
Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Versicherungsnehmerin noch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, nachdem sie diese kündigte, anschließend bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert war und die private Krankenversicherung den Vertrag angefochten hat (BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 KR 23/14 R). Streitig war hierbei insbesondere die Wirksamkeit der Kündigung in der GKV.
Ursprünglich war die Versicherungsnehmerin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und im Anschluss freiwillig versichertes Mitglied. Später erklärte sie zum 31.05.2011 die Kündigung des Versicherungsvertrages unter Vorlage einer Bescheinigung der Deutschen Krankenversicherung AG (DKV), einer privaten Krankenversicherung. Bei dieser bestand ab dem 01.06.2011 Krankenversicherungsschutz.
Im November 2011 erklärte die DKV die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Die Versicherungsnehmerin beanspruchte daraufhin, über den 31.05.2011 hinaus bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert zu sein. Die GKV lehnte eine Wiederaufnahme ab. Die Versicherungsnehmerin habe wirksam gekündigt und auch die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung seien nicht erfüllt, da die Versicherungsnehmerin bis zum 23.11.2011 bei der DKV versichert gewesen sei.
Die Versicherungsnehmerin beantragte vor dem Sozialgericht die Feststellung, dass sie über den 31.05.2011 gesetzlich krankenversichert sei. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung hob das Landessozialgericht das Urteil auf und wies die Klage ab. Die Versicherungsnehmerin rügte mit ihrer Revision vor dem Bundessozialgericht, dass die Anfechtung die rückwirkende Beendigung der privaten Krankenversicherung zu Folge habe und sie daher nie wirksam bei der privaten Krankenversicherung versichert gewesen sei. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung scheitere daher am Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall.

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Die Revision der Versicherungsnehmerin war allerdings unbegründet. Die Versicherungsnehmerin sei nach dem 31.05.2011 weder freiwillig versichert noch pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft sei rechtswirksam gewesen.
Die Wirksamkeit der Kündigung bleibe auch bei einer Anfechtung der PKV bestehen. Zwar sei der zwischen der DKV und der Versicherungsnehmerin geschlossene Vertrag zivilrechtlich rückwirkend als nichtig anzusehen, allerdings spreche der Wortlaut des § 175 Abs.4 S.4 SGB V dafür, dass die Kündigung hiervon unberührt bleibe. § 175 Abs.4 S.4 SGB V setze nämlich für die Kündigung zunächst nur den innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringenden Nachweis voraus. Eine abschließende Klärung des rechtlichen Bestehens der weiteren Versicherung sei nicht damit verbunden und auch vom Gesetz nicht gefordert. Auch systematisch und nach dem Sinn und Zweck bestehe keine Grundlage für eine Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Es ergebe sich keine Versicherungslücke, da die Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Abschluss einer neuen PKV zum Basistarif habe.
Außerdem sei die Versicherungsnehmerin auch nicht pflichtversichertes Mitglied der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a SGB V geworden. Versicherungspflichtig sind danach Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.
Die Versicherungsnehmerin hatte ab dem 01.06.2011 bis zur Anfechtung des Versicherungsvertrages tatsächlich Versicherungsschutz bei der DKV gehabt. Auch für den auf die Anfechtung folgenden Zeitraum habe ein anderweitiger Anspruch bestanden. Hierfür genüge das Bestehen eines Anspruchs gegen einen Träger der privaten Krankenversicherung auf Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Die Funktion des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V spreche für die Verpflichtung, die Möglichkeit anderweitiger Absicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Es solle nur eine subsidiäre Absicherung für Personen geschaffen werden, die weder Zugang zur PKV noch zur GKV haben, um sie vor anfallenden Kosten im Krankheitsfall zu bewahren.
Das Urteil des Bundessozialgerichts zeigt, dass die spätere Anfechtung der privaten Krankenversicherung die Wirksamkeit der Kündigung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht berührt. Nach einer Anfechtung der privaten Krankenversicherung haben sich Versicherte daher selbst um neuen Versicherungsschutz zu bemühen. Außerdem sollte auch in Erwägung gezogen werden, den Rausschmiss aus der privaten Krankenversicherung durch einen im Versicherungsrecht spezialisieren Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hierfür stehen auch gerne Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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