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Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität eines Gynäkologen? (LG Wiesbaden)

Das Landgericht Wiesbaden befasste sich in seinem Urteil vom 10.04.2026 (Az.: 7 O 188/24) mit der Frage, ob ein Gynäkologe Anspruch auf Zahlung von Invaliditätsleistungen hat. Dabei stritten sich die Parteien, ob eine Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität des Gynäkologen vorlag oder ob die Invalidität eine andere Ursache hatte.

Unfälle kausal für die Invalidität?

Der Versicherungsnehmer, ein niedergelassener Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, übermittelte seinem Versicherer am 17.08.2022 eine Unfallanzeige, die zwei Unfälle vom 21.06.2022 sowie vom 15.08.2022 beinhalteten.

Danach sei es so gewesen, dass der Gynäkologe am 21.06.2022 einer Patientin, die nach einer Behandlung vom Stuhl aufspringen wollte und dabei gestolpert sei, habe auffangen wollen. Dabei habe er einen ziehenden und reißenden Schmerz gespürt. Bei einer MRT-Untersuchung am Folgetag sei ihm eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion Grad 1 und Atrophie Grad 2, eine Tendopathie der Infraspinatussehne, eine Degeneration der langen Bizepssehne und eine peritendinöse Bursitis diagnostiziert worden.

Am 15.08.2022 habe sich der zweite Unfall ereignet, bei dem der Versicherungsnehmer morgens auf dem Weg zur Praxis mit seinem Fahrrad gegen einen Bordstein gefahren sei. Dabei habe er erneut Schmerzen verspürt und wurde an Folgetag von einem Orthopäden untersucht und später operiert.

Der Orthopäde, der den Versicherungsnehmer behandelte, bescheinigte ihm eine persistierende Bewegungseinschränkung und Kraftminderung der rechten Schulter nach traumatischer Rotatorenmanschettenläsion. Unter Berufung auf den Befund machte der Versicherungsnehmer sodann einen Anspruch auf Zahlung von Invaliditätsleistungen bezüglich unfallbedingt verbleibender Einschränkungen der rechten Schulter geltend. Er behauptet, dass ihm in Folge der Unfälle eine Invalidität in der rechten Schulter verblieben sei.

Der Versicherer beauftragte im Rahmen der Leistungsprüfung einen Orthopäden mit der Erstellung eines Invaliditätsgutachtens. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, dass keine unfallbedingte Invalidität an der rechten Schulter vorläge. Stattdessen seien die Beeinträchtigungen und Beschwerden auf unfallunabhängige degenerative Veränderungen zurückzuführen. Die Unfallmechanismen seien nicht geeignet gewesen, derartige Verletzungen hervorzurufen.

Der Versicherer lehnt darauffolgend die Zahlung von Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung ab. Der Versicherungsnehmer erhob sodann Klage vor dem LG Wiesbaden.

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Keine Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität

Das Landgericht Wiesbaden kam zu dem Ergebnis, dass die Klage unbegründet war und dem Versicherungsnehmer kein Anspruch auf Zahlung von Invaliditätsleistungen zustehe. Das Gericht war zwar zur Überzeugung gekommen, dass die Unfälle tatsächlich so wie durch den Versicherungsnehmer beschrieben stattgefunden haben, da der Versicherungsnehmer ausführlich über den Unfallhergang und die Diagnosen der behandelnden Ärzte berichten konnte und da er auch über die für ihn nachteiligen Beschwerden berichtet hatte. Außerdem wurden die Angaben des Versicherungsnehmers auch durch die Ehefrau des Versicherungsnehmers, die als Zeugin vernommen worden war, bestätigt. Das Gericht war allerdings der Ansicht, dass keine Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität vorläge, sondern die degenerative Grunderkrankung des Versicherungsnehmers ursächlich für die Invalidität sei.

Ein Nachweis der Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität sei seitens des Gynäkologen nicht erbracht worden. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige war nach Auswertung der Patientenunterlagen und dessen körperlicher Untersuchung der Ansicht, dass infolge der Unfälle jeweils eine Distorsion verursacht wurde, welche allerdings folgenlos abgeheilt ist. Eine traumatische Schädigung, die zur Feststellung der Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität erforderlich ist, konnte der Sachverständige nicht bejahen. Stattdessen konnte der Sachverständige bei Auswertung der MRT-Aufnahme feststellen, dass bei der vorbestehenden Atrophie des Supraspinatusmuskels und der festgestellten Sehnenretraktion die Rissbildung der Rotatorenmanschette zum Zeitpunkt der Untersuchung deutlich länger zurücklag als die Unfälle und bis dahin symptomarm verlaufen war.

Auch einen positiven Nachweis aus der bildgebenden Diagnostik, der auf eine Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität hindeutet, habe es nicht gegeben. Es sei stattdessen davon auszugehen, dass nach der Heilung der Distorsionen ein Wiedereintritt in den eigenständigen Verlauf der degenerativen Vorerkrankung stattgefunden habe.

Fazit

Das Urteil des LG Wiesbaden zeigt, dass durchaus nicht unerhebliche Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen Unfällen und Invalidität gestellt werden. Sollte ein Versicherer daher die Erbringung einer Invaliditätsleistung verweigern, so kann es durchaus sinnvoll sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Prüfung des konkreten Einzelfalles zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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