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Kausalität zwischen Unfall und Tod? (LG Köln)

Das Landgericht Köln hatte sich mit er Frage zu befassen, ob ein Versicherungsnehmer Anspruch auf Todesfallleistung aus einer privaten Unfallversicherung hat (LG Köln, Urteil vom 25.03.2026 – 26 O 209/24). Streitig war hierbei insbesondere, ob eine Kausalität zwischen Unfall und Tod eines Geschäftsführers vorlag oder der Unfall hingegen Folge eines Herzproblems war.

Unfall durch Herzinfarkt oder Herzinfarkt durch Unfall?

Der Versicherungsnehmer hatte bei dem Versicherer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Versichert war auch die verunglückte Person, ein Geschäftsführer, wobei für den Todesfall eine Summe in Höhe von 511.292,00 € versichert war.

Gemäß den Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen entstehen. Der Versicherungsschutz besteht lediglich, wenn der Unfall die Geistes- oder Bewusstseinsstörung verursacht hat.

Am 01.09.2021 hat die versicherte Person einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er mit dem Auto von der Straße abkam, mit einer Mauer kollidiert ist und einen Laternenmast umgefahren hat. Anschließend wurde die versicherte Person mit Kammerflimmern in die Notaufnahme transportiert. Nach mehreren Reanimationsversuchen wurde der Tod aufgrund eines Herzkreislaufstillstands festgestellt.

Laut dem Anamnesebericht sei ein internistisches Problem als Ursache für den Unfall anzunehmen. Dem Todesermittlungsbericht zufolge seien keine Verletzungen feststellbar, die auf eine Fremd- oder Gewalteinwirkung hindeuten und ebenfalls keine, die durch einen Verkehrsunfall entstanden sein könnten.

Der Versicherungsnehmer meldete im weiteren Verlauf dem Versicherer den ihrer Ansicht nach gegebenen Versicherungsfall. Der Versicherer lehnte eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 30.12.2024 ab.

Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Köln. Er begehrte dabei die Zahlung der versicherten Todesfallsumme. Der Versicherungsnehmer begründet dies damit, dass die Kollision mit der Mauer das internistische Problem überhaupt erst hervorgerufen habe. Somit habe eine Kausalität zwischen Unfall und Tod des Geschäftsführers vorgelegen.

Der Versicherer beantragte, die Klage abzuweisen. Er behauptete, dass die versicherte Person zuerst einen Herzinfarkt erlitten habe, der den Unfall überhaupt erst verursacht habe. Der Versicherer bestritt somit, dass eine Kausalität zwischen Unfall und Tod der versicherten Person vorlag.

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Unfall nicht kausal für den Tod des Geschäftsführers

Das LG Köln wies die Klage ab. Dem Versicherungsnehmer stünde kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung zu, da nicht feststehe, dass die versicherte Person in Folge eines Unfalls gestorben sei. Da die Beweislast bei dem Versicherungsnehmer läge, hätte er nachweisen müssen, dass eine Kausalität zwischen Unfall und Tod des Geschäftsführers vorlag. Dies sei ihm nicht gelungen.

Die genaue Todesursache sei nicht festgestellt worden, allerdings habe der Verstorbene einen Herzinfarkt erlitten. Da keine Verletzungen gefunden worden seien, die durch einen Verkehrsunfall entstanden sein könnten, sei davon auszugehen, dass die versicherte Person aufgrund des Herzinfarktes gestorben sei.

Ein Anspruch auf die versicherte Todesfallleistung bestehe somit nur, wenn der Herzinfarkt Folge des Unfalls gewesen wäre. Ein Unfallschock, bei dem eine besondere Verkehrssituation eine Stressreaktion hervorruft und dann zu einem Herzinfarkt führt, könne zwar grundsätzlich einen Unfall darstellen (vgl. LG Aachen, Urt. v. 30.6.2006 – 9 O 134/06). Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.

Der Argumentation des Versicherungsnehmers, dass es unwahrscheinlich sei, dass die versicherte Person gerade in der einzigen Kurve innerorts einen Herzinfarkt erlitten habe, entgegnet das Gericht, dass es auch denkbar sei, dass der Herzinfarkt auf gerader Strecke erlitten worden sei und die versicherte Person erst in der Kurve von der Strecke abgekommen sei. Dies würde fehlende Bremsspuren ebenfalls erklären. Auch der gute Gesundheitszustand am frühen Morgen sei irrelevant, da ein Herzinfarkt auch ohne Vorzeichen auftreten könne.

Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe keine Veranlassung, so das Gericht. Aufgrund der Einäscherung des Todesopfers könne ein Sachverständiger nur feststellen, dass das Unfallgeschehen geeignet sei, ein Herzversagen herbeizuführen. Den Nachweis, dass eine Kausalität zwischen Unfall und Tod vorliegt, könne der Versicherungsnehmer dadurch allerdings nicht erbringen.

Fazit

Dieser Fall zeigt deutlich, wie wichtig es für den Versicherungsnehmer ist, den Kausalitätsnachweis zu erbringen. Gerade bei einem Unfall mit Todesfolge ist dieses oftmals essenziell, um eine Todesfallleistungen aus der Unfallversicherung zu erhalten. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich von einem auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Hierfür stehen Ihnen auch gerne Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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