Nach Gletscherspaltensturz: Continentale Krankenversicherung a. G. zahlt für Hubschraubertransport

In einem gerichtlichen Verfahren vor dem LG München II erreichen Jöhnke & Reichow die Zahlung der Kosten eines Hubschraubertransportes durch die Continentale Krankenversicherung a. G. Der Versicherte hatte zuvor am Höllentalferner beim Aufstieg zur Zugspitze einen Gletscherspaltensturz erlitten.

Gletscherspaltensturz bei Bergtour am Höllentalferner

Der Versicherte unternahm im Oktober 2023 eine Bergtour zur Zugspitze. Die Wanderung begann er in Grainau. Von dort wollte er durchs Höllental zum Höllentalferner aufsteigen, diesen anschließend überqueren und dann schlussendlich den Gipfel der Zugspitze erreichen.

Auf dem Weg über den Höllentalferner merkte der Versicherte, dass ihm die Kräfte schwanden. Er musste auf seinem Weg einen Überhang überwinden, was ihm nicht gelang. Er entschied sich daraufhin umzukehren und begann über den Höllentalferner zurück den Abstieg ins Tal.

Bei dem Rückweg über den Höllentalferner kam es zu einem Gletscherspaltensturz, bei welchem der Versicherte vollständig in der Gletscherspalte verschwand. Der Versicherte hatte jedoch Glück im Unglück. Ihm gelang es schlussendlich sich selbständig wieder aus der Gletscherspalte zu befreien. Sodann musste der Versicherte feststellen, dass er durch den Gletscherspaltensturz einige Schürfwunden erlitten hatte. Außerdem hatte er Schmerzen im rechten Bein.

Einige Minuten nachdem sich der Versicherte aus der Gletscherspalte befreit hatte, traf ein Rettungshubschrauber an der Unglücksstelle ein. Dieser war von einem anderen Wanderer alarmiert worden, der den Gletscherspaltensturz beobachtet hatte. Von dem Rettungshubschrauber wurde der Versicherte an Bord genommen und zu einem Zwischenlandeplatz geflogen. Dort wurde er von einem wartenden Notarzt untersucht. Dieser konnte keine akuten Verletzungen des Versicherten feststellen. Mit einem Pkw wurde der Versicherte dann zur Bergwacht in Grainau und wenig später zu seinem in der Nähe parkenden Pkw gebracht. Mit diesem fuhr er selbständig in das nahegelegene Krankenhaus Garmisch-Partenkirchen. Auch die weiterführenden Untersuchungen ergaben erfreulicherweise, dass es zu keinen schwerwiegenderen Verletzungen des Versicherten gekommen war.

Continentale Krankenversicherung a. G. leistet Teilbetrag

Durch den Hubschraubertransport war erhebliche Kosten in fünfstelliger Höhe entstanden. Bzgl. deren Erstattung wandte sich der Versicherte sodann an seine private Krankenversicherung, die Continentale Krankenversicherung a. G.

Die Continentale Krankenversicherung a. G. brachte zunächst eine Selbstbeteiligung in Abzug und zahlte darüber hinaus auch nur einen Teilbetrag. Der Versicherte war nämlich zunächst als Soldat lediglich im Beihilfetarif versichert gewesen.

In einem späteren Schreiben forderte die Continentale Krankenversicherung a. G. die erbrachten Leistungen sogar wieder zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Hubschraubertransport nach dem Gletscherspaltensturz nicht um einen notwendigen Krankentransport im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe, sondern einen Fall der Bergrettung. Die Kosten einer Bergrettung seien jedoch gerade nicht versichert gewesen.

Nachdem der Widerspruch des Versicherten gegen die Leistungsrückforderung der Continentale Krankenversicherung a. G. erfolglos geblieben war, mandatierte der Versicherte schlussendlich Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der weiteren Interessensvertretung.

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Notwendiger Krankentransport oder Bergrettung?

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kamen nach rechtlicher Prüfung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass der Hubschraubertransport ein notwendiger Krankentransport und keine Bergrettung darstelle. Sie wiesen daher die Leistungsrückforderung der Continentale Krankenversicherung a. G. zurück und forderten sie auch auf, die noch offenen Kosten des Hubschraubertransportes zu erstatten. Der Versicherte hatte nämlich kurz vor dem Gletscherspaltensturz den Versicherungsschutz von einem Beihilfetarif zu einem Volltarif umgestellt.

Die Continentale Krankenversicherung a. G. war außergerichtlich jedoch nicht bereit, eine weiterführende Regulierung des Versicherungsfalles vorzunehmen und beharrte auch auf ihrer Leistungsrückforderung. Schlussendlich erhob die Continentale Krankenversicherung a. G. sogar Klage auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen vor dem Landgericht München II.

Gerichtlicher Sachverständiger bestätigt medizinische Notwendigkeit!

In dem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht München II beantragten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für den Versicherten nicht nur die Abweisung der Klage der Continentale Krankenversicherung a. G., sondern begehrten auch widerklagend die Zahlung der weiteren Kosten des Hubschraubertransportes. Zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit des Hubschraubertransportes kam es durch das Landgericht München II zu einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der nicht nur der Versicherte, der behandelnde Notarzt und die Besatzung des Rettungshubschraubers angehört wurden, sondern auch ein medizinisches Gutachten eingeholt wurde. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam danach zu dem Ergebnis, dass der Hubschraubertransport nach dem Gletscherspaltensturz medizinisch notwendig gewesen sei. Nach dem Sturz habe nicht ausgeschlossen werden können, dass es zu weiteren Verletzungen des Versicherten (z.B. inneren Verletzungen) gekommen sei, die an der Unglücksstelle nicht haben erkannt werden können.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme nahm die Continentale Krankenversicherung a. G. ihre Klage vor dem Landgericht München II schließlich zurück und zahlte auch die offenen Kosten des Hubschraubertransportes nebst Zinsen und den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Versicherten. Die Widerklage konnte danach seitens Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für erledigt erklärt werden.

Fazit

Das Verfahren vor dem LG München II zeigt, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit durchaus fragwürdig sein kann. Lehnt der Krankenversicherer eine Übernahme von Kosten ab, kann es daher durchaus sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des Einzelfalles zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung (PKV)

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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