Kategorie: Vermittlerhaftung


Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Was Versicherungsmakler nun unbedingt beachten sollten

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation kann existenzgefährdend sein. Von daher ist die Unterstützung der betreuenden Versicherungsvermittler gefordert. Auch nach „Corona“.

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Betriebsschließung wegen Coronavirus (COVID-19): Für Versicherte / Vermittler ist eine unverzügliche Schadensmeldung an die Versicherung wichtig!

Deutschlandweit sind Unternehmen von einer Betriebsschließung wegen des Coronavirus (COVID-19) betroffen. Hierdurch brechen Unternehmen alle oder jedenfalls einen Großteil der laufenden Einnahmen weg. Es kommt zu finanziellen Schäden für die Unternehmer. Diese Situation ist für viele Unternehmen existenzgefährdend. Nunmehr kommt es auf die Meldung des Schadens bei den Versicherungen an. Eine MUSTER-SCHADENSMELDUNG finden Sie um unteren Bereich des Beitrags.

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Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen (OLG Braunschweig)

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte sich mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 (Az.: 11 U 94/18) mit der Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zu befassen.

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Pflicht des Versicherungsmaklers zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung (OLG Schleswig)

Den Versicherungsmakler trifft eine Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung des Versicherungsschutzes. So muss er bei Prüfung auf ausreichende Deckung neben der Vermittlung einer Haftpflichtversicherung auch den Bedarf einer Diebstahlsversicherung unabhängig davon ermitteln, ob dem Versicherungsnehmer der Unterschied zwischen Haftpflicht- und Kaskoschutz bekannt ist. So entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15.11.2018 (Az: 16 U 26/18).

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Versicherungsmakler haftet trotz Unversicherbarkeit des Schadens (OLG Düsseldorf)

Laut einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.11.2018 (Aktenzeichen: 4 U 210/17) haften Versicherungsmakler auch bei Unversicherbarkeit des Schadens für Zusagen gegenüber dem Versicherten. Der zugrunde liegende Rechtsstreit zeigt, wie weit Maklerpflichten gehen können.

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