Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Softwareentwickler kann Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms nicht nachweisen (OLG Brandenburg)

Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Softwareentwickler Anspruch auf seine vertraglich vereinbarten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung hatte (OLG Brandenburg, Urt. v. 17.12.20 – 11 U 17/25). Dazu hatte er eine Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms und weiterer behaupteter Krankheiten nachzuweisen.

Berufsunfähigkeit als Softwareentwickler?

Der selbstständige Softwareentwickler behauptete, infolge eines Karpaltunnelsyndroms beidseits, einer Irritation des Nervus ulnaris, eines Thoracic-outlet-Syndroms und eines Cervikalbrachial-Syndroms bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein und machte deshalb eine Berufsunfähigkeit geltend (siehe dazu: Berufsunfähigkeit als Softwaredesigner). Er beantragte beim Versicherer daraufhin die Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrenten (siehe dazu: Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung). Dabei begründete er eine Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms mit einem Kribbeln auf der Hand- und Handinnenfläche. Nach zehnminütiger Schreibarbeit an seiner Tastatur spüre er dieses Kribbeln für 15 Minuten, manchmal aber auch für 24 Stunden.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung, woraufhin der Softwareentwickler gegen diesen klagte. In der ersten Instanz entschied das LG Neuruppin, dass die vom Versicherungsnehmer behaupteten gesundheitlichen Folgen seiner Erkrankungen nicht zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ausreichen (LG Neuruppin, Urt. v. 14.01.2025 – 6 O 17/22). Für eine Berufsunfähigkeit wäre es notwendig gewesen, dass die behaupteten gesundheitlichen Folgen die Fähigkeit des Versicherungsnehmers seiner Tätigkeit als Softwareentwickler nachzugehen um mindestens 50% mindern würden (siehe dazu: Urteil des BGH zur Bemessung des BU-Grades). Gegen dieses Urteil, das eine Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms nicht als nachgewiesen ansah, legte der Versicherungsnehmer Berufung zum OLG Brandenburg ein.

Keine Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms

Auch das OLG Brandenburg verneinte eine Berufsunfähigkeit des selbstständigen Softwareentwicklers. Das Berufungsgericht sah eine Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms nicht als erwiesen an.

Eine elektrophysische- als auch eine klinische Untersuchung ergaben keine Befunde, die eine Berufsunfähigkeit aufgrund des Karpaltunnelsyndroms hätten stützen können. Lediglich die vom Versicherungsnehmer geschilderten Beschwerden würden auf ein Karpaltunnelsyndrom schließen lassen. Allerdings seien die Schilderungen des Versicherungsnehmers über seine Symptome insgesamt inkonsistent, so das Gericht. So hätte kein Kribbeln auf Hand- und Handinnenfläche, sondern ein dauerhaftes Fingerkribbeln beim Versicherungsnehmer zur Symptomatik des Karpaltunnelsyndroms gepasst. Auch die vom Versicherungsnehmer für die Dauer des Kribbelns angegebene Zeitspanne von 15 Minuten bis 24 Stunden sei nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus berichtete der Versicherungsnehmer gegenüber einem Arzt, dass eine Armschiene zu seiner Besserung beigetragen habe, während er gegenüber dem untersuchenden Sachverständigen die Wirkung der Armschiene verneinte. Der Sachverständige habe Angaben des Versicherungsnehmers bezüglich des Ausmaßes seiner Beeinträchtigung nicht berücksichtigen können und sei deshalb von einer nur unwesentlichen Einschränkung des Versicherungsnehmers ausgegangen.

Die Einschränkung des Versicherungsnehmers könne außerdem durch ein bloßes Ausschütteln der Hände behoben werden. Es sei dem Versicherungsnehmer zudem noch möglich eine Tastatur zu bedienen, da er mittels der Augen verifizieren könne, ob die richtige Taste gedrückt wurde.

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Beeinträchtigung für Softwareentwickler nicht entscheidend

Eine Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers durch eine Irritation des Nervus ulnaris konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch hier seien die Angaben des Versicherungsnehmers zu seiner Beeinträchtigung nicht plausibel gewesen. Bei einer tatsächlichen Reizung des Nervus ulnaris hätte der Versicherungsnehmer über entsprechende Beschwerden geklagt, was er in diesem Fall allerdings nicht tat.

