Das LG Mönchengladbach hatte in seiner Entscheidung vom 23.07.2026 über die Wirksamkeit einer 42 Tage langen Karenzzeit während der Mutterschutzzeit zu entscheiden. (LG Mönchengladbach Urt. v. 23.07.2026 – 1 O 409/25). Es kam dabei unter anderem auf EU-Recht und das deutsche Versicherungsvertragsgesetz an.
Zwischen Versicherer und der Versicherungsnehmerin bestand eine Krankentagegeldversicherung. Die Versicherungsnehmerin befand sich zwischen September und Dezember 2022 sowie Januar und Mai 2024 in Mutterschutz. Im Versicherungsvertrag war die Zahlung eines Krankentagegelds von 120 € pro Tag bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bzw. während der Zeiten des Mutterschutzes vereinbart. Der Versicherungsschutz bestand nach den Tarifbedingungen allerdings erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherungsnehmerin erhielt bezüglich beider Schwangerschaften somit nur ein Krankentagegeld abzüglich der Karenzzeit von 42 Tagen. Hiergegen klagte die Versicherungsnehmerin vor dem LG Mönchengladbach und machte eine Zahlung des Krankentagegelds auch während der Karenzzeit geltend.
Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin würde eine 42-tägige Karenzzeit die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz unterlaufen. Demnach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen, sofern sie sich nicht dazu bereiterklärt hat. Die Regelung sei auch nicht aufgrund von einer versicherungsrechtlichen Regelung zulässig, welche die Vereinbarung von Wartezeiten in Krankentagegeldversicherungen grundsätzlich als zulässig ansieht. Nach einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2010 müsse außerdem eine lückenlose, unwillkürliche Versorgung von Schwangeren während des Mutterschutzes bestehen. Die Karenzzeitregelung verstoße des Weiteren gegen eine EU-Richtlinie zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Zuletzt widerspreche die Karenzzeit den Frauenrechtskonventionen, indem sie selbstständige Frauen gegenüber angestellten Frauen benachteilige.
Der Versicherer entgegnete dem, dass es nicht Sinn und Zweck der versicherungsvertraglichen Regelungen gewesen sei, Frauen eine vollumfängliche Kompensation ihres Verdienstausfalls zu gewähren. Die Regelungen seien auf eine Absicherung des Verdienstausfalls durch ein vereinbartes Krankentagegeld ausgelegt.
Es könne außerdem auch während der Schwangerschaft Arbeitsfähigkeit bestehen. Dies sei sogar die Regel, sodass viele selbstständige Frauen während ihrer Schwangerschaft arbeiten würden, um den Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.
Die Unzulässigkeit von Karenzzeiten während der Mutterschutzzeit würde außerdem zu höheren Beiträgen für die Krankentagegeldversicherung führen. Die Versicherungsnehmerin habe sich bewusst für einen Vertrag mit einer Karenzzeit von 42 Tagen entschieden, da sie das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit für dieses Zeitraum selbst habe tragen wollen.

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Das LG Mönchengladbach gab der Versicherungsnehmerin recht. Nach Ansicht des Gerichts sei der Versicherungsfall während der beiden Schwangerschaften eingetreten. Die vertraglich vereinbarte Karenzzeit sei zudem unzulässig.
Eine AVB-Bestimmung sei unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Dies sei insbesondere anzunehmen, wenn sie vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche.
Der Versicherer sei bei der Krankentagegeldversicherung verpflichtet, während der Mutterschutzzeit den Verdienstausfall der Versicherungsnehmerin auszugleichen. Damit habe der Gesetzgeber die Absicherung gesetzlich und privat krankenversicherter Frauen angleichen wollen. Privat versicherten Selbstständigen solle ermöglicht werden, während des Mutterschutzes unabhängig von finanziellen Erwägungen über die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu entscheiden.
Eine Karenzzeit unterlaufe diesen Schutz vor Verdienstausfall und damit die gesetzgeberische Intention. Auch das Argument des Versicherers, viele Frauen arbeiteten während der Schwangerschaft weiter und benötigen daher keine Kompensation eines Verdienstausfalls, überzeugte das Gericht nicht. Zwar führe eine Schwangerschaft nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Der Gesetzgeber habe jedoch gerade verhindern wollen, dass selbstständig tätige Frauen zur Kompensation ihres Verdienstausfalls während der Schwangerschaft arbeiten müssten.
Das Urteil des LG Mönchengladbach stärkt die Position von schwangeren Versicherungsnehmerinnen in der Krankentagegeldversicherung. Die Entscheidung bestätigt ein ähnliches Urteil des LG Ravensburg, welches eine Karenzzeit während der Mutterschutzzeit ebenfalls für unzulässig erklärte (LG Ravensburg Urt. v. 24.02.2022 – Az.: 1 S 117/21).
Ob die Entscheidung des LG Mönchengladbach tatsächlich Bestand hat, wird aktuell noch vor dem OLG Düsseldorf entschieden. Es bleibt also zunächst auf diese Entscheidung abzuwarten, um eine tatsächliche Aussage über die Zulässigkeit von Karenzzeiten während der Mutterschutzzeit treffen zu können.
Die Urteile zeigen jedoch, dass es sich für den Fall der unzulässigen Karenzzeiten während der Mutterschutzzeit lohnen kann, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne steht hierfür auch die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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