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Nachholung der Invaliditätsfeststellung bei verletzter Hinweispflicht? (OLG Saarbrücken)

Das OLG Saarbrücken beschäftigte sich in seinem Urteil vom 03.07.2013 mit der Frage, ob ein Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen hat (Az.: 5 U 69/­12-10). Streitig war insbesondere, ob die Nachholung der Invaliditätsfeststellung bei verletzter Hinweispflicht durch einen gerichtlichen Sachverständigen möglich ist.

Liegt ein Unfall vor?

Der Versicherungsnehmer teilte dem Versicherer in einer Unfallanzeige mit, dass er beim Anheben eines Wasserkastens einen plötzlichen Schmerz im Rücken verspürt habe. Später wurde im Krankenhaus eine Lumbolschialgie S1 rechts mit Bandscheibenprolaps LWK5/­SWK1 mit Impression der rechten S1-Wurzel diagnostiziert. Laut Anamnesebericht des Krankenhauses habe kein Trauma vorgelegen und vorhandene Rückenschmerzen hätten sich zunehmend verstärkt.

In der Unfallschadensanzeige schrieb der Versicherungsnehmer, dass er sich beim Anheben eines Wasserkastens verletzt habe. Der Versicherer ging daher von einer Gesundheitsschädigung aufgrund einer Eigenbewegung aus und lehnte die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab. Dabei wies der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen hin. Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung wurde seitens des Versicherungsnehmers daher nicht eingeholt.

Mit der Leistungsablehnung war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und erhob Klage. Prozessual trug er vor, er habe einen vollen Wasserkasten abstellen wollen, wobei er in einer Drehbewegung gegen ein Bügelbrett, das an der Wand stand, geraten sei. Da dieses drohte umzufallen, habe er reflexartig versucht dies zu verhindern. Dabei habe der Versicherungsnehmer seinen gebeugten Oberkörper in einer hastigen Bewegung verdreht. Der Versicherungsnehmer habe laut eigener Aussage den Ärzten nichts von dem Bügelbrett und der Drehbewegung erzählt.

Die Klage des Versicherungsnehmers wurde abgewiesen. Der Versicherungsnehmer ging anschließend vor dem OLG Saarbrücken in Berufung.

Berufung vor dem OLG Saarbrücken ohne Erfolg

Die Berufung vor dem OLG Saarbrücken blieb allerdings erfolglos. Der Versicherer könne sich zwar bei einer verletzten Hinweispflicht nicht auf das Fristversäumnis berufen und eine Nachholung der Invaliditätsfeststellung bei verletzter Hinweispflicht durch einen gerichtlichen Sachverständigen sei grundsätzlich möglich. Allerdings müsse der Versicherungsnehmer darlegen, dass ein Unfall ursächlich für die Invalidität ist. Dies sei dem Versicherungsnehmer vorliegend nicht gelungen.

Fristversäumnis wegen verletzter Hinweispflicht?

Gemäß § 186 VVG hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Dies gelte ebenfalls für § 7 AUB 94. Bei einem ausbleibenden Hinweis könne sich der Versicherer nicht auf ein Fristversäumnis berufen.

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Nachholung der Invaliditätsfeststellung bei verletzter Hinweispflicht durch gerichtlichen Sachverständigen möglich?

Es stehe dem Erfolg der Klage darüber hinaus nicht entgegen, dass eine Feststellung der Invalidität bis zur Gerichtsverhandlung nicht vorgelegen hab. Zwar wird durchaus die Ansicht vertreten, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität zwar weiterhin erforderlich bleibe und dem Versicherungsnehmer bei einem verspäteten Hinweis noch eine angemessene Frist zur Nachholung der Invaliditätsfeststellung einzuräumen sei. Dies hätte aber zur Folge, dass der Versicherungsnehmer nach einem Berufen des Versicherers auf § 7 AUB 94 innerhalb der zusätzlichen Frist die Invaliditätsfeststellung vorzulegen hätte.

Dem stehe entgegen, dass die Beweissicherungsfunktion des § 7 AUB 94 nicht mehr erreicht werden könne. Bei Annahme einer zusätzlichen Frist, die ohne gerichtlichen Hinweis begänne, würde Sinn und Zweck des § 186 VVG verfehlt. Der Versicherungsnehmer wäre einer zusätzlichen Frist ausgesetzt, obwohl für ihn nicht ersichtlich wäre, dass er selbst außergerichtlich eine ärztliche Feststellung der Invalidität beibringen müsste. Deshalb könne eine zusätzliche Frist nur nach gerichtlichem Hinweis zu laufen beginnen. Somit erscheine es vorzugswürdig, die Nachholung der Invaliditätsfeststellung bei verletzter Hinweispflicht durch einen gerichtlichen Sachverständigen ausreichen zu lassen, um nachzuweisen, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten ist.

Beweispflicht des Unfallereignisses beim Versicherungsnehmer

Allerdings seien Gesundheitsschädigungen aufgrund reiner Eigenbewegungen nach § 1 III AUB 94 vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Schäden, die bei einer Reaktion auf ein äußeres Ereignis entstehen, würden jedoch unter den Unfallbegriff fallen, sofern der Ablauf der willentlich gesteuerten Bewegung von außen gestört wurde. Ob in dem vom Versicherungsnehmer beschriebenen Hergang tatsächlich ein Unfall zu sehen ist, könne allerdings offenbleiben. Der Versicherungsnehmer müsse gemäß § 286 ZPO beweisen, dass tatsächlich ein Unfallereignis vorgelegen hat. Dies sei dem Versicherungsnehmer in dem vorliegenden Fall jedoch nicht gelungen.

Es ist zunächst allgemein bekannt, dass bereits das Anheben zu Verletzungen wie einer Wirbelsäulenschädigung führen könne, ohne dass ein Unfall vorgelegen habe. Darüber hinaus habe der Versicherungsnehmer in seiner ursprünglichen Unfallmeldung eine normale Eigenbewegung beschrieben. Die Klage sei gerade um das Detail erweitert, welches für den Unfallbegriff rechtlich entscheidend ist. Der Versicherungsnehmer begründete dies mit Platzgründen. Es leuchte allerdings nicht ein, dass gerade das plötzliche Ereignis, welches nach gängigem Sprachgebrauch den Unfallbegriff prägt, nicht in der Unfallanzeige erwähnt wurde. Laut dem Anamnesebericht des Krankenhauses sei außerdem festzustellen, dass kein Trauma vorgelegen habe, sondern dass sich früher auftretende Rückenschmerzen zunehmend verstärkt hätten. Dass der Versicherungsnehmer laut eigener Aussage den Ärzten nichts von dem Bügelbrett und der Drehbewegung erzählt hat, überrasche, da es abwegig erscheint, den Ärzten nichts von dem Auslöser der Rückenschmerzen zu erzählen und es stattdessen so darzustellen, als gäbe es keinen plötzlichen Beginn der Schmerzen.

Fazit

Der Fall zeigt einerseits, dass es ein Problem darstellen kann, zu beweisen, dass tatsächlich ein Unfall vorgelegen hat. Andererseits zeigt der Fall, dass die Möglichkeit der Nachholung der Invaliditätsfeststellung bei verletzter Hinweispflicht durch einen gerichtlichen Sachverständigen durch das OLG Saarbrücken bejaht wurde. Dies steht allerdings im Widerspruch zu einem späteren Urteil des OLG Stuttgart in einem anderen Fall (siehe hierzu Feststellung der unfallbedingten Invalidität (OLG Stuttgart)). Es zeigt sich, dass es sich in strittigen Situationen wie dieser lohnen kann, einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Gerne stehen Ihnen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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