Impressumspflicht einer sich im Aufbau befindlichen Webseite

Das LG Aschaffenburg hat zu der Thematik „Impressumspflicht einer sich im Aufbau befindlichen Webseite“ mit Urteil vom 03.04.2012 (Aktenzeichen 2 HK O 14/12) entschieden: „Auch wenn ein Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist, sind Pflichtangaben nach TMG (Telemediengesetz) erforderlich, wenn mit dem Internetauftritt erkennbar geschäftliche Interessen vertreten werden sollen.“ Das LG Aschaffenburg nimmt bei den sogenannten „Baustellenseiten“ folgerichtig an, dass auf Unternehmenswebseiten – die sich im Aufbau befinden – ein Impressum zu führen ist.

Impressumspflicht einer sich im Aufbau befindlichen Webseite

Gemäß § 5 Abs. 1 TMG haben Diensteanbieter allgemeine Informationspflichten im Internet zu erbringen.

Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  • soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

    • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Gemäß § 5 Abs. 2 TMG bleiben weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies bedeutet, dass je nach Unternehmen weitere Informationspflichten bestehen. Bei Versicherungsvermittlern finden sich solche Informationspflichten in § 11 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung).

Dabei können auch Teile von Websites ein eigenes Telemedium bilden. Insbesondere können Unternehmenspräsentationen auf Plattformen und sozialen Netzwerken ein eigenständiges Telemedium sein (Spindler/Schuster/Micklitz/Schirmbacher TMG § 5 Rn. 7). Danach unterliegen private Homepages, die keine Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, und Idealvereine nicht den Informationspflichten des § 5 TMG (Hoeren, NJW 2007, 801, 803).

Im Umkehrschluss werden jedoch die meisten Gewerbetreibende, die eine Internetseite anbieten, unter § 5 TMG fallen und haben demgemäß ein Impressum mit Pflichtangaben zu führen. Darunter fallen ebenfalls Versicherungsvermittler, die eine Webseite anbieten um damit im Internet ihr Unternehmen präsentieren um Kunden zu gewinnen.

Was sind die Konsequenzen?

Das Urteil des LG Aschaffenburg geht folgerichtig auf „Internet-Informationspflichten“ ein und leitet diese diese aus dem TMG her. Vielen Versicherungsvermittlern ist jedoch nicht bewusst, dass selbst bei „Baustellenseiten“ ein Impressum zu führen ist.

Werden diese Pflichten nicht eingehalten, besteht „Abmahnungsgefahr“.

Mit Urteil des OLG Hamburg vom 27.6.2013 (3 U 26/12) wurde die Vorschrift des § 13 TMG als sog. „Marktverhaltensregel“ im Sinne des § 3a UWG – vormals § 4 Nr. 11 UWG – angesehen, weshalb ein Mitbewerber – Konkurrent – einen Verstoß gegen § 13 TMG abmahnen und ggf. auch gerichtlich verfolgen darf. Der Ansicht des OLG Hamburg sind nunmehr auch andere Gerichte gefolgt, jüngst auch das LG Düsseldorf mit der „Facebook-Like-Button“- Entscheidung. Einen Artikel zu dieser Entscheidung finden Sie auch hier.

Dabei können Konkurrenten u.a. Ansprüche auf Unterlassen gegen den Webseitenbetreiber gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §  5 TMG; § 55 RStV geltend machen, wenn die Pflichtangaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV nicht bereit gehalten werden.

Damit öffnet die eigene Webseite „Tür und Tor“ für Abmahnungen durch Mitbewerber / Konkurrenten.

Was sollte nun explizit beachtet werden?

Anzuraten ist in jedem Fall bei Baustellenwebseiten immer Impressum zu führen. Sollte dieses nicht möglich sein, sollte die Webseite zunächst offline geschaltet werden, bis die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen und hochgeladen werden können. Viele Versicherungsvermittler und andere Gewerbetreibende sichern sich meist viele Internet-Domains und weisen darauf hin, dass „die Webseite sich im Aufbau“ befindet. Dabei wird in den meisten Fällen nicht beachtet, dass das Impressum mit den entsprechenden und jeweiligen Informationspflichten ebenfalls online stehen muss. So dann können Abmahnungen sowie einstweilige Verfügungen drohen, welche Kostenintensive Verfahren nach sich ziehen können. Dieses gilt es bestenfalls im Vorwege zu vermeiden.

Sollten Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten haben, gilt es schnell zu reagieren. Gern stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zu Verfügung.

Weitere interessante Rechtsprechung zum Thema „IT-Recht und Datenschutz“ haben wir für Sie bereits zusammen gefasst.

Dieser Artikel wurde auch hier veröffentlicht: Assekuranz INFO-PORTAL

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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