Darüber hinaus wurde der Versicherungsnehmer durch den Sachverständigen untersucht. Als der Sachverständige dann auf den Ellenbogen des Versicherungsnehmers drückte, verspürte dieser ein Kribbeln in der ganzen Hand. Anatomisch sei dies allerdings nicht passend zu dem Drücken. Vielmehr hätte sich ein Kribbeln der äußeren zwei Finger bemerkbar machen müssen.

Laut dem medizinischen Sachverständigen sei eine Beeinträchtigung des Nervus-ulnaris für die Tätigkeit als Softwareentwickler nicht entscheidend. Diese sei nur beim Aufstützen der Ellenbogen und repetitiven Armbeugebewegungen problematisch. Allerdings könne der Versicherungsnehmer seine Unterarme auch so auf dem Tisch platzieren, dass beide Ellenbogen in der Luft hängen. Erreichen könne der Versicherungsnehmer dies, indem er die Tastatur näher zu sich ziehe. Eine repetitive Armbeugung gehöre sowohl laut Sachverständigem als auch dem Versicherungsnehmer selbst nicht zum Berufsbild eines Softwareentwicklers (siehe dazu: Darlegung des Berufsbildes bei Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)).

Keine hinreichenden objektiven Befunde

Der Sachverständige verneinte außerdem ein Vorliegen des Thoracic-outlet-Syndroms beim Versicherungsnehmer. Die gängige Untersuchungsmethodik zur Feststellung des Thoracic-outlet-Syndroms sei das Heben des Armes oder ein Drücken der Schulter. Beim Heben der Hand würde ein Blasswerden dieser für ein Vorliegen des Thoracic-outlet-Syndroms sprechen. Dies habe der Sachverständige beim Versicherungsnehmer allerdings nicht festgestellt. Zwar sei der Puls des Versicherungsnehmers beim Heben der Hand schwächer geworden, dem sei allerdings nicht unbedingt Krankheitswert zuzuschreiben. Vielmehr sei dies auch bei vielen Menschen ohne Beschwerden der Fall.

Auch eine Sonographie, sensible motorische Leistungsuntersuchungen, eine Ultraschalluntersuchung und eine Röntgenuntersuchung schlossen eine schwerwiegende Schädigung des Versicherungsnehmers aus. Der Versicherungsnehmer habe gegenüber dem Sachverständigen außerdem nicht von Beschwerden berichtet, die bei Vorliegen des Thoracic-outlet-Syndroms jedoch vorgelegen hätten.

Selbst ein leicht vorhandenes Thoracic-Outlet-Syndrom würde die Tätigkeit des Softwareentwicklers jedoch nicht beeinträchtigen. Dieser sei während der Arbeit nicht gezwungen seinen Arm zu heben. Stattdessen hänge der Arm bei der Arbeit regelmäßig locker herunter. Auch hier könne bei Beeinträchtigungen ein Aufstehen und Ausschütteln Abhilfe gegen eventuelle Beschwerden leisten. Die Berufsfähigkeit sei durch vermehrte Pausen außerdem nicht um 50% verringert.

Eine Erkrankung am Cervikalbrachial-Syndrom werde durch ein Drücken auf eine Nervenwurzel im Bereich der Halswirbelsäule ausgelöst. Dies führe in der Regel zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die die Halswirbelsäule hinab bis in den Arm strahlen. Der Versicherungsnehmer schilderte dem Sachverständigen solche Schmerzen allerdings nicht. Auch weitere Anhaltspunkte für ein Vorliegen des Cervikalbrachial-Syndroms seien nicht vorhanden gewesen.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit aufgrund von inkonsistenten oder medizinisch nicht nachweisbaren Beschwerden, schwierig sein kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auch objektive Befunde die Berufsunfähigkeit nicht darlegen können. Es ist deshalb ratsam, bei der Stellung des Leistungsantrags, aber vor allem bei Ablehnung des Leistungsantrags einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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