Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Voraussetzungen der Leistungseinstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren (OLG Oldenburg)

In einem Urteil vom 07.05.2026 hatte das OLG Oldenburg über die Leistungseinstellung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu entscheiden (OLG Oldenburg Urt. v. 07.05.2026 – Az.: 1 U 24/24). Der Versicherungsnehmer behauptete unter anderem, dass die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

Berufsunfähig wegen Depression

Zwischen einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand seit 1998 eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Versicherungsnehmer begehrte hieraus im Juni 2012 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression (siehe dazu: Berufsunfähigkeit wegen Depression). Im September erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers rückwirkend ab Mai 2012 an.

Ein Nachprüfungsverfahren des Versicherers im Jahr 2013 endete mit einem weiteren Leistungsanerkenntnis. Im Jahr 2016 folgte ein weiteres Nachprüfungsverfahren durch die Versicherung, welches keine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Depression mehr ergab (siehe dazu weiterführend: Das BU-Nachprüfungsverfahren). Mit Schreiben vom 24.11.2017 teilte der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit, dass er seine vertragsgemäßen Leistungen zum 31.12.2017 einstellen werde.

Wirksame Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers

Der Versicherungsnehmer erhob vor dem Landgericht Oldenburg Klage. Diese begründete er damit, dass die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers unwirksam sei (siehe dazu auch: OLG Saarbrücken: Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren der Berufsunfähigkeitsversicherung).

Für eine wirksame Leistungseinstellungsmitteilung wäre zunächst der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ersten Nachprüfung gegenüberzustellen gewesen. Darüber hinaus hätte eine entsprechende Gegenüberstellung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der ersten mit demjenigen zum Zeitpunkt der zweiten Nachprüfung erfolgen müssen. Beide Gegenüberstellungen habe die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers allerdings nicht beinhaltet. Des Weiteren behauptete der Versicherungsnehmer weiterhin aufgrund von Depression berufsunfähig zu sein.

Der Versicherer verteidigte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass sich aus den AVB-BUZ keine formellen Voraussetzungen für die Leistungseinstellungsmitteilung ergeben würden. Außerdem seien die vom Versicherungsnehmer gerügten Gegenüberstellungen in der Leistungseinstellungsmitteilung erfolgt. Ein Gutachten habe außerdem ergeben, dass der Versicherungsnehmer nur noch unter einer leichtgradigen Depression leide und somit wieder berufsfähig sei.

LG Oldenburg weist die Klage des Versicherungsnehmers ab

Das LG Oldenburg wies die Klage des Versicherungsnehmers ab (LG Oldenburg Urt. v. 26.1.2024 – 13 O 693/18). Es stützte seine Urteilsbegründung zunächst auf ein Sachverständigengutachten. In diesem konnte keine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der zweiten Nachprüfung mehr festgestellt werden. Ein dem entgegenstehendes Gutachten, welches den Versicherungsnehmer als weiterhin berufsunfähig einstufte, konnte dem nicht entgegenwirken. Der Gutachter hielt einer Befragung durch das Gericht nicht stand und konnte die vorliegenden Diskrepanzen der verschiedenen Gutachten nicht plausibel darlegen.

In Bezug auf die formellen Voraussetzungen der Leistungseinstellungsmitteilung hielt das LG Oldenburg eine Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses mit dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der ersten Nachprüfung zwar für nötig. Allerdings sei eine solche Gegenüberstellung mit dem Schreiben des Versicherers vom 24.11.2017 erfolgt. Entgegen der Auffassung des Versicherungsnehmers sei bei der Gegenüberstellung allerdings nicht auf den Zeitpunkt der ersten Nachprüfung abzustellen.

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Versicherungsnehmer geht vor dem OLG Oldenburg in Berufung

Der Versicherungsnehmer wand sich in seiner Berufung gegen das Urteil des LG Oldenburg. Er hielt weiterhin daran fest, dass die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers bereits formell unwirksam sei. Außerdem sei er weiterhin berufsunfähig. Insbesondere habe das LG Oldenburg nicht berücksichtigt, dass der Wegfall der Berufsunfähigkeit spiegelbildlich zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgen müsse.

Persönlichkeitsstörung reicht nicht für Berufsunfähigkeit

Die Frage, ob der Wegfall der Berufsunfähigkeit spiegelbildlich zum Eintritt dieser erfolgen muss, lies das OLG Oldenburg offen. Für einen spiegelbildlichen Wegfall der Berufsunfähigkeit müsse hier die Berufsfähigkeit des Versicherungsnehmers ununterbrochen für sechs Monate und voraussichtlich für mindestens drei Jahre gegeben sein. Diese Voraussetzung sei zum Zeitpunkt der Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers vom 24.11.2017 erfüllt gewesen. Der Versicherungsnehmer weise lediglich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung auf, die allerdings keinen Krankheitswert habe. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Berufsunfähigkeit seien nach dem OLG Oldenburg somit erfüllt.

Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers war formwirksam

Das OLG Oldenburg bestätigte zudem, dass eine Leistungseinstellung dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müsse. In dieser müsse eine nachvollziehbare Begründung für das Enden der Leistung des Versicherers enthalten sein. Wenn die Leistungseinstellung auf einem Gutachten beruht, müsse dieses Gutachten dem Versicherungsnehmer zugänglich gemacht werden (dazu auch weitergehend: OLG Hamm: Berufsunfähigkeitsversicherung muss ungeschwärztes Gutachten übermitteln). Dies sei vorliegend erfolgt.

Die Leistungseinstellung müsse der Versicherer außerdem begründen, wobei eine einfache Gegenüberstellung der Berufsunfähigkeitsgrade zu den Zeitpunkten des Leistungsanerkenntnisses und der Nachprüfung nicht ausreiche (siehe hierzu LG Offenburg: Die Einstellungsmitteilung im Nachprüfungsverfahren). Es müsse tatsächlich mitgeteilt werden, was sich am Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers verbessert habe. Die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers vom 24.11.2017 nehme jedoch nicht nur Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses, sondern auch auf einen Arztbericht vom 27.07.2012. Zu diesem Zeitpunkt seien das Arbeiten des Versicherungsnehmers unter Zeitdruck, die psychische Belastbarkeit und der Publikumsverkehr völlig eingeschränkt gewesen. Ein Arbeiten in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Versicherungsmakler sei dem Versicherungsnehmer somit nicht möglich gewesen.

Den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungseinstellungsmitteilung habe der Versicherer in seinem Schreiben vom 24.11.2017 ebenfalls nicht nur ausdrücklich dargelegt, sondern daneben auch Bezug auf ein weiteres Gutachten genommen. Demnach befinde sich der Versicherungsnehmer für alle maßgeblichen Teiltätigkeiten unterhalb der Berufsunfähigkeitsschwelle. Somit sei die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers vom 24.11.2017 letztlich auch formwirksam gewesen, so dass Berufungsgericht.

Fazit

Das Urteil des OLG Oldenburg hat die Anforderungen an die Leistungseinstellungsmitteilung des Versicherers bei Berufsunfähigkeitsversicherungen konkretisiert. Auch wenn das OLG Oldenburg in diesem Fall zugunsten des Versicherers entschied, hat es gleichzeitig hohe Anforderungen an die formelle Wirksamkeit der Leistungseinstellungsmitteilung gestellt. Eine Leistungseinstellung des Versicherers sollte deshalb genaustens von einem auf Versicherungsrecht spezialisiertem Anwalt geprüft werden. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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