Nach Einreichung eines sorgfältig vorbereiteten Leistungsantrags erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit einer Projektmanagerin an. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte begleiteten sie bei der Erstellung und Einreichung ihres Antrags und erreichten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Schwindel. Grundlage war eine ausführliche Darstellung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie der gesundheitlichen Einschränkungen.
Die Versicherungsnehmerin übte in zuletzt gesunden Tagen ihre Tätigkeit als Projektmanagerin für Online-Marketing und Social-Media an 28 Wochenstunden aus. Dabei war sie an 2 kompletten Tagen im Büro, auf Veranstaltungen oder im Stadtgebiet unterwegs und arbeitete an 3 Tagen in der Woche im Home-Office. Zu ihren Aufgaben zählte die Content-Verwaltung der Unternehmenswebsite im Programm Typo3 und destination.one, wobei sie sich um die Pflege neuer Inhalte der Website mit Bild-, Video- und Textbausteinen kümmerte. Zudem war sie Ansprechpartnerin für die Unternehmenswebsite gegenüber Mitarbeitern, Gästen, Partnern und der Website-Agentur, mit welcher sie bei Fehlern und Problemen mit der Website agieren musste.
Ein weiterer Schwerpunkt lag auf den sozialen Medien: Sie war für die Content-Erstellung der unternehmenseigenen Social-Media-Kanäle Instagram, Facebook, YouTube und LinkedIn zuständig, wobei 70% über das Smartphone und 30% über den PC erfolgten. Dabei erstellte sie Werbeanzeigen, Reels, Videomaterial, Posts und Stories in den Grafikprogrammen Canva und Photoshop inklusive Musik und schnitt bestehendes Videomaterial zu neuen Reels mit Musik über das Smartphone. Als wichtigstes Element ihrer Social-Media-Tätigkeit recherchierte sie kontinuierlich über das Smartphone, neue Inhalte und Trends auf Instagram und Facebook.
Darüber hinaus gehörten die Erstellung und Pflege des Redaktionsplanes für die Social-Media-Kanäle sowie Recherche, Planung und Umsetzung von Social-Media-Aktivitäten und Projekten zu ihren Tätigkeiten, ebenso wie die Steuerung der Zusammenarbeit mit Partnern im Social-Media-Bereich zu ihrem Aufgabenfeld. Sie nahm zudem an wöchentlichen Abteilungsmeetings und Social-Media-Meetings teil und vertrat die Abteilungsleitung im wöchentlichen Abteilungsleiter-Meeting. Bei Veranstaltungen im Stadtgebiet war sie für die Content-Erstellung vor Ort mit Bild- und Videomaterial über das Smartphone zuständig. Ergänzend hatte sie jedes zweite Wochenende Social-Media-Dienst mit Erreichbarkeit am gesamten Wochenende.
Bei der Projektmanagerin bestanden eine Morbus Menière-Erkrankung einseitig seit 2019, eine Schwerhörigkeit auf dem betroffenen Ohr seit 2019, dauerhafter Tinnitus seit 2019 sowie ein dauerhafter Funktionsverlust des rechten Gleichgewichtsorgans seit 2024. Der Krankheitsverlauf war geprägt von einer kontinuierlich progredienten Hörminderung sowie einer progredienten Untererregbarkeit des rechten Vestibularorgans bis hin zur Unerregbarkeit. Es kam zu schwersten, über Stunden andauernden Schwindelanfällen mit Erbrechen, die teilweise mehrfach täglich auftraten, wobei Belastungs- und Leistungsfähigkeit zunehmend abnahmen.
Die zunehmenden Beschwerden wirkten sich erheblich auf die berufliche Leistungsfähigkeit aus. So war längeres Scrollen am Smartphone nicht mehr möglich, da dies die Beschwerden triggerte, ebenso wie das Schneiden von Videos und Bewegtbildmaterial sowie die Anwesenheit bei Veranstaltungen und die Content-Erstellung vor Ort. Auch längere Recherchezeiten am Desktop sowie die Arbeit mit Bewegtbildern konnten den Schwindel triggern. Angesichts der fortschreitenden Erkrankung kam es zu einer Arbeitszeitreduzierung im Jahr 2023 auf 20 Stunden pro Woche.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Die Projektmanagerin entschied sich, daraufhin eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Schwindel zu beantragen und wandte sich hierzu an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüften zunächst sämtliche Unterlagen der Projektmanagerin. Ziel war eine fundierte Einschätzung zum Grad ihrer Berufsunfähigkeit wegen Schwindel. Maßgeblich war dabei, ob sie ihre zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit noch zu mindestens 50 Prozent verrichten konnte.
Gemeinsam mit der Projektmanagerin erstellten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte einen ausführlichen Tätigkeitsbericht. Darin wurden die einzelnen Arbeitsschritte, die damit verbundenen Anforderungen sowie die konkreten Auswirkungen des Schwindels detailliert dargestellt. Besonderes Augenmerk lag dabei auf allen Tätigkeiten mit Bildschirm- und Bewegtbildbezug, die geeignet waren, Schwindelattacken auszulösen.
Nach Fertigstellung der Anlagen konnte der vollständige Leistungsantrag beim Versicherer eingereicht werden. Dieser erkannte in der Folge die Berufsunfähigkeit als Projektmanagerin an und nahm die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente wegen Schwindel auf.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Ihre Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar.
Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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