Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen in einem Prozess um Versicherungsleistungen bei einer Pflegebedürftigkeit wegen Herzfehler vor dem LG Aachen die Zahlung eines Einmalbetrages durch die Signal Iduna Krankenversicherung a.G. zugunsten der Mutter eines pflegebedürftigen Kindes. Streitig war zwischen den Parteien vor allem, ob Arztbesuche im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft als anzeigepflichtige Vorerkrankung einzustufen sind.
Infolge eines persönlichen Beratungsgesprächs mit einem Versicherungsvertreter der Signal Iduna Krankenversicherung a.G. stellte die Versicherungsnehmerin im Januar 2021 einen Antrag auf Abschluss einer privaten Pflegetagegeldversicherung.
Bei Antragsstellung war die Versicherungsnehmerin bereits schwanger. Gegenüber dem Versicherungsvertreter der Signal Iduna Krankenversicherung a.G. erwähnte sie die Schwangerschaft auch und fragte, ob die Schwangerschaft als anzeigepflichtige Vorerkrankung im Rahmen der Antragsfragen anzugeben sei. Dies verneinte der Versicherungsvertreter. Sinngemäß sagte der Versicherungsvertreter: Schwangerschaft ist keine Krankheit.
Angaben zur Schwangerschaft wurden daher im Versicherungsantrag nicht vermerkt. Die Signal Iduna Krankenversicherung a.G. nahm den Antrag daher an und stellte einen Versicherungsschein ohne Risikoausschlüsse oder Risikozuschläge aus.
Nach der Geburt ihres Sohnes einige Monate später beantragte die Versicherungsnehmerin dessen Aufnahme in die bestehende Pflegetagegeldversicherung im Wege der Kindernachversicherung. Der Versicherer nahm auch diesen Antrag an.
Bei dem Sohn wurde nach der Geburt ein hypoplastisches Linksherzsyndrom (HLHS) festgestellt. Vor dem Hintergrund des damit verbundenen erheblichen Betreuungs- und Überwachungsaufwands beantragte die Versicherungsnehmerin die Feststellung der Pflegebedürftigkeit wegen Herzfehler ihres Sohnes. Die anschließende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst führte zur Feststellung eines Pflegegrades 4.
Aufbauend auf dem Gutachten des medizinischen Dienstes beantragte die Versicherungsnehmerin sodann auch gegenüber der Signal Iduna Krankenversicherung a.G. die Erbringung der versicherten Pflegetagegelder. Die Signal Iduna Krankenversicherung a.G. lehnte die Zahlung der versicherten Pflegetagegelder jedoch ab und berief sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Nach ihrer Auffassung würde zwar eine Schwangerschaft als anzeigepflichtige Vorerkrankung nicht in Betracht kommen, die Behandlungen bei der Frauenärztin, die im Rahmen der Schwangerschaft stattgefunden hatten, hingegen schon. Daraufhin erklärte der Versicherer die Anfechtung der Pflegetagegeldversicherung.
Den Vorwurf des Versicherers erachtete die Versicherungsnehmerin als ungerechtfertigt und wandte sich daher an die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich der Sache an und prüften, ob eine Schwangerschaft als anzeigepflichtige Vorerkrankung in Betracht kam. Sodann forderten sie die Signal Iduna Krankenversicherung a.G. außergerichtlich zur Zahlung des versicherten Pflegetagegeldes auf. Ihre Argumentation stützten sie darauf, dass die im Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen von der Versicherungsnehmerin vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet worden seien. Der Versicherungsvertreter sei in den Antragsprozess eingebunden gewesen und habe die Angaben der Versicherungsnehmerin beeinflusst. Aufgrund der Angabe des Versicherungsvertreters, wonach „Schwangerschaft keine Krankheit“ sei, sei die Versicherungsnehmerin davon ausgegangen, dass sämtliche Behandlungen im Rahmen ihrer Schwangerschaft nicht anzugeben gewesen seien. Daher sei die von der Signal Iduna erklärte Vertragsanfechtung nicht wirksam gewesen.
Da die Signal Iduna Krankenversicherung a.G. jedoch an ihrer Ablehnung festhielt, erfolgte die Erhebung einer gerichtlichen Klage vor dem Landgericht Aachen. Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Klage erhoben hatten, ordnete das Landgericht Aachen die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Dadurch erhielten die Parteien die Möglichkeit, die Sach- und Rechtslage umfassend zu erörtern und insbesondere vorzutragen, ob eine Schwangerschaft als anzeigepflichtige Vorerkrankung in Betracht kommt bzw. die mit der Schwangerschaft verbundenen Frauenarzttermine anzugeben waren. Im Anschluss wurden die Parteien zur Güteverhandlung geladen.
Im Rahmen der Güteverhandlung regte das LG Aachen eine Einigung durch Zahlung eines Einmalbetrages seitens des Versicherers an. Die Parteienvertreter erklärten daraufhin, den Vorschlag zu prüfen und innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.
In der Folge konnte tatsächlich eine Einigung erzielt werden. Die Signal Iduna Krankenversicherung a.G. erklärte sich bereit, an die Versicherungsnehmerin einen sechsstelligen Einmalbetrag zu zahlen. Nach Abstimmung mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälten nahm die Versicherungsnehmerin das Angebot an und erhielt bald darauf die vereinbarte Zahlung.
Der zugrunde liegende Fall vor dem Landgericht Aachen macht deutlich, dass es sinnvoll sein kann, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Pflegetagegeldversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte ist bundesweit tätig und entwickelt gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen finden Sie auch unter Pflegebedürftigkeit bei Kindern.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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