
Das OLG Stuttgart befasste sich in seinem Urteil vom 4.12.2025 (7 U 512/23) mit der Frage, ob ein Versicherungsnehmer, der sich im Urlaub im Ausland verletzt hatte, einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen hat. Hierbei war insbesondere streitig, ob die Feststellung der unfallbedingten Invalidität aufgrund der verletzten Hinweispflicht entbehrlich ist oder nachgeholt werden könnte.
Der 1962 geborene Versicherungsnehmer hatte am 27.03.2002 eine Unfallversicherung abgeschlossen, die am 18.12.2012 durch einen Vertrag abgelöst wurde.
Der Versicherungsnehmer behauptete, er sei bei einem Spaziergang im Ausland in eine Wasserrinne getreten und dadurch zu Fall gekommen. Daraufhin sei er in eine Klinik gegangen, in der ihm gegen seine Schmerzen eine Spritze gegeben worden sei. Einige Tage später sei der Versicherungsnehmer zurück nach Deutschland geflogen, wo er am 07.10.2019 einen Termin bei seinem Hausarzt hatte, der ihn zu einem Orthopäden überwiesen habe. Bevor er diesen Termin wahrnehmen konnte, sei er allerdings am 13.11.2019 zuhause erneut gestürzt, woraufhin er ins Klinikum eingeliefert wurde.
Daraufhin sei im Entlassbericht der Klinik vom 24.01.2020 eine Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 4/5 durch medianen, nach kranial umgeschlagenen Bandscheibenprolaps, Wurzelreizsyndrom L5 rechts diagnostiziert worden. Hierbei sei allerdings kein Nachweis einer Unfallbedingtheit festgestellt worden. Anschließend seien mehrere Operationen nötig gewesen. Beim Versicherungsnehmer sei durch das Landratsamt am 19.06.2020 ein GdB von 40 festgestellt worden und er sei am 21.06.2020 in Pflegegrad 1 eingruppiert worden. Im weiteren Verlauf habe ein Arzt einen lumbalen Bandscheibenschaden festgestellt, allerdings habe er keinen Unfallzusammenhang herstellen können.
Am 09.11.2020 hat der Versicherungsnehmer mit einer Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer Leistungen aus der Unfallversicherung geltend gemacht. Der Versicherer entgegnet per Schreiben am 10.05.2021, dass der Bericht der Klinik keine unfallbedingte Verletzung ergäbe. Auf das anwaltliche Schreiben des Versicherungsnehmers vom 10.03.2022 lehnte der Versicherer am 29.03.2022 eine Leistungserbringung erneut ab mit der Begründung, dass keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung vorläge. Dabei erteilte der Versicherer keine Hinweise auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen.
Der Versicherungsnehmer begehrte vor dem Landgericht Stuttgart die Feststellung der Leistungspflicht, da noch nicht absehbar sei, wie sich die gesundheitlichen Beschwerden weiterentwickeln würden. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, dass kein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO bestehe, da eine Leistungsklage möglich und zumutbar sei. Die Schadensentwicklung sei nämlich bereits vor der Klageerhebung abgeschlossen gewesen. Somit habe der der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage bestanden.

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Der Versicherungsnehmer ging anschließend unter Erweiterung der Klage um einen Hilfsbeitrag in Höhe von 301.012,00 € vor dem OLG Stuttgart in Berufung. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Feststellungsantrag zulässig ist und ein Vorrang der Leistungsklage nicht besteht. Das OLG Stuttgart argumentierte, dass sich der Versicherungsnehmer insbesondere bei einer Unfallversicherung auf eine Feststellungsklage beschränken dürfe, wenn die Ermittlung des Invaliditätsgrades Schwierigkeiten bereitet. Üblicherweise enthalte eine ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht den Invaliditätsgrad und es sei dem Versicherungsnehmer auch nicht zuzumuten, dass sich dieser zur Vorbereitung einer Leistungsklage ein medizinisches Gutachten einhole, wenn der Versicherer den Anspruch als solchen bestreitet.
Allerdings wies das OLG Stuttgart die Berufung als unbegründet zurück. Der Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung, da keine ärztliche Feststellung der unfallbedingten Invalidität vorläge. An eine solche Feststellung der unfallbedingten Invalidität würden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden (siehe auch Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität (BGH)), aus dieser müssten sich allerdings die Ursache der Gesundheitsbeschädigung sowie die Art ihrer Auswirkung ergeben. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung genüge diesen Anforderungen jedoch nicht, da laut diesem zwar ein Dauerschaden in Form eines lumbalen Bandscheibenschadens vorliegt, allerdings kein Zusammenhang zum Unfall hergestellt werde. Die Erwähnung, dass die Beschwerden seit 2019 vorlägen, genüge nicht zur Feststellung der unfallbedingten Invalidität. Auch der Entlassbericht aus dem Klinikum vom 24.01.2020 und der Ambulanzbrief vom 24.01.2020 stellen keinen Unfallzusammenhang fest.
Außerdem könne die Feststellung der unfallbedingten Invalidität auch nicht durch einen gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen nachgeholt werden. Zwar war das OLG Saarbrücken in einer anderen Sache (siehe Az.: 5 U 69/12) der Ansicht, dass im Falle eines Unterlassens des Hinweises auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen der Versicherungsnehmer die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht benötige, sondern dass dies auch durch einen Sachverständigen nachgeholt werden könne. Dieser Auffassung folgt das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung jedoch nicht.
Das OLG Stuttgart vertrat vielmehr die Ansicht, dass sich der Versicherer auf das Fehlen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung berufen könne, obwohl er seine Hinweispflicht in Bezug auf die Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen verletzt hat. Nach dem Wortlaut des § 186 Satz 2 VVG sei der Versicherer lediglich gehindert, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Allerdings sei die Feststellung der unfallbedingten Invalidität als Anspruchsvoraussetzung weiterhin vom Versicherungsnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung darzulegen. Ein Gericht sei jedoch nicht verpflichtet, die fehlende Feststellung der unfallbedingten Invalidität durch ein Sachverständigengutachten zu ersetzen.
Das Urteil des OLG Stuttgart zeigt, dass die Feststellung der unfallbedingten Invalidität erhebliche Auswirkungen auf das Besehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus der Unfallversicherung haben kann. Selbst bei einer Verletzung der Hinweispflicht des Versicherers kann eine Klage auf Zahlung von Invaliditätsleistungen erfolglos bleiben. Somit kann es sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Dafür stehen Ihnen auch gerne Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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