
Das OLG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 13.07.2018 (Az: I-4 U 47/14) über die Prüfungspflicht des Versicherungsmaklers im Schadensfall hinsichtlich der Eintrittspflicht eines Vorversicherers zu befinden.
Mit Urteil vom 27.09.2018 (Aktenzeichen: 1 U 2/18) hatte sich das OLG Hamburg mit dem Umfang der Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers und einer etwaigen Pflicht zum Jahresgespräch zu befassen.
Ein Vertrag, der vor einer Pfändung geschützt ist, ist oft wünschenswert. Auch nach Abschluss der Lebensversicherung ermöglicht § 167 VVG Versicherungsnehmern ihre Lebensversicherung umzuwandeln, sodass diese einem Pfändungsschutz unterliegt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. I ZR 274/16) mit den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung zu befassen.
Das LG Bielefeld hatte sich mit Urteil v. 07.02.2017 (Az.: 7 O 175/15) mit der Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages zu befassen.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Hinweispflichten des Versicherungsmaklers im Schadensfall bestehen.
Das OLG Frankfurt hatte darüber zu befinden, ob der Wunsch nach Beitragsfreistellung für den Versicherer eine Beratungspflicht auslöst.
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage der Haftung eines Finanzdienstleistungsunternehmens für die Veruntreuung von Kundengeldern durch einen ihrer Vermittler zu befassen.
Das OLG Dresden hatte sich mit Urteil vom 21.02.2017 (Az.: 4 U 1512/16) mit den Hinweispflichten und Nachfragepflichten des Versicherungsmaklers zu befassen.
Das OLG Frankfurt hatte über die Haftung des Versicherungsmaklers für eine durch nachträgliche Anschaffungen entstandene Unterversicherung zu befinden.
Das OLG Saarbrücken hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu befassen.
Das OLG Hamm hatte sich mit Beschluss vom 19.05.2017, Az. 20 U 53/17, mit der Haftung des Versicherungsmaklers auseinanderzusetzen gehabt, welcher nicht hinreichend geprüft hatte, ob der von ihm vermittelte Versicherungsvertrag tatsächlich zustande gekommen war.
Die Haftung des Versicherungsvertreters ist seit der VVG-Reform gemeinsam mit der Haftung des Versicherungsmaklers gesetzlich in den §§ 59 ff. VVG geregelt.
Die Haftung des Versicherungsmaklers geht weit, urteilte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1985. Erst im Jahr 2007 wurde die Haftung des Versicherungsmaklers jedoch gesetzlich in den §§ 59 ff. VVG geregelt.