Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung (OLG Stuttgart)

Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 05.03.2026 damit zu beschäftigen, ob einem Miterben einer Erbengemeinschaft ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung zusteht (AZ: 7 U 22/25). Streitig war hierbei insbesondere, ob die Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung erfüllt wurde.

Was war Beratungsinhalt?

Der spätere Erblasser unterhielt bei dem Versicherer eine Feuerversicherung für ein Anwesen. Versichert war der Neuwert.

Nach dem Tod des Erblassers nahmen die Erben Kontakt mit dem Versicherer bezüglich der Umschreibung des Versicherungsvertrages auf. Daraufhin wurde ein Ortstermin vereinbart, wobei Inhalt und Umfang der im Ortstermin erfolgten Beratung streitig waren. Die Versicherung wurde aufgrund des Gespräches jedoch von einer Neuwert- auf eine Zeitwertversicherung umgestellt. Auch eine Beratungsdokumentation wurde erstellt. Der Beratungsdokumentation ließ sich nicht entnehmen, dass die Versicherungsvertreterin den Bedarf der Erben ermittelt hatte. Es gab zwar den Hinweis, dass die Gebäude mit dem Zeitwert versichert werden. Ein Hinweis bezüglich der Aufklärung des Unterschiedes zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung war in der Beratungsdokumentation jedoch nicht enthalten.

Nach einem Brandschaden lehnte der Versicherer eine geforderte Entschädigung zum Neuwert ab und zahlte stattdessen den versicherten Zeitwert. Ein Miterbe verlangte sodann im Namen der Erbengemeinschaft vor dem LG Stuttgart Schadensersatz aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung. Das Landgericht gab der Klage des Miterben statt. Der Versicherer ging anschließend vor dem OLG Stuttgart in Berufung.

Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung verletzt?

Das OLG Stuttgart wies die Berufung des Versicherers zurück. Der Erbengemeinschaft stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer Beratungspflichtverletzung bezüglich der Änderung des Versicherungsvertrages gemäß § 6 Abs. 4 und 5 VVG zu. Es habe einen Beratungsanlass gegeben, als die Miterben zwecks Umschreibung des Versicherungsvertrages an den Versicherer herangetreten waren. Der Versicherer habe im Hinblick auf die vorgenommene Änderung des Vertrages von einer Neuwert- in eine Zeitwertversicherung den Bedarf der Erben zu ermitteln und insbesondere über den Unterschied zwischen einer Neuwert- und einer Zeitwertversicherung und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz aufzuklären gehabt.

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Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers?

Grundsätzlich müsse der Miterbe beweisen, dass die Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung verletzt worden ist. Dabei spiele auch die erstellte Beratungsdokumentation eine Rolle.

Gemäß § 6 Abs. 1 S.2 VVG ist der Versicherer nur bei vorvertraglicher Beratung zur Dokumentation verpflichtet, während eines Vertragsverhältnisses sei eine solche Dokumentationspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG jedoch nicht vorgesehen. Allerdings müsse sich der Versicherer, wenn er eine Beratungsdokumentation erstellt hat, an dieser trotzdem festhalten lassen.

Kommt es zu Lücken in der Beratungsdokumentation, so greifen zugunsten des Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen, die bis zur Beweislastumkehr reichen können (vgl. Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation (BGH)). Diese Grundsätze gelten auch im Fall einer lückenhaften Beratungsdokumentation einer Beratung nach § 6 Abs.4 VVG. Die Funktion der Dokumentationspflicht liegt nämlich darin, dass der Versicherungsnehmer, hier der Miterbe, den Nachweis über den Inhalt einer Beratung erbringen könne. Bei fehlender Dokumentation eines erforderlichen Hinweises müsse dann grundsätzlich der Versicherer beweisen, dass dieser erteilt wurde.

Da im Beratungsprotokoll kein Hinweis bezüglich des Unterschiedes der Neuwert- und Zeitwertversicherung dokumentiert wurde, führe dies zu einer Beweislastumkehr, sodass nun der Versicherer beweisen müsse, dass eine ordnungsgemäße Beratung der Erben stattgefunden habe und dass die Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung nicht verletzt worden ist.

Das Landgericht habe sich aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Parteien nicht die gemäß § 286 ZPO notwendige Überzeugung verschaffen können, dass eine ordnungsgemäße Beratung der Miterben durch den Versicherer stattgefunden hat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist für das OLG gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend.

Fazit

Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass sich die Beweislast für die Verletzung der Beratungspflicht bei Umstellung von Neuwert- auf Zeitwertversicherung umkehren kann, wenn der Versicherer seine Dokumentationspflicht verletzt. Auch zeigt sich, dass sich der Versicherer an der Erstellung eines Protokolls festhalten lassen muss, auch wenn er nicht verpflichtet war, überhaupt ein Protokoll zu erstellen. Es kann daher sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt dazu zu ziehen, wenn man Schadensersatzansprüche wegen einer Fehlberatung geltend machen möchte. Gerne stehen Ihnen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung

Wurden Sie falsch beraten?

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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