Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Arglistanfechtung wegen nicht angegebener Paartherapie (OLG Dresden)

Das OLG Dresden entschied in seinem Urteil vom 09.06.2026 über den Fortbestand eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags (OLG Dresden Urt. v. 09.06.2026 – Az.: 4 U 1489/25). Der Versicherer machte Gestaltungsrechte geltend, weil der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen eine Paartherapie nicht angegeben hatte.

Paartherapie kurz vor Antragstellung

Am 20.10.2019 stellte der Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Dem Antrag lagen unter anderem die folgenden Gesundheitsfragen bei:

  1. Bestehen oder bestanden in den letzten fünf Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden?

1.1.3. Der Psyche (auch Angst-, Essstörung, Schlafstörung (…), Erschöpfungszustände, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom)?

  1. Sind Sie in den letzten fünf Jahren von Ärzten, Psychologen, (…) untersucht, beraten oder behandelt worden (…)?

Die Fragen beantwortete der Versicherungsnehmer mit „Ja“. Zu Frage 1.1.3. des Antrags führte der Versicherungsnehmer aus, dass er sich im Zeitraum 2016/2017 in psychischer Behandlung befunden habe und an einer mittelgradigen depressiven Phase gelitten habe. Als Grund dafür gab er den Suizid seines Bruders im Juni 2016 an. Die psychische Erkrankung sei allerdings folgenlos ausgeheilt und habe keine Beeinträchtigungen im Alltag oder in der Arbeitsfähigkeit des Versicherungsnehmers hinterlassen.

Der Versicherungsnehmer gab bei der Beantwortung der Gesundheitsfrage allerdings nicht an, dass er sich vier Wochen vor Antragstellung am 23.09.2019 wegen Eheproblemen in die Praxis eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie begeben hatte, um dort eine Paartherapie in Anspruch zu nehmen.

Versicherungsnehmer handelte nach Ansicht des LG nicht vorsätzlich

Zwischen Juni 2023 und April 2024 war der Versicherungsnehmer aufgrund einer rezidivierenden Depression arbeitsunfähig und erhielt vom Versicherer für diesen Zeitraum die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe dazu: Berufsunfähigkeit wegen Depression). Im Rahmen einer Leistungsprüfung ergab sich, dass der Facharzt für den Besuch des Versicherungsnehmers am 23.09.2019 eine probatorische Sitzung wegen einer „akuten Belastungsreaktion“ bei der Krankenkasse abgerechnet hatte.

Am 29.02.2024 lehnte der Versicherer dann weitere Leistungen an den Versicherungsnehmer ab und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Als Grund nannte er den Arztbesuch des Versicherungsnehmers am 23.09.2019, der unmittelbar vor der Antragstellung stattgefunden habe. Unter Kenntnis dieser Umstände sei eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Versicherungsnehmer nicht abgeschlossen worden. Insbesondere habe der Versicherungsnehmer vorsätzlich und arglistig gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er dringend einen Versicherungsschutz bräuchte und diesen bei korrekter Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht erhalten hätte.

Das LG Dresden entschied, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen zwar objektiv unrichtig beantwortet habe (LG Dresden Urt. v. 07.11.2025 – Az.: 8 O 1197/24). Der Versicherungsnehmer habe dabei allerdings nicht vorsätzlich oder arglistig gehandelt. Er sei sich keiner Krankheit bewusst gewesen und habe den Arzt nur aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau aufgesucht. Insbesondere habe er keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Versicherers nehmen wollen.

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OLG kippt die Entscheidung des LG Dresden

Der Versicherer legte gegen die Entscheidung des LG Dresden Berufung ein. Nach Ansicht des Versicherers sei die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen arglistig gewesen. Dafür würde sprechen, dass weiter zurückliegende Besuche bei Psychotherapeuten vom Versicherungsnehmer angegeben wurden, während er den kurz vor Antragstellung erfolgten Termin zur Paartherapie am 23.09.2019 verschwiegen habe.

