
Ein Vertriebsleiter erreicht vor dem Landgericht Bonn im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. eine Einmalzahlung. Der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. hatte die Berufsunfähigkeit wegen Anpassungsstörung und Angststörung bereits zuvor anerkannt und die Parteien stritten lediglich noch um den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit.
Der Versicherungsnehmer war in zuletzt gesunden Tagen als Vertriebsleiter tätig. In dieser Position trug er die Verantwortung für die Vertriebsstrategie seines Bereichs. Zu seinen Aufgaben zählten die Führung des Vertriebsteams sowie die Betreuung wichtiger Geschäftskunden.
Darüber hinaus verhandelte der Vertriebsleiter eigenständig Rahmenverträge mit Handelspartnern. Die Tätigkeit erforderte regelmäßige Reisen zu Kunden sowie eine enge Abstimmung mit angrenzenden Fachabteilungen. Hohe Anforderungen an Konzentration, Verhandlungsgeschick und Belastbarkeit prägten seinen beruflichen Alltag.
Beim Vertriebsleiter wurden eine Anpassungsstörung (F43.2), eine Angststörung (F41.9) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert. Ärztliche Unterlagen bestätigten, dass bereits seit Dezember 2022 eine psychotherapeutische Behandlung erfolgte und die Anpassungsstörung ebenfalls seitdem bestand. Eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme kam sogar zu dem Ergebnis, dass der Vertriebsleiter seit Dezember 2022 keinesfalls in der Lage war, den Anforderungen seiner bisherigen Tätigkeit gerecht zu werden.
Die Erkrankung führte zu erheblichen Einschränkungen der Konzentrations- und Belastungsfähigkeit. Verhandlungen mit Kunden sowie die Führung des Vertriebsteams konnten nicht mehr wie gewohnt bewältigt werden.
Der Vertriebsleiter stellte bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Der Versicherer erkannte die Berufsunfähigkeit auch grundsätzlich an, jedoch erst ab dem 01.03.2024. Diese Entscheidung begründete er damit, dass zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % medizinisch festgestellt worden sei.
Aus Sicht des Vertriebsleiters bestand die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit jedoch bereits deutlich früher. Zwischen den Parteien entstand daher ein Streit über den maßgeblichen Beginn der Leistungspflicht. Der Versicherer verlangte trotz umfangreicher medizinischer Unterlagen weitere Nachweise und hielt zunächst an seiner Auffassung fest.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Um die rückständigen Berufsunfähigkeitsrenten durchzusetzen, wandte sich der Vertriebsleiter an die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Rechtsanwälte forderten die Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. zunächst außergerichtlich zur Nachzahlung der Berufsunfähigkeitsrente für den bereits zurückliegenden Zeitraum seit Dezember 2022 auf. Da der Versicherer an seiner ablehnenden Entscheidung weiterhin festhielt, blieb letztlich jedoch nur die Erhebung einer Klage.
Im Rahmen des Verfahrens legten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ausführlich dar, weshalb die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vor dem vom Versicherer anerkannten Zeitpunkt zu einer mindestens 50-prozentigen Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt hatten.
Schlussendlich zeigte sich der Versicherer kompromissbereit. Die Parteien einigten sich im Wege eines gerichtlichen Vergleichs schließlich auf eine weitere Einmalzahlung der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G. in vierstelliger Höhe an den Vertriebsleiter.
Der zugrunde liegende Fall vor dem Landgericht Bonn macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit der eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Gerne können sich Betroffene dabei auch an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte wenden. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Ihre Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen finden Sie auch unter Berufsunfähigkeit wegen Anpassungsstörung und Berufsunfähigkeit wegen Angststörung.
Rechtsanwältin Isabel Schymura ist angestellte Anwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie unterstützt Versicherte vorwiegend im Bereich der PKV und bei Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso hilft sie bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente.

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