Das LG Itzehoe hatte kürzlich über den Anspruch eines Versicherungsnehmers zu entscheiden, der die vertraglich vereinbarten Leistungen aus einer Gebäudeversicherung gegenüber dem Versicherer geltend machte (LG Itzehoe Urt. v. 31.03.2023 – 3 O 168/22). Dem waren Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer wegen Brandstiftung am versicherten Gebäude vorangegangen.
Im Jahr 2015 erwarb der Versicherungsnehmer ein Grundstück samt eines sich darauf befindlichen Gebäudes. Zwei Jahre später schloss der Versicherungsnehmer eine Gebäudeversicherung für das erworbene Gebäude ab. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz bezog sich ausschließlich auf Schäden durch Feuer.
Das Gebäude des Versicherungsnehmers geriet im April 2019 in Brand und wurde dadurch erheblich beschädigt. Die Kriminalpolizei unterrichtete den Versicherungsnehmer von dem Brand, woraufhin dieser den Brand dem Versicherer gegen Ende Mai 2019 meldete. Der Versicherungsnehmer teilte der Kriminalpolizei im Juli 2019 mit, dass eine Gebäudeversicherung für das abgebrannte Gebäude bestand.
Ab dem 05.08.2019 wurden dann Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer geführt. Am 13.08.2019 trafen sich Versicherer und Versicherungsnehmer bezüglich der Schadensregulierung des Brandschadens. Zu den Ermittlungen der Kriminalpolizei wurde der Versicherungsnehmer am 23.08.2019 als Beschuldigter vernommen. Erst im November 2019 wurden die Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer mangels Tatverdachts eingestellt.
Anschließend vereinbarten Versicherer und Versicherungsnehmer eine Zahlung an den Versicherungsnehmer wegen des Brandschadens. Diese stand jedoch unter dem Vorbehalt der Auswertung der vom Versicherer noch einzusehenden Ermittlungsakte. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lehnte der Versicherer am 13.08.2020 eine Regulierung des Brandschadens jedoch ab. Er warf dem Versicherungsnehmer vor, ihn durch die unterlassene Mitteilung über die Ermittlungen bewusst getäuscht zu haben.
Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage. Er machte geltend, den Versicherer nicht getäuscht zu haben, da er zur Zeit des Gesprächs am 13.08.2019 selbst noch keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hatte. Darüber hinaus ergebe sich weder aus dem Gesetz noch dem Versicherungsvertrag selbst eine entsprechende Obliegenheit.
Das LG Itzehoe entschied zugunsten des Versicherers. Grund hierfür sei eine Obliegenheitsverletzung (siehe dazu: Die spontane Anzeigeobliegenheit – ein Mythos oder gelebte Pflicht?) des Versicherungsnehmers gewesen. Zwar ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Versicherungsvertrag eine Obliegenheit zur Anzeige eines gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Beschuldigtenstatus. Eine spontane Offenbarungsobliegenheit ergebe sich allerdings aus Treu und Glauben und sei in der Rechtsprechung anerkannt (siehe dazu: Spontane Anzeigeobliegenheit für Versicherte im Versicherungsfall? (BGH)).
Grundsätzlich müsse der Versicherungsnehmer dem Versicherer keine Informationen ungefragt mitteilen. In sehr restriktiv zu handhabenden Sonderfällen sei der Versicherungsnehmer allerdings zur Mitteilung von Informationen an den Versicherer verpflichtet. Ein solcher Fall liege vor, wenn dem Versicherungsnehmer außergewöhnliche und besonders wesentliche Informationen vorliegen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers grundlegend berührten. Die Mitteilungsbedürftigkeit dieser Informationen müsse sich dem Versicherungsnehmer auch ohne Auskunftsverlangen des Versicherers aufdrängen.

