
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützten einen Tischler erfolgreich bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen orthopädischer Erkrankungen.
Der Versicherungsnehmer war in zuletzt gesunden Tagen als selbstständiger Tischlermeister überwiegend in der Bautischlerei tätig. Zu seinem Arbeitsalltag gehörten insbesondere die Erneuerung und Montage von Fenstern und Türen sowie verschiedene Arbeiten im Innenausbau. Er bereitete Baustellen vor, transportierte Materialien und Werkzeuge zum Einsatzort und führte dort sämtliche Montage- und Anpassungsarbeiten aus.
Bei der Fenstersanierung demontierte er alte Fenster- und Türelemente, bereitete die Maueröffnungen vor und setzte neue Bauelemente fachgerecht ein. Dabei führte er Abdichtungs-, Befestigungs- und Anpassungsarbeiten durch und montierte Beschläge sowie Zubehörteile. Daneben verlegte er Parkett-, Laminat-, Vinyl- und Dielenböden einschließlich der dazugehörigen Sockel- und Abschlussleisten. Auch Trockenbauarbeiten gehörten zu seinem Tätigkeitsbereich. Hierzu zählten unter anderem die Erstellung von Unterkonstruktionen sowie das Verkleiden von Wänden und Decken mit Gipskartonplatten.
Darüber hinaus übernahm er den Einbau und die Reparatur von Rollläden sowie die Montage von Zimmertüren, Wohnungseingangstüren und weiteren Innenelementen. Im Außenbereich verlegte er Terrassen- und Balkonbeläge aus Holz oder WPC. Ergänzend führte er die Lieferung und Montage von Möbeln und Küchen durch. Sämtliche Tätigkeiten umfassten neben der eigentlichen Montage auch das Aufmaß, das Zuschneiden und Anpassen von Materialien sowie die abschließende Reinigung und Übergabe der Baustellen.
Seit Herbst 2024 sah sich der Tischler aufgrund fortschreitender orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage, seinen Beruf weiterhin auszuüben. Im Vordergrund standen dauerhafte Beschwerden der rechten Schulter, der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des linken Knies. Die Beschwerden hatten sich über Jahre entwickelt und trotz ärztlicher Behandlungen, Schmerztherapien, Rehabilitationsmaßnahmen und Physiotherapie zunehmend verschlechtert. Im Jahr 2025 bestätigten mehrere MRT-Untersuchungen erhebliche degenerative Veränderungen, darunter Bandscheibenprotrusionen, Osteochondrosen, Arthrosen, ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Halswirbelsäule sowie Verschleiß- und Schädigungserscheinungen an Schulter- und Kniegelenk.
Die gesundheitlichen Einschränkungen wirkten sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit des Tischlers aus. Insbesondere das regelmäßige Tragen schwerer Materialien und Werkzeuge sowie das Arbeiten in Zwangshaltungen, auf Leitern und Gerüsten führten zu einer erheblichen Verstärkung der Schmerzen. Hinzu kamen dauerhafte Beschwerden auch außerhalb körperlicher Belastungen, sodass zuletzt ein durchgehender Schmerzstatus bestand. Neben den orthopädischen Erkrankungen entwickelte sich eine psychovegetative Erschöpfung mit Antriebslosigkeit, innerer Anspannung und Schlafproblemen.
Vor diesem Hintergrund fasste der Tischler den Entschluss, bei seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen orthopädischer Erkrankungen zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages vertraute er auf die Erfahrung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Zunächst begutachteten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen des Tischlers, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen orthopädischer Erkrankungen in Frage kam. Von einer solchen hätte grundsätzlich ausgegangen werden können, sofern der Tischler seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50 % nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).
Da der Tischler selbstständig war, musste darüber hinaus eine betriebliche Umorganisation unmöglich oder unzumutbar sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit, auf die eigene Tätigkeitsgestaltung Einfluss zu nehmen, dahingehend nicht besteht, dass eine sinnvolle weitere Tätigkeit, welche der Rolle eines Betriebsinhabers gerecht wird und die eigene Lebensstellung wahrt, ausgeübt werden kann (siehe hierzu auch: Umorganisation eines Friseurmeisters nach Berufsunfähigkeit (OLG Dresden)).
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte kamen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit erfüllt waren. Gemeinsam mit dem Tischler erstellten sie einen Stundenplan, der seinen Berufsalltag und die Konsequenzen der orthopädischen Erkrankungen auf seine Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Dokumente gebündelt und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeit beim Versicherer eingereicht werden. Bald darauf erkannte dieser die Berufsunfähigkeit als Tischler an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen orthopädischer Erkrankungen.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Deren Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar.
Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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