
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Versicherungsnehmerinnen einen Anspruch auf Leistung aus einer Unfallversicherung nach einem Todesfall haben (BGH, Urteil vom 3.12.2025 – IV ZR 185/24). Streitig war, ob auch die mittelbare Mitwirkung einer Krankheit bei der Unfallversicherung zu einer verminderten Auszahlung führt.
Zwischen den Versicherungsnehmerinnen, die die Tochter und die Ehefrau des Todesopfers sind, und dem Versicherer bestand für den Fall des Todes des Opfers eine Unfallversicherung in Höhe von 25.564,59 €. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Versicherers zugrunde. In § 8 AUB 94 heißt es: „Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.“. Der Versicherte nahm aufgrund einer Gerinnungsstörung des Blutes, der Faktor-V-Leiden-Mutation, Medikamente ein. Ziel dieser Medikamenteneinnahme war es, die gesteigerte Gerinnbarkeit des Blutes zu normalisieren.
Am 13.01.2022 stürzte der Versicherte und zog sich eine scheinbar leichte Kopfverletzung zu. Am Folgetag starb er aufgrund einer Hirnblutung. Die Versicherungsnehmerinnen begehrten daraufhin Leistungen aus der Unfallversicherung.
Der Versicherer teilte per Schreiben am 27.07.2022 mit, dass aufgrund der unfallunabhängigen Gerinnungsstörung das Ausmaß der durch den Unfall ausgelösten Gehirnblutung beeinflusst worden sei und er von einem Mitwirkungsanteil von 30% ausgehe und somit nur 17.895,21 € zahle. Er begründet dies mit einem von ihm eingeholten Gutachten. Die Versicherungsnehmerinnen forderten den Versicherer daraufhin zur Zahlung des restlichen Betrages auf. Sie sind der Ansicht, dass es sich bei der planmäßigen Einnahme von Medikamenten zur Gerinnungshemmung nicht um eine Krankheit oder ein Gebrechen handle.
Die Versicherungsnehmerinnen klagten sodann vor dem LG Osnabrück (Urteil vom 15.04.2024 – 9 O 3091/22) den restlichen Betrag in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten ein. Nachdem die Klage und auch die Berufung und vor dem OLG Oldenburg (Urteil vom 21.11.2024 – 1 U 48/24) erfolglos blieben, verfolgten die Versicherungsnehmerinnen ihre Forderungen mit der zugelassenen Revision weiter.

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Der BGH stimmte mit den vorinstanzlichen Urteilen überein und verneinte ebenfalls einen Anspruch auf eine über den bereits gezahlten Betrag hinausgehende Leistung. Der BGH war der Ansicht, dass der Versicherer gemäß § 8 AUB zur Leistungskürzung in Höhe von 30% berechtigt gewesen sei. Ihm sei der Nachweis gelungen, dass die Krankheit des Versicherten zu mindestens 30% an dessen Tod mitgewirkt habe.
Eine Krankheit im Sinne von § 8 AUB liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf. Die Ungerinnbarkeit des Blutes stelle eine solche dar. Auch wenn die Ungerinnbarkeit im Rahmen der Behandlung gewollt wäre, läge bereits bei der Grunderkrankung, der Faktor-V-Leiden-Mutation eine Krankheit im Sinne des § 8 AUB vor.
Der BGH argumentiert, dass wenn der Anlass der Medikamentengabe eine Grunderkrankung gewesen sei und diese an einer Gesundheitsschädigung mitwirke, der Tatbestand des § 8 AUB dennoch greife. Nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine mittelbare Mitwirkung einer Krankheit führe daher zu einem Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Dies gelte auch unter dem Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen seien. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe nämlich vom Wortlaut aus und verstehe § 8 AUB demnach so, dass unfallfremde Krankheiten grundsätzlich zu seinen Lasten gehen. Eine mittelbare Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen sei somit anzunehmen, wenn sie mit dem Unfallereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung oder dessen Folgen ausgelöst oder beeinflusst haben.
Auch der Sinn und Zweck der Klausel spreche dafür, dass die mittelbare Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe, dass der Versicherer Schutz vor Unfällen und den Folgen, allerdings nicht für unfallfremde Ursachen bieten möchte.
In diesem Fall zeigt sich, dass auch unfallfremde Krankheiten und Gebrechen zu einer Kürzung des Anspruchs aus einer Unfallversicherung führen können. Auch eine mittelbare Mitwirkung einer Krankheit oder eines Gebrechens kann ausreichen, um nach den AUB-Regelungen eine Leistungskürzung zu rechtfertigen. Gleichwohl kann es ratsam sein, im Zweifel einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Beratung heranzuziehen. Hierfür stehen Ihnen auch gerne Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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