Spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21? (OLG Karlsruhe)

In seinem Urteil vom 07.07.2026 hatte sich das OLG Karlsruhe mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Versicherungsnehmer ein Anspruch aus einer Pflegezusatzversicherung zusteht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.07.2026 – 12 U 131/25). Fraglich war hierbei insbesondere, ob für den Versicherungsnehmer eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 bestand.

Versicherungsschutz für mit Trisomie 21 geborene Tochter?

Bei der mit Zwillingen schwangeren Ehefrau des Versicherungsnehmers wurden Untersuchungen auf Trisomie 21 durchgeführt. Nach dem Befund und einer weiteren Fruchtwasseruntersuchung stand fest, dass der weibliche Fötus an Trisomie 21 erkrankt ist.

Später schloss der Versicherungsnehmer bei dem Versicherer eine private Pflegezusatzversicherung ab. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es in § 2 Abs. 2: „Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt.“ Außerdem sind bei Geburt bestehende Anomalien oder Erbkrankheiten vom Versicherungsschutz erfasst. Es besteht kein Anspruch, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits Pflegebedürftigkeit besteht. Der Versicherungsnehmer beantwortete die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß.

Die Tochter des Versicherungsnehmers wurde später mit Trisomie 21 geboren. Auf Antrag des Versicherungsnehmers wurde seine Tochter im Wege der Kindernachversicherung in den Versicherungsvertrag mit aufgenommen. Die Tochter wurde anschließend in Pflegegrad 3 eingruppiert. Daraufhin begehrte der Versicherungsnehmer über seinen Versicherungsmakler Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung. Der Versicherer erklärte daraufhin die Er vertrat die Ansicht, seitens des Versicherungsnehmers habe eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 bestanden.

LG Karlsruhe stellt Fortbestand des Versicherungsvertrages fest!

Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, dass eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 nicht bestünde und klagte vor dem LG Karlsruhe auf Feststellung der Wirksamkeit des geschlossenen Versicherungsvertrages sowie des Kindernachversicherungsvertrages. Der Versicherer beantragte die Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Feststellung, dass er nicht zur Erbringung von Pflegetagegeldleistungen verpflichtet war.

Das LG Karlsruhe gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Der Versicherungsvertrag sei wirksam. Es läge keine arglistige Täuschung vor. Der Versicherungsnehmer habe alle Antragsfragen des Versicherers zutreffend beantwortet.

Es käme nur eine Anfechtung in Betracht, wenn eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 vorgelegen hätte. Ob eine spontane Anzeigeobliegenheit grundsätzlich möglich ist, bedürfe keiner Entscheidung, da eine solche jedenfalls nicht vorliege. Der Versicherer habe einen Fragebogen entwickelt, mit welchem er zum Ausdruck bringe, welche Informationen für ihn relevant sind. Die spontane Anzeigeobliegenheit beschränke sich somit auf außergewöhnliche Fallkonstellationen, welche bei einer Trisomie 21 jedoch nicht vorläge. In einer vorgeburtlich bestehenden Erkrankung wie Trisomie 21 liegt kein solch seltener Einzelfall vor, dass der Versicherer nicht danach hätte fragen können.

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Spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 besteht nicht!

Die seitens des Versicherers gegen die Entscheidung des LG Karlsruhe eingelegte Berufung vor dem OLG Stuttgart bleibt erfolglos. Die Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung war auch nach Ansicht des OLG Stuttgart unwirksam. Da der Versicherer dem Versicherungsnehmer nur Fragen über seinen eigenen Gesundheitszustand gestellt hat, die der Versicherungsnehmer unstreitig wahrheitsgemäß beantwortet hat, komme eine arglistige Täuschung durch aktives Tun nicht in Betracht. Ob eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Vertragsschluss bestehen kann, die den Versicherer zur Anfechtung berechtigt, ist hingegen umstritten (siehe hierzu auch Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?). Dies könne aber offenbleiben, da sie voraussetzt, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufklärungspflicht bestanden hat.

In dem vorliegenden Fall habe jedoch keine spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 bestanden. Es ist grundsätzlich Sache jeder Vertragspartei, seine eigenen Interessen zu wahren und erkennen zu geben, auf welche persönlichen Umstände des Vertragspartners sie Wert legt. Dies gelte insbesondere für Versicherer, die mit Fragebögen zu erkennen geben, was für ihre Entscheidung wesentlich ist. Eine pränatal diagnostizierte Krankheit stelle keinesfalls einen Umstand dar, der so ungewöhnlich ist, dass der Versicherer nicht danach fragen könnte.

Im Hinblick aus die Kindernachversicherung und die Regelungen der Versicherungsbedingungen sei die Gestaltung der Antragsfragen so zu verstehen, dass der Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes für den Versicherer nicht maßgeblich gewesen ist. Der Versicherer hätte nämlich bei Kindern, bei denen die Schwangerschaft erst nach Vertragsschluss beginnt, ohnehin Versicherungsschutz zu gewähren. Außerdem sei trotz der Diagnose Trisomie 21 nicht mit Gewissheit davon auszugehen, dass eine Pflegebedürftigkeit überhaupt entsteht. Der Versicherungsnehmer habe somit auch keine Kenntnis vom sicheren Eintritt des Versicherungsfalles gehabt.

Fazit

Das Verfahren vor dem OLG Karlsruhe ist kein Einzelfall. Auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte waren bereits mit vergleichbaren Fällen betraut, in denen der Versicherer wegen einer verschwiegenen Trisomie 21 des noch ungeborenen Kindes die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärte (siehe hierzu Münchener Verein Krankenversicherung a. G. nimmt Anfechtung von Pflegetagegeldversicherung zurück!). Dass sich Versicherer über eine spontane Anzeigeobliegenheit versuchen, von einem Versicherungsvertrag zu lösen, ist also kein Einzelfall. Wie jedoch die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, sind die Anforderungen an die Begründung einer spontanen Anzeigeobliegenheit durchaus nicht unerheblich. Es kann also sinnvoll sein nach einer Anfechtung des Versicherungsvertrages, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung des Einzelfalles zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow erklärt, ob es eine spontane Anzeigeobliegenheit bei Trisomie 21 gibt!

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