Ausbleiben von Ausschüttungen setzt Verjährungsfrist in Gang

Das Ausbleiben von Ausschüttungen kann zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Anlageberater führen. Gemäß §§ 195, 199 Abs.1 BGB verjähren Ansprüche innerhalb von 3 Jahren. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Entscheidung des OLG Düsseldorfs zum Ausbleiben von Ausschüttungen

In einem vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.11.2014 – Az.: 16 U 19/14) zu entscheidenden Fall war fraglich, ob diese Voraussetzungen erfüllt waren. Der Emittent prognostizierte der Anlegerin im Verkaufsprospekt 7 % Ausschüttungen. Solche wurden jedoch nur bis 1998 gewährt. 1999 wurde noch eine Ausschüttung in Höhe von 3 % und 2001 in Höhe von 2,26 % gewährt. 2000 kam es zum Ausbleiben von Ausschüttungen. Von 2002 bis 2007 wurden sodann Ausschüttungen in Höhe von unter einem Prozent vorgenommen. Ab 2008 wurde unstreitig keine Ausschüttung mehr vorgenommen. Die Anlegerin bestritt alsdann die jeweiligen Ausschüttungsmitteilungen, Geschäftsberichte und Beschlussvorlagen, aus denen die Risiken der Anlage wohl ersichtlich gewesen wären, erhalten zu haben. Fraglich war, ob das Verhalten der Anlegerin gleichwohl grob fahrlässig gewesen war und damit eine Verjährung von Ansprüchen eingetreten war.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf war dies gegeben. In einer Situation, in der über mehrere Jahre zum Einen die Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendierten und zum Anderen die Anlegerin nach ihrem eigenen Vortrag hierzu keinerlei Erläuterungen oder sonstige Lebenszeichen erhielten, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie dem Ausmaß und den Ursachen dieser drastischen Entwicklung nachgeht. Dies nicht zu tun, war grob fahrlässig. Aus Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten war das Verhalten der Anlegerin spätestens 2007 unverständlich.

Empfehlung

Anlegern ist daher zu empfehlen, unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sobald sie merken, dass ihre Anlage nicht wie prognostiziert verläuft. Anlagevermittler/-berater sollten hingegen nach einer erfolgten Inanspruchnahme durch Anleger stets prüfen, wann es zum Ausbleiben von Ausschüttungen gekommen ist. Sollten diese bereits länger als 3 Jahre nicht mehr gezahlt worden sein, so könnten etwaige Ansprüche bereits verjährt sein. In diesem Fall wäre die Einrede der Verjährung zu erheben.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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