Versicherung zahlt nicht bei Autodiebstahl Rechtsanwalt

Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes? (OLG Frankfurt)

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Erben eines Versicherungsnehmers einen Anspruch auf Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung haben (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.06.2025 – 7 U 69/24). Streitig war hierbei insbesondere, ob die Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes stattgefunden hat.

Wohnwagendiebstahl in Frankreich?

Der spätere Erblasser erwarb am 10.03.2022 einen Wohnwagen, wobei der Verkäufer eine Kaskoversicherung unterhielt. Am selben Tag fuhr der Erblasser mit dem Wohnwagen nach Frankreich zu seinem Wochenendgrundstück. Der Erblasser behauptet das Grundstück dann verlassen zu haben und dabei das Kennzeichen mitgenommen zu haben, um das Fahrzeug umzumelden.

Einen Tag später ließ sich der Erblasser eine EVB-Nummer übermitteln. Dadurch wurde Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, aber nicht in der Kaskoversicherung begründet. Am 15.03 wurde der Wohnwagen umgemeldet, wodurch der Versicherungsschutz der Kaskoversicherung bestanden hat.

Der Erblasser behauptet am Tag darauf von seinem Bruder angerufen worden zu sein. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Wohnwagen gestohlen worden sei. Eine polizeiliche Aufklärung des Diebstahls habe nicht stattgefunden. Der Tatzeitraum konnte damit lediglich auf den Zeitraum vom 10.03.2022 bis zum 16.03.2022 eingegrenzt werden.

Nach dem Tod des Erblassers begehren dessen Erben Leistungen aus der Kaskoversicherung. Da der Kaskoversicherer des Verkäufers die Leistung abgelehnt habe, wandten sie sich an den neuen Versicherer. Dieser bestritt den Eintritt des Versicherungsfalles, da keine Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes vorgelegen habe. Die Erben klagten sodann vor dem LG Frankfurt am Main.

LG Frankfurt a.M. verneint Entwendungsnachweis.

Das LG Frankfurt am Main wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Nachweis eines Versicherungsfalles nicht erbracht worden sei, da die Entwendung weder polizeilich aufgeklärt worden sei, noch habe es Zeugen gegeben, die die Entwendung unmittelbar beobachtet hätten. Selbst beim hypothetischen Nachweis einer Entwendung würde jedoch der Nachweis fehlen, dass die Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes stattgefunden hätte. Es sei zwar denkbar, dass im Zeitpunkt der Entwendung bereits Versicherungsschutz bestanden habe, nachgewiesen sei dies allerdings nicht.

Die Erben gingen gegen das Urteil vor dem OLG Frankfurt in Berufung.

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Kein Nachweis der Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes

Die Berufung blieb allerdings erfolglos. Der Nachweis, dass die Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes stattgefunden hat, sei nicht gelungen. Der Diebstahl an sich müsse zwar nicht bewiesen werden, sondern lediglich der Nachweis eines Mindestmaßes an Tatsachen, die auf eine Entwendung schließen lassen, müsse erbracht werden (siehe: Nachweis der Entwendung in der KFZ-Versicherung). Das LG Frankfurt am Main habe hierbei fehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen.

Allerdings beruhe die Entscheidung des LG Frankfurt nicht auf diesem Verfahrensfehler. Der Nachweis, dass die Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes der Kaskoversicherung stattgefunden habe, sei nämlich dennoch nicht erbracht worden. Selbst wenn die Behauptungen wahr wären, käme dennoch ebenfalls ein Entwendungszeitraum in Betracht, der nicht versichert gewesen ist.

Übertragbarkeit der Theorie des ersten Tropfens?

Außerdem wies das OLG Frankfurt auch die Argumentation der Erben zurück, wonach die Grundsätze der „Theorie des ersten Tropfens“ (siehe hierzu Schleichender Wasserschaden in der Wohngebäudeversicherung? BGH kippt Theorie des ersten Tropfens) auch auf die Teilkaskoversicherung übertragbar seien. Anders als ein Leitungswasserschaden käme es bei der Kaskoversicherung wie auch bei der Rohrbruchversicherung auf ein punktuelles Ereignis (Rohrbruch bzw. Entwendung) an. Die Grundsätze der Theorie des ersten Tropfens, wonach der Versicherungsfall so lange andauert, wie Leitungswasser austritt und den Schaden vergrößert seien daher nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar.

Fazit

Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass der Nachweis, dass die Entwendung innerhalb des versicherten Zeitraumes stattgefunden hat, erbracht werden muss, um Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend machen zu können. An diesen Nachweis sind durchaus nicht unerhebliche Anforderungen zu stellen. Es kann somit ratsam sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen. Hierfür stehen Ihnen auch gerne Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Versicherung zahlt nicht nach Autodiebstahl?

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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