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Verschweigt der Versicherungsnehmer Ermittlungen gegen sich in Zusammenhang mit dem Versicherungsfall gegenüber dem Versicherer, sei ein solcher Fall gegeben. Die Entscheidung des Versicherers über die Schadensregulierung habe im vorliegenden Fall maßgeblich davon abgehangen, ob der Versicherungsnehmer etwas mit dem Brand des versicherten Gebäudes zu tun gehabt habe. Auch für einen juristischen Laien sei erkennbar, dass im Fall einer Brandlegung durch den Versicherungsnehmer selbst kein Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Gebäuderversicherung bestehe. Die Einleitung der Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer habe aber gerade auf einen solchen Verdacht hingedeutet.
Spätestens ab dem 23.08.2019, an dem die Beschuldigtenvernehmung des Versicherungsnehmers stattfand, habe diesen eine spontane Anzeigeobliegenheit getroffen. Den Einwand des Versicherungsnehmers, der Versicherer hätte durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte ohnehin Kenntnis von den Ermittlungen erlangt, wies das LG Itzehoe zurück. Vielmehr habe dem Versicherungsnehmer hier bewusst sein müssen, dass sein Beschuldigtenstatus für den Versicherer von Bedeutung sei.
Ebenso wenig könne sich der Versicherungsnehmer darauf berufen, dass keine objektiven Anhaltspunkte für die Ermittlungen gegen ihn vorgelegen hätten. Gutachten des Versicherers hätten auf eine vorsätzliche Brandlegung hingewiesen. Darüber hinaus habe der Versicherungsnehmer das Grundstück für lediglich 28.500€ erworben worden, aber für eine Versicherungssumme von 120.000€ und nur gegen Feuerschäden versichert. Die finanzielle Situation des Versicherungsnehmers sei zur Zeit des Brandes außerdem angespannt gewesen. Ferner hätten fehlende Einbruchsspuren auf eine Brandlegung durch den Schlüsselinhaber des Gebäudes, also den Versicherungsnehmer hingedeutet. Die Umstände würden zwar nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer für den Brand selbst verantwortlich war. Die Ermittlungen gegen ihn seien allerdings keine bloße Formalie gewesen, sondern durchaus auf konkrete Anhaltspunkte gestützt worden.
Schließlich habe sich der Versicherungsnehmer auch arglistig gegenüber dem Versicherer verhalten. Arglistiges Verhalten liege vor, wenn das Verhalten bewusst darauf gerichtet sei, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen. Sie könne insbesondere dann angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis von maßgeblichen Umständen habe und sein Verhalten nur dadurch erklärt werden könne, dass er auf die Willensbildung des Versicherers Einfluss nehmen wolle.
Bei der unterlassenen Mitteilung des Versicherungsnehmers sei es diesem allerdings genau darum gegangen. Durch das Unterlassen der Mitteilung sei es Ziel des Versicherungsnehmers gewesen, den Versicherer nicht von seiner Entscheidung zur Regulierung des Versicherungsfalls abzubringen. Unerheblich sei dabei gewesen, dass die später eingestellten Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer letztlich keine Folgen für seinen Anspruch gegen den Versicherer gehabt hätten. Im Fall der Arglist könne sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen. Nur der vorsätzliche Täuschungsversuch sei entscheidend.
Das Urteil des LG Itzehoe fügt sich in die bereits bestehende Rechtsprechung zur spontanen Anzeigeobliegenheit ein. So entschied das LG Stade in einem ähnlichen Fall ebenso zugunsten des Versicherers (vgl. Spontanobliegenheit zur Offenbarung des Beschuldigtenstatus wegen des Verdachts auf Eigenbrandstiftung? (LG Stade)). Demnach kann eine Offenbarungspflicht gegenüber dem Versicherer bestehen, wenn dem Versicherungsnehmer besonders wesentliche Informationen vorliegen, die das Aufklärungsinteresse des Versicherers grundlegend berühren. Eine solche spontane Anzeigeobliegenheit kann sich zum Beispiel aus Ermittlungen gegen den Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergeben.
Es existieren bislang allerdings nur wenige Beispiele zu ähnlich gelagerten Fallkonstellationen. Daher empfiehlt es sich bei Unklarheiten und Fragen einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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