
Jöhnke & Reichow erreichen in einem Prozess vor dem OLG Dresden die Zahlung eines fünftstelligen Einmalbetrages durch einen Versicherungsmakler an eine Versicherte. Die Parteien stritten vor dem OLG Dresden um eine Falschberatung bei Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Im Jahr 2021 war die Versicherte auf der Suche nach einem neuen Versicherungsmakler. Sie befand sich dabei gerade in der Trennung/Scheidung von ihrem (Ex-)Ehemann und suchte einen Versicherungsmakler, der sie unabhängig von ihrem (Ex-)Ehemann beraten konnte. Dabei kam es zum Kontakt zum späteren Beklagten, der als Versicherungsmakler tätig war und sich bereit erklärte, die Versicherte zukünftig in Versicherungsangelegenheiten zu begleiten.
Die Versicherte verfügte damals über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Als Endalter der Versicherung war dabei das 65. Lebensjahr der Versicherten vorgehen. Versichert war zudem lediglich eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 1.200,00 €.
Der Versicherungsmakler kam bei seiner Analyse der bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung zu dem Ergebnis, dass die Absicherung unzureichend sei. Nach seinem Dafürhalten sei eine monatliche Rente in Höhe von 1.600,00 € abzusichern gewesen und zudem auch eine Laufzeit der Versicherung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahr der Versicherten.
Die Versicherte wies den Versicherungsmakler im Rahmen der Beratung auch darauf hin, dass sie verschiedene Vorerkrankungen habe, die nach dem Abschluss ihrer bestehenden Versicherung aufgetreten seien. Insbesondere habe sie sich im Rahmen ihrer Trennung/Scheidung in psychologischer Behandlung befunden. Der Versicherungsmakler erklärte der Versicherten dazu, dass bei einem Wechsel der Versicherung daher wohl mit einem Risikoausschluss wegen psychischer Erkrankungen zu rechnen sei. Ein solcher Ausschluss könne jedoch nach 2 Jahren Vertragslaufzeit wieder aus der Berufsunfähigkeitsversicherung entfernt werden. Sodann kam es zum Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung. Aufgrund der angegebenen Vorerkrankungen wurde beim neuen Versicherer sodann der erwartete Risikoausschluss wegen psychischer Erkrankungen vereinbart.
Die Versicherte behauptete sodann seit Januar 2023 aufgrund eines Erschöpfungszustandes mit depressiver Störung berufsunfähig zu sein (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeit wegen Depression). Ein beim neuen Berufsunfähigkeitsversicherer gestellter Leistungsantrag blieb erfolglos. Der Versicherer berief sich auf den vereinbarten Risikoausschluss.
Nachdem sich die Versicherte sodann mit dem Vorwurf der Falschberatung bei Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung an den Versicherungsmakler gewandt hatte und dieser eine Haftung als Versicherungsmakler zurückgewiesen hatte, beauftragte sie Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit der weiteren Interessensvertretung.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüften den vorgelegten Sachverhalt und bejahten eine Falschberatung bei Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin forderten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte den Versicherungsmakler außergerichtlich zum Schadensersatz auf. Nachdem der Versicherungsmakler die Schadensersatzforderung außergerichtlich zurückgewiesen hatte, war jedoch eine gerichtliche Weiterverfolgung der Schadensersatzforderung vor dem LG Chemnitz erforderlich.
Das LG Chemnitz ging in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 09.01.2026 (Az.: 5 O 1754/24) auch von einer Falschberatung bei Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung aus. Allerdings verneinte das LG Chemnitz die Kausalität. Nach Auffassung des LG Chemnitz sei nicht davon auszugehen gewesen, dass sich die Versicherte bei richtiger Beratung gegen den Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden hätte. Vielmehr sei der Versicherten vor dem Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung ja bewusst gewesen, dass es zu einem Risikoausschluss wegen psychischer Erkrankungen kommen würde und sie selbst habe darauf vertraut, dass dieser Risikoausschluss im Nachhinein wieder entfernt werden könnte.
Mit der Entscheidung des LG Chemnitz war die Versicherte nicht einverstanden und legte Berufung vor dem OLG Dresden (Az.: 6 U 148/26) ein. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte begründeten die Berufung dabei u.a. damit, dass der Wechsel der Berufsunfähigkeit an sich aufgrund der konkreten Vorerkrankungen nicht zu rechtfertigen gewesen ist. Soweit es Lücken im Versicherungsschutz gegeben hat, hätten diese auch durch eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung geschlossen werden können.
Selbst wenn die Versicherte den Wunsch gehabt hätte die Berufsunfähigkeitsversicherung zu wechseln, so wäre die Weisung zum Wechsel der Versicherung sachfremd gewesen. Sachfremde Weisungen des Versicherungsnehmers darf der Versicherungsmakler jedoch nicht Folge leisten, sofern der Versicherungsnehmer noch nicht hinreichend beraten worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2016 – Az.: I ZR 147/14).
Nachdem das OLG Dresden einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, kam es daher zu Vergleichsgesprächen der Parteien. Auch zur Vermeidung eines u.a. langwierigen und kostenintensiven Gutachtens zur Frage der Berufsunfähigkeit der Versicherten, fanden sich die Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung bereit. Der Versicherungsmakler zahlte in diesem Zusammenhang einen fünfstelligen Betrag an die Versicherte.
Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit der Umdeckung von Berufsunfähigkeitsversicherungen zum Vorwurf der Falschberatung bei Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe Haftung des Versicherungsvertreters bei Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (OLG Saarbrücken)). Dabei ist anzumerken, dass die Anforderungen an die Beratungsqualität besonders hoch sind.
Sollten Versicherte daher feststellen, dass sie nach einem Wechsel der Versicherung nur noch im geringeren Umfang über Versicherungsschutz verfügen, so kann es sich empfehlen einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der genauen Prüfung des Einzelfalles zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei Vermittlung einer Versicherung
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.