Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Anzeigepflichtverletzung bei Nichtangabe einer Rezeptaushändigung (LG Erfurt)

Das Landgericht Erfurt entschied in einem Fall über den Rücktritt von einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Nichtangabe einer Rezeptaushändigung und eines fälschlichen Eintrags in der Patientenkartei des Versicherungsnehmers (LG Erfurt, Urt. v. 29.10.2025 – 8 O 1202/24).

Falsche Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen?

Ein Gesundheits- und Krankenpfleger schloss im August 2022 eine Berufsunfähigkeitsversicherung für sich ab. Im Antrag zu der Versicherung befanden sich die „Fragen an die zu versichernde Person“. Eine der Gesundheitsfragen an den Versicherungsnehmer lautete:

Sind Sie in den letzten 5 Jahren untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich:

(…)

„9 Wirbelsäule, Sehnen, Bänder, Muskeln, Knochen oder Gelenke (z.B. Rückenerkrankungen, Arthrose, Rheuma)?“

Diese Frage beantwortete der Versicherungsnehmer mit „Nein“ und gab lediglich an in dem Zeitraum an einem Magen-Darm-Infekt sowie einer Schlaf- und Konzentrationsstörung gelitten zu haben. Der Versicherer nahm den Antrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung daraufhin ohne Einschränkungen an.

Im März 2023 beantragte der Versicherungsnehmer sodann die Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Er behauptete seit Oktober 2022 an einem Post-COVID-10-Syndrom zu leiden (siehe dazu: Berufsunfähigkeit wegen Post-Covid). Der Versicherer prüfte den Leistungsantrag und erklärte im Juni 2023 jedoch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag (siehe: Rücktritt vom Versicherungsvertrag) und hilfsweise die Kündigung des Vertrags. Der Versicherer berief sich dabei darauf, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung den Erhalt eines Rezeptes für Physiotherapiestunden nicht angegeben habe. Außerdem habe er auch verschiedene Erkrankungen im Bereich der Wirbelsäule, die in seiner Patientenkartei eingetragen waren, nicht angegeben.

Daraufhin klagte der Versicherungsnehmer vor dem LG Erfurt auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wann kann der Versicherer zurücktreten oder kündigen?

Das LG Erfurt entschied zugunsten des Versicherungsnehmers. Sowohl die Nichtangabe einer Rezeptaushändigung des behandelnden Arztes an den Versicherungsnehmer als auch die Nichtangaben der Eintragung in der Patientenakte bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag der Berufsunfähigkeitsversicherung stellten nach Ansicht des LG Erfurt keine Rücktritts- oder Kündigungsgründe dar.

Anzeigepflichtverletzung wegen falscher Patientenkarteieintragung?

Das LG Erfurt stellte fest, dass eine Anzeigepflichtverletzung wegen Nichtangeben der Eintragungen in der Patientenakte (siehe dazu: Berufsunfähigkeitsversicherung: „Die Falle Patientenakte“) nicht in Betracht kam. Eine Zeugenaussage der Ehefrau des Versicherungsnehmers und der Diagnoseschlüssel in der Patientenakte dessen stellten klar, dass es sich bei den Eintragungen aus dem Jahr 2019 um Falscheintragungen handelte. Die Ehefrau habe den Hausarzt des Versicherungsnehmers auf die Eintragungen in der Patientenakte gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer angesprochen. Dieser bestätigte daraufhin, dass es sich um Falscheintragungen handle.

Darüber hinaus wurde in der Patientenkartei des Versicherungsnehmers zunächst eine Krankschreibung aufgrund des Diagnoseschlüssels für Ohrenschmerzen eingetragen. Im Anschluss wurde eine Folgekrankschreibung aufgrund des HWS-Syndroms in der Patientenkartei eingetragen, für die der Versicherungsnehmer jedoch nie bei dem behandelnden Arzt vorstellig wurde. Das bei einer Folgekrankschreibung ein weiterer Diagnoseschlüssel ohne tatsächlichen ärztlichen Kontakt hinzukommt, ist aus Sicht des LG Erfurt nicht plausibel. Der Versicherungsnehmer musste die Eintragungen in seiner Patientenakte zu einer Erkrankung im Bereich der Wirbelsäule nicht im Antrag der Berufsunfähigkeitsversicherung angeben, da es sich um eine Falscheintragung handelte.

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Obliegenheitsverletzung durch Nichtangabe einer Rezeptaushändigung

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung außerdem klar, dass das bloße Ausstellen eines Rezepts ohne Patientenkontakt zwischen Versicherungsnehmer und Arzt nicht als Behandlung angesehen werden kann. Eine Behandlung umfasst neben der Diagnose die Therapie und damit sämtliche Maßnahmen und Eingriffe am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Nur eine solche hätte der Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen gegenüber dem Versicherer auch angeben müssen. Vorliegend hatte allerdings die Ehefrau, die ebenfalls beim Arzt des Versicherungsnehmers in Behandlung war, das Rezept zur Physiotherapie für den Versicherungsnehmer abgeholt. Dieses Rezept sei allerdings von einer Sprechstundenhilfe ausgestellt und vom Arzt nur anschließend signiert worden. Eine vorherige Untersuchung durch den Arzt am Versicherungsnehmer selbst hat nicht stattgefunden. Nur eine solche hätte das LG Erfurt allerdings als eine Behandlung angesehen.

Ebenso wäre in der tatsächlichen Inanspruchnahme der Physiotherapie durch den Versicherungsnehmer eine Behandlung zu sehen. Der Versicherungsnehmer kurierte sich in dem vorliegenden Fall allerdings selbst aus und nahm die Therapie nie in Anspruch. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung hat der Versicherungsnehmer daher nicht begangen. Er durfte davon ausgehen, dass das Rezept gerade keine Behandlung darstellte.

Fazit

Das Urteil zeigt zum einen, dass eine Rezeptaushändigung durch den Arzt an den Versicherungsnehmer nicht gleich eine Behandlung darstellt, die gegenüber dem Versicherer angegeben werden muss. Zum anderen zeigt sich die Bedeutung der Patientenakte für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherungsnehmer hat von den Eintragungen in dieser nicht immer zwingend Kenntnis. Es empfiehlt sich für Versicherungsnehmer deshalb, diese gelegentlich bzw. bereits bei Beantragung des Versicherungsschutzes zu prüfen, um in einem möglichen Versicherungsfall bestenfalls einen Anspruch auf Leistungen vom Versicherer zu haben (siehe dazu auch: „Die Falle Patientenakte – Teil 1“ sowie „Die Falle Patientenakte – Teil 2“).

Im Fall einer Kündigung oder eines Rücktritts durch den Versicherer kann es sich daher empfehlen, die Rechtmäßigkeit der Kündigung oder des Rücktritts anwaltlich überprüfen zu lassen und frühzeitig eine Beratung durch einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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