Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Hinweispflichten des Versicherers trotz Maklerbetreuung (OLG Brandenburg)

Das Oberlandesgericht Brandenburg befasste sich in seinem Beschluss vom 24.11.2025 (Az.: 11 U 46/25) mit den Hinweispflichten des Versicherers trotz Maklerbetreuung zu befassen. Konkret ging es um die Verantwortung für eine Unterversicherung in der Gebäudeversicherung. Bei der Berechnung der Versicherungssumme es zu einem Fehler und dadurch zu einer Unterversicherung gekommen.

Unterversicherung wegen Berechnungsfehler

Die Versicherungsnehmerin unterhielt eine Gebäudeversicherung, welche bereits im Jahr 1999 von dem Voreigentümer über einen Versicherungsmakler abgeschlossen wurde. Bei der Berechnung der Versicherungssumme unterlief dem Versicherungsmakler jedoch ein Fehler, wodurch die Versicherungssumme statt auf 27.770 Mark (Wert 1914) lediglich auf 18.933 Mark (Wert 1914) festgelegt wurde. Außerdem wurde im Versicherungsschein ein Verzicht der Anrechnung von Unterversicherung vereinbart.

Im Juli 2017 bat der Versicherungsmakler den Versicherer die Versicherungssumme auf 25.000 Mark (Wert 1914) zu erhöhen, da umfangreiche Renovierungsarbeiten stattgefunden haben. Dieser Bitte kam der Versicherer auch nach.

Im Jahr 2020 kam es in dem Gebäude zu einem Brand, welcher die vollständige Zerstörung des Gebäudes zur Folge hatte. Eine Wiederherstellung wäre nur durch einen Abriss und die Neuerrichtung möglich. Nach der Schadensanzeige holte der Versicherer ein Obmanngutachten ein, welches den Versicherungswert feststellte. Der Versicherer berief sich sodann auf eine Unterversicherung und regulierte den Versicherungsfall nur anteilig.

Hinweispflichten des Versicherers trotz Maklerbetreuung?

Daraufhin klagte die Versicherungsnehmerin vor dem Landgericht Neuruppin. Sie war der Auffassung, ihr stünde ein Anspruch auf Zahlung der Schadensminderung- und Restwertgewinnungskosten, der Aufräum- und Abbruchkosten sowie der Mietausfallschaden zu.

Das LG Neuruppin kam zu der Entscheidung, dass sich der Versicherer nicht auf den Einwand der Unterversicherung berufen kann, da der Verzicht in dem Versicherungsschein wirksam ist und auch für diesen Fall gelte. Der Unterversicherungseinwand setze zwar voraus, dass die Angaben zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes korrekt sind, der Fehler sei vorliegend jedoch irrelevant, da die Beschreibung des Gebäudes korrekt war.

Dass der Versicherer die Berechnung der Versicherungssumme damals dem Versicherungsmakler überlies und nicht selbst vornahm, gehe zu seinen Lasten. Er könne sich nicht von seiner eigenen Aufgabe der Berechnung der Versicherungssumme befreien, so das LG Neuruppin. Ihrer Verpflichtung, Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes anzugeben, ist die Versicherungsnehmerin nachgekommen. Wäre dem Versicherer nicht klar gewesen, wie sich die konkrete Versicherungssumme ergibt, hätte er die Unklarheiten aufklären müssen, wodurch der Fehler in der Berechnung umgehend aufgedeckt worden wäre.

Stattdessen hat der Versicherer seine Prüfungs- und Beratungspflichten verletzt, so das LG Neuruppin. Die Beratung durch einen Versicherungsmakler kompensiere zwar die fehlende eigene Sachkunde der Versicherungsnehmerin jedoch entfielen nicht jegliche Beratungspflichten des Versicherers, vor allem bei derartigen Schwierigkeiten und offenkundigen Fehlern. Es bestünden also Hinweispflichten des Versicherers trotz Maklerbetreuung.

Gegen das Urteil des LG Neuruppin legte der Versicherer Berufung vor dem OLG Brandenburg ein. Seiner Auffassung nach habe bereits keine Hinweispflichten bestanden und unabhängig davon sei die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung mit der Erhöhung der Versicherungssumme im Jahr 2017 entfallen. Außerdem bestünden bei einer Betreuung durch einen Versicherungsmakler keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten des Versicherers gegenüber der Versicherungsnehmerin.

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Umfang der Hinweispflichten des Versicherers bei Maklerbetreuung

Das OLG entschied jedoch, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Neben den Ausführungen des LG Neuruppin stellte das OLG Brandenburg klar, dass weder eine Doppelberatung noch um ständige Überprüfungspflicht oder Produktberatung des Versicherers gefordert würde. Der Versicherer ist jedoch verpflichtet, eine unrichtige Vorstellung des Versicherungsnehmers zu prüfen und gegebenenfalls bei der Antragsprüfung zu korrigieren. Den hier vorliegenden Fehler hätte der Versicherer ohne Weiteres erkennen können und müssen, wodurch die Unterversicherung in der Gebäudeversicherung hätte verhindert werden können (siehe auch Unterversicherung in der Wohngebäudeversicherung (OLG Köln)).

Der Versicherer schuldete der Versicherungsnehmerin somit keine zusätzliche Beratung