Das OLG Dresden entschied, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Der Versicherungsnehmer müsse die Gesundheitsfragen des Versicherungsantrags grundsätzlich erschöpfend beantworten. Er dürfe sich dabei nicht nur auf besonders erhebliche Krankheiten und Beeinträchtigungen beschränken, sondern müsse auch vermeintlich weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen angeben.

Paartherapie war offenbarungspflichtig

Nach Ansicht des OLG Dresden habe es sich bei dem Arztbesuch am 23.09.2019 nicht um eine gesundheitlich irrelevante Paar- und Konfliktberatung, sondern um eine offenbarungspflichtige psychotherapeutische Konsultation gehandelt. Dafür spreche zum einen, dass der behandelnde Arzt die Sitzung zur Paartherapie bei der Krankenkasse abgerechnet habe. Dies sei nur bei psychotherapeutischen Verfahren möglich.

Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen Versicherungsnehmer und Arzt sei außerdem hervorgegangen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Situation einen so großen Leidensdruck verspürt habe, dass er gleich um mehrere Termine gebeten habe. Der Arztbesuch des Versicherungsnehmers sei im Ergebnis keine bloße Beratung ohne gesundheitlichen Zusammenhang gewesen, sondern habe eine Beratung zu einem psychotherapeutischen Problem dargestellt. Diese sei nach der siebten Gesundheitsfrage des Versicherungsantrags auch offenbarungspflichtig gewesen. Die Frage würde explizit nach einer Beratung, Untersuchung oder Behandlung durch einen Arzt oder Psychologen fragen.

Psychische Beschwerden des Versicherungsnehmers nicht belanglos

Die psychischen Beschwerden des Versicherungsnehmers seien außerdem nicht belanglos gewesen. Zwar habe der Versicherungsnehmer den Arzt nach seinem Besuch am 23.09.2019 nicht erneut besucht. Trotzdem sei die Belastungsstörung des Versicherungsnehmers schwerwiegend und länger anhaltend gewesen. Der Versicherungsnehmer und dessen Ehefrau hätten bereits vor dem Besuch am 23.09.2019 eine Paarberatung in Anspruch genommen. Der Konflikt zwischen den beiden sei so weit gegangen, dass eine Scheidung im Raum gestanden habe, zu der es nach der Antragstellung auf den Versicherungsvertrag auch tatsächlich gekommen sei. Der Konflikt und die Belastungssituation seien für den Versicherungsnehmer folglich länger andauernd und nicht alsbald vergänglich gewesen.

Versicherungsnehmer handelte mit Täuschungsvorsatz

Der Versicherungsnehmer habe nach Auffassung des OLD Dresden auch arglistig gehandelt. Dafür spreche zunächst, dass der Arztbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung nur wenige Wochen zurücklag und der Versicherungsnehmer diesen somit nur schwer vergessen haben könne (siehe dazu: Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Vergessen einer Behandlung (OLG Hamm)). Aufgrund seiner Vergangenheit mit psychischen Erkrankungen erscheine es außerdem unwahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer die Belastungssituation als unerheblich eingestuft habe.

Des Weiteren habe der Versicherungsnehmer generell beschönigende Aussagen bezüglich seiner Vorerkrankungen getätigt.  So habe er seine psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 2016/2017 wegen des Suizids seines Bruders durchgeführt. Die damals behandelnde Psychotherapeutin sagte vor Gericht allerdings aus, dass es in der Behandlung auch um andere psychosoziale Belastungsfaktoren gegangen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer psychische Belastungen bei Beantwortung der Gesundheitsfragen heruntergespielt habe, während er dies bei körperlichen Beschwerden grundsätzlich nicht getan habe.

Es sei auch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht richtig verstanden habe. Er habe damit gerechnet oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinen Falschangaben Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers in Bezug auf den Vertragsschluss nehmen würde.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag höchste Sorgfalt geboten ist. Sollte es trotzdem zu einer Leistungsablehnung oder der Geltendmachung von Gestaltungsrechten durch den Versicherer kommen, kann sich eine Beratung durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt lohnen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt erklärt, ob die Nichtangabe einer Paartherapie den Versicherer zur Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung berechtigt.