
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gelingt es, die Swiss Life Lebensversicherung SE dazu zu bewegen, den Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zurückzunehmen und eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Burnout an einen Steuerfachwirt zu zahlen.
Der Versicherungsnehmer war in seinen zuletzt gesunden Tagen als angestellter Steuerfachwirt beschäftigt. Hierbei arbeitete er an fünf Wochentagen jeweils siebeneinhalb Stunden.
Zu seinen Hauptaufgaben gehörte die Buchführung, das Vorbereiten von Gesprächsterminen, das Ausarbeiten von Schriftsätzen, das Vorbereiten von Steuerklärungen für Betriebe und Privatpersonen sowie das Erstellen von Jahresabschlüssen.
Der Steuerfachwirt war über einen längeren Zeitraum erheblichen Mehrfachbelastungen ausgesetzt. Neben seiner Vollzeittätigkeit widmete er sich dem Ausbau seines Hauses, absolvierte eine berufliche Weiterbildung und wurde zugleich Vater. Darüber hinaus kümmerte er sich um seinen gesundheitlich angeschlagenen Vater sowie um dessen Haus, Garten und Tiere.
Lange Zeit erkannte der Steuerfachwirt nicht, dass seine Belastungsgrenze bereits überschritten war. Schließlich entwickelte er ein Burnout-Syndrom.
In der Folge litt er unter vielfältigen Beschwerden, darunter häufige Schmerzen, Zittern, Konzentrationsstörungen, rasche Erschöpfung sowie eine deutlich verminderte psychosoziale Belastbarkeit und Stresstoleranz. Hinzu kamen psychovegetative Symptome wie Schwäche und Schwindel sowie ein ausgeprägtes Insuffizienzerleben.
Vor dem Hintergrund dieser reduzierten und zudem schwankenden psychophysischen Leistungsfähigkeit stellte der Steuerfachwirt bei der Swiss Life Lebensversicherung SE einen Leistungsantrag aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Burnout (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen).
Die Swiss Life Lebensversicherung SE lehnte eine Leistungserbringung aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Burnout ab. Darüber hinaus erklärte sie die Anfechtung der Vertragsannahmeerklärung und hilfsweise den Rücktritt der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zur Begründung führte sie an, der Steuerfachwirt habe bei der Beantwortung der vorvertraglich gestellten Gesundheitsfragen ein unzutreffendes Bild seiner gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt. Insbesondere habe er seinen bestehenden Cannabiskonsum nicht angegeben. Nach Auffassung des Versicherers seien diese Angaben bewusst verschwiegen worden, sodass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliege.
Mit dieser Entscheidung wollte sich der Steuerfachwirt nicht abfinden und mandatierte die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich des Falles an und prüften zunächst die Unterlagen des Steuerfachwirts, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen.
Im Anschluss übersandten sie der Swiss Life Lebensversicherung SE eine ausführliche schriftliche Stellungnahme. Darin forderten sie den Versicherer auf, die erklärte Anfechtung und den Rücktritt zurückzunehmen und die vertraglich geschuldeten Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Burnout zu erbringen. Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte machten geltend, dass bereits keine arglistige Täuschung vorliege. Eine etwaige unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen allein lasse noch keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zu.
Zudem fehle es vorliegend an einem entsprechenden Vorsatz. Der Versicherungsnehmer hatte vor Antragstellung lediglich vereinzelte und lange zurückliegende Kontakte mit Cannabis, ohne dass ein regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit bestand. Die Antragsfrage nach Drogenkonsum sei aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers so zu verstehen, dass sie auf risikorelevanten, insbesondere regelmäßigen oder problematischen Konsum abziele. Ein solcher habe zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig nicht vorgelegen.
Der erst Jahre später einsetzende regelmäßige Konsum stehe weder in zeitlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss. Damit fehle es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung bewusst gefahrerhebliche Umstände verschwiegen habe.
Die Swiss Life Lebensversicherung SE ließ sich von dieser Argumentation überzeugen: Sie nahm die Anfechtung sowie den miterklärten Rücktritt zurück und gab an, die Leistungsprüfung erneut aufzunehmen. Infolge der Beibringung weiterer medizinischer Unterlagen folgte bald das gewünschte Ergebnis: Die Swiss Life Lebensversicherung SE erkannte die Berufsunfähigkeit des Steuerfachwirts an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Burnout.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Ihre Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar. Einen Überblick bietet auch die Seite Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Bernhard Gramlich ist seit 2019 angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2020 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Als Rechtsanwalt hat er bereits einer Vielzahl von Versicherungsnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Versicherern geholfen.

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