
Das OLG Nürnberg hatte über die Bedeutung einer Arbeitsfähigkeitserklärung im Versicherungsantrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden (OLG Nürnberg Urt. v. 27.02.1992 – Az.: 8 U 2577/91). In dem Verfahren berief sich der Versicherer darauf, dass die Berufsunfähigkeit bereits vorvertraglich bestanden hätte.
Der Versicherungsnehmer war Landwirt. Er hatte mit dem Versicherer eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen.
Den Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente (siehe dazu: Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung) lehnte der Versicherer ab. Der Versicherer wendete ein, dass der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss berufsunfähig gewesen sei. Der Versicherer bestritt also nicht das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit beim Versicherungsnehmer. Er berief sich lediglich auf das Vorliegen einer vorvertraglichen Berufsunfähigkeit, die ihn von der vertragsgemäßen Leistung an den Versicherungsnehmer befreien würde.
Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin gegen den Versicherer auf Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen. Das Landgericht in erster Instanz gab dem Versicherungsnehmer recht, woraufhin der Versicherer vor dem Oberlandesgericht Nürnberg Berufung einlegte.
Der Einwand der Vorvertraglichkeit war nach Ansicht des OLG Nürnberg jedoch unerheblich. Grund dafür war, dass der Versicherer bei Antragsstellung statt der üblichen Beantwortung der Gesundheitsfragen eine Erklärung des Versicherungsnehmers, dass er zurzeit seine Tätigkeit voll ausübe und nicht arbeitsunfähig geschrieben sei, verlangt hatte. Eine solche Erklärung hatte der Versicherungsnehmer abgeben.
Diese Arbeitsfähigkeitserklärung sei nach Ansicht des OLG Nürnberg durch die Unterschrift des Versicherungsnehmers zum Inhalt des Versicherungsantrags geworden. Es handle sich bei der Erklärung nicht nur um eine bloße Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Charakter, wie es bei den Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag normalerweise der Fall sei. In der faktischen Ausübung des Berufs sei ein starkes Indiz für die Berufsfähigkeit eines Versicherungsnehmers zu sehen. Diese würde im Zweifelsfall sogar entgegenstehenden ärztlichen Befunden vorgehen. Der Versicherungsnehmer dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass mit der Arbeitsfähigkeitserklärung die Frage der vorvertraglichen Berufsunfähigkeit geklärt sei.
Den Versicherungsantrag habe der Versicherer durch Übersendung des Versicherungsscheins widerspruchslos angenommen. Es sei dabei unerheblich, dass nach § 1 Nr. 1 der AVB eine andere Regelung für die vorvertragliche Berufsunfähigkeit vorgelegen habe, da der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Abweichung nicht ausreichend hingewiesen habe.
Die Regelungen der Versicherungsbedingungen seien zudem insoweit auch überraschend und seien somit nicht Vertragsinhalt geworden. Eine überraschende Klausel sei dann gegeben, wenn der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohne. Dies sei bei Regelungen der Fall, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweichen und mit denen er deshalb vernünftigerweise nicht zu rechnen brauche. Durch das Ausreichenlassen der Arbeitsfähigkeitserklärung sowie den Verzicht auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen habe der Versicherungsnehmer nicht damit rechnen müssen, dass der Versicherer die Frage der vorvertraglichen Berufsunfähigkeit nochmals aufwerfe.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Inhaltlich sei die Vereinbarung als unwiderlegbare Vermutung vorvertraglicher Berufsfähigkeit auszulegen. Dies folgerte das OLG Nürnberg aus einer Regelung zum Vorliegen der Berufsunfähigkeit. Ist der Versicherungsnehmer länger als sechs Monate krankheitsbedingt außerstande seinen Beruf auszuüben, so gilt die Fortdauer des Zustands als Berufsunfähigkeit. Die Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer enthalte eine spiegelbildliche Regelung, bei der die vorvertragliche Berufsfähigkeit unwiderlegbar vermutet wird.
Durch die Vereinbarung liege auch keine unzulässige Rückwärtsversicherung vor. Vielmehr handle es sich um einen Feststellungsvertrag, der die Frage der vorvertraglichen Berufsunfähigkeit endgültig klären und damit eine sichere Vertragsgrundlage schaffen solle.
Das Urteil des OLG Nürnberg zeigt, dass individuelle Vereinbarungen Teil des Versicherungsvertrags werden können und somit von den AVBs abweichende Bestimmungen gelten. Äußerst interessant ist die versicherungsnehmerfreundliche Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Arbeitsfähigkeitserklärung des Antragsstellers beim Versicherungsantrag eine unwiderlegliche Vermutung der Berufsfähigkeit bei Vertragsschluss darstelle, wenn der Versicherer diese Erklärung widerspruchslos hinnimmt. Das Urteil stärkt damit die Rechte von betroffenen Versicherten für den Fall, dass Versicherer sich später einmal gegen die Wirksamkeit des Vertrages wenden.
Bei einer Leistungsablehnung durch den Versicherer empfiehlt es sich deshalb, einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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