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Falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen in der Existenzschutz-Versicherung (OLG Düsseldorf)

In seinem Urteil vom 15.01.2026 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2026 – 13 U 28/25) hat das OLG Düsseldorf sich mit einer Entscheidung zu Existenzschutz-Versicherungen befasst. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, wie sich die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen auf den Bestand der Existenzschutz-Versicherung auswirkt und welche Möglichkeiten dem Versicherungsnehmer in einer solchen Situation bleiben.

Falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen

Der Versicherungsnehmer stellte im März 2014 einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der Beantwortung der vorvertraglichen Gesundheitsfragen gab er an, an Bluthochdruck und Diabetes mellitus (siehe dazu: Berufsunfähigkeit wegen Diabetes) zu leiden. Der Antrag wurde durch den Versicherer daraufhin abgelehnt.

Im April 2014 stellte der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Existenzschutz-Versicherung. Die Existenzschutz-Versicherung umfasste unter anderem die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe. So wurden in den Vertragsbedingungen unter anderem bestimmte Nierenwerte definiert, ab denen der Versicherungsfall eintritt. Im Versicherungsantrag gab der Versicherungsnehmer erneut an unter Bluthochdruck und Diabetes Mellitus zu leiden. Zwei Fragen zu weiteren Erkrankungen – insbesondere Nierenerkrankungen – verneinte er allerdings. Der Versicherer policierte dem Versicherungsnehmer daraufhin die beantragte Existenzschutz-Versicherung.

Ab dem Juli 2021 war der Versicherungsnehmer Dialyse-Patient, da er an einer Nierenerkrankung litt. Im Dezember 2021 stellte er den Antrag auf Leistung beim Versicherer (siehe dazu: Leistungsantrag). Im Rahmen der Leistungsprüfung dessen ergab sich, dass der Versicherungsnehmer bereits seit 2013 in Behandlung wegen eines Verdachts auf eine Niereninsuffizienz war. Der Hausarzt des Versicherungsnehmers überwies diesen damals an eine Nephrologin, die im Mai 2013 eine chronische Niereninsuffizienz diagnostizierte. Die Nephrologin leitete diese Diagnose an die beiden Hausärzte des Versicherungsnehmers weiter. Eine spätere Behandlung durch einen weiteren Arzt diagnostizierte dem Versicherungsnehmer außerdem eine hypertensive Herzerkrankung.

Im März 2022 erklärte der Versicherer die Anfechtung (siehe: Anfechtung des Versicherungsvertrags) und hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag (siehe: Rücktritt vom Versicherungsvertrag). Als Begründung führte er dafür ein arglistiges Verschweigen des Versicherungsnehmers von der chronischen Niereninsuffizienz und der hypertensiven Herzerkrankung an.

Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage gegen den Versicherer und begehrte die vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages. Das LG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet zurück und bejahte eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers ( LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2024 – 9a O 39/29).

Anfechtung wegen Arglist bei Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen?

Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen verschweigt, mit dem Ziel ein Irrtum beim Versicherer aufrechtzuerhalten oder zu erregen. Beantwortet der Versicherungsnehmer Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag objektiv falsch, muss der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer zunächst nachweisen. Der Versicherungsnehmer muss dann darlegen, dass er die Gesundheitsfragen nicht mit dem Ziel der Irrtumserregung beim Versicherer beantwortet hat.

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Darlegung der Unkenntnis über die Krankheiten

Zunächst wurde der Versicherungsnehmer von seinem Hausarzt unter Verdacht auf eine Nierenerkrankung an eine Nephrologin überwiesen. Die lediglich ausgestellte Verdachtsdiagnose des Hausarztes habe laut dem Gericht allerdings noch keinen Anlass für ein arglistiges Verschweigen geboten. Den Bericht über die von der Nephrologin gestellte Diagnose der chronischen Niereninsuffizienz habe der Hausarzt nie mit dem Versicherungsnehmer besprochen, was sich auch durch eine fehlende Eintragung in der Patientenakte des Versicherungsnehmers bestätigte. Den Bericht der Nephrologin habe der Versicherungsnehmer außerdem nie von seinem Hausarzt erhalten, sodass er diesen auch nicht selbst hätte zur Kenntnis nehmen können. Von seinem Hausarzt konnte der Versicherungsnehmer nicht von seiner Nierenerkrankung wissen.

Im Rahmen eines Disease-Management-Programms wurden durch den Hausarzt mit dem Versicherungsnehmer außerdem Blut- und Nierenwerte besprochen. Für einen Laien würden diese Werte allerdings keine Schlussfolgerung auf eine Nierenkrankheit ermöglichen, sodass der Versicherungsnehmer auch dadurch nicht von seiner Erkrankung wissen konnte. Aus der Teilnahme an dem Programm selbst musste der Versicherungsnehmer ebenfalls auf keine Nierenerkrankung schließen. Das Disease-Management-Programm lief unter dem Namen „Diabetes“ und wurde durch den Versicherungsnehmer bereits vor dem Besuch bei der Nephrologin besucht.

Auch die Nephrologin konnte sich nicht daran erinnern, dem Versicherungsnehmer seine tatsächliche Diagnose mitgeteilt zu haben. Vielmehr sprach sie gegenüber dem Versicherungsnehmer Handlungsempfehlungen zu Ernährung, Sport etc. aus. Diese hatte der Versicherungsnehmer allerdings auch schon häufig in Bezug auf seine Diabeteserkrankung gehört. Auch laut der Nephrologin seien diese Handlungsempfehlungen keinesfalls spezifisch auf Nierenleiden anzuwenden.

Zuletzt sei es für den Versicherungsnehmer auch nicht spürbar gewesen, dass dieser an einer chronischen Niereninsuffizienz litt, noch war seine Nierenfunktion eingeschränkt.

Dem Versicherungsnehmer war ebenfalls nicht bekannt, dass er an einer hypertensiven Herzerkrankung litt. Der ihn diesbezüglich behandelnde Hausarzt teilte ihm auch diese Diagnose nie mit, da diese für Laien schwer verständlich sei. Die weiteren Fragen zur Herzgesundheit beantwortete er wahrheitsgemäß. Nach Ansicht des Gerichts lag somit kein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers vor.

Rücktritt als letztes Mittel des Versicherers?

Hilfsweise hatte der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt, der allerdings ebenfalls nicht wirksam war. Voraussetzung für den Rücktritt wäre eine Kenntnis der dem Versicherungsnehmer bekannten Gefahrumstände. Dies heißt, dass auch eine Kenntnis von Symptomen ausreicht, denen Krankheitswert beigemessen wird. Der Versicherungsnehmer hatte bei Antragstellung allerdings keine Symptome bei sich bemerkt und ging bei den erfolgten Behandlungen davon aus, dass diese lediglich zur Behandlung seiner Diabeteserkrankung erfolgten.

Fazit

Das Urteil zeigt auf, dass es sich beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Existenzschutz-Versicherung lohnt, die Gesundheitsfragen mit Bedacht, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, um im Versicherungsfall nicht schutzlos dazustehen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Versicherte im Fall der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht schutzlos sind. Auch in einem solchen Fall ist es immer noch möglich dazulegen, dass die Gesundheitsfragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet wurden. In einem solchen Fall empfiehlt es sich einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt heranzuziehen.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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