
Das LG Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Versicherungsnehmer einer betrieblichen Versicherung ein Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsverschuldens zusteht (LG Koblenz, Urteil vom 8.1.2026 – 16 O 477/24). Streitig war insbesondere, ob eine Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung vorliegt.
Der Versicherungsnehmer unterhielt beim Versicherer eine Betriebsinhalts- als auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Elementargefahren waren nicht Inhalt des Vertrages. Der Abschluss der Versicherung erfolgte durch einen Vertreter des Versicherers, wobei Inhalt und Beratung streitig waren. Ein Beratungsprotokoll, ein Antrag und eine Beratungsdokumentation wurden angefertigt.
Im Jahr 2021 war der Ort, in dem der Betrieb des Versicherungsnehmers lag, von einer Flutkatastrophe betroffen. Der Versicherungsnehmer meldete der Versicherung den Schaden. Die Regulierung des Schadens wurde jedoch wegen einer fehlenden Elementarschadendeckung ablehnte.
Der Versicherungsnehmer trägt vor, dass sein Betrieb im Rahmen der Flut vollständig überschwemmt und zerstört worden sei. In seiner vorherigen Versicherung habe auch Versicherungsschutz gegen Elementarschäden bestanden. Er habe dem Versicherungsvertreter, dem Zeugen K, einen Vorvertrag seiner vorherigen Versicherung vorgelegt, den der Versicherungsnehmer exakt so übernehmen wollte. Ein Vertreter der Versicherung, Zeuge G, habe dem Versicherungsnehmer daraufhin ohne Beratungsgespräch einen Antrag vorgelegt. Der Versicherungsnehmer sei dabei nicht auf fehlenden Elementarschutz hingewiesen worden. Der Versicherungsnehmer ist der Überzeugung, dass ihm Schadensersatz wegen einer Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung zusteht.
Der Versicherer erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, dass dem Versicherungsnehmer während des Beratungsgespräches das Portfolio vorgestellt worden sei. Eine Elementarschadenversicherung sei trotz der Empfehlung des Versicherungsvertreters explizit abgelehnt worden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung bestehe nicht, da keine Beratungspflichtverletzung vorläge.

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Das LG Koblenz wies die Klage als unbegründet ab. Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Versicherer. Ein solcher Anspruch ergäbe sich insbesondere nicht aus § 6 Abs. 5 VVG.
Die Beweislast für eine Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung liege beim Versicherungsnehmer. Nach der Beweisaufnahme blieben jedoch erhebliche Zweifel des Gerichts bzgl. des vom Versicherungsnehmer dargestellten Sachverhaltes. Diese bestünden bereits wegen der Beratungsdokumentation, die vom Versicherungsnehmer unterschrieben wurde und der zu entnehmen war, dass Elementarschäden wie Überschwemmung nicht versichert sind.
Auch die Aussagen des Versicherungsnehmers waren nicht geeignet, die vorigen Zweifel auszuräumen. Er habe ausgesagt, dass er dem Versicherungsvertreter, Zeugen K, einen Vorvertrag vorgelegt habe und dass dieser in die Werkstatt des Versicherungsnehmers gekommen sei, um Unterschriften einzuholen. Dabei habe er die Unterlagen nicht einmal angeschaut. Später sei ein Versicherungsvertreter, Zeuge G, gekommen, um die Unterschriften nachzuholen, da der vorige Vertrag unwirksam gewesen sei. Es habe bei beiden keine Beratung stattgefunden.
Zu Einzelheiten des Gesprächs mit dem Zeugen K konnte sich der Versicherungsnehmer jedoch nicht erinnern. Die Aussagen des Versicherungsnehmers ließen seine Behauptung, dass eine Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung vorliegt, daher allenfalls als möglich erscheinen, wobei sich aus den Beratungsdokumenten das Gegenteil ergab.
Die Aussagen des Zeugen K waren unergiebig, da er zu den meisten Details keine genauen Erinnerungen mehr hatte. Auch aus der Aussage der Zeugin W, die beim Versicherungsnehmer angestellt ist, ergab sich nicht, dass eine Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung vorgelegen haben könnte. Sie konnte zwar ein Telefonat bezeugen, bei dem gesagt worden ist, dass der Vorvertrag eins zu eins übernommen werden solle. Allerdings hätte sie kein Gespräch in den Geschäftsräumen mitbekommen, wo Abweichendes besprochen worden sein könnte. Dies läge aufgrund der unterschriebenen Vertragsdokumentation jedoch nahe.
Das Urteil des LG Koblenz zeigt, dass die bloße Möglichkeit einer Fehlberatung bei Umdeckung einer Elementarschadenversicherung nicht ausreicht, sondern dass der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts beweisen muss, dass eine Hinweispflicht verletzt worden ist. Beweiserleichterungen können jedoch in Betracht kommen, wenn keine oder nur eine lückenhafte Dokumentation vorliegt (siehe auch Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation (BGH)). Dementsprechend kann es sinnvoll sein, einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen. Hierfür stehen Ihnen auch gerne Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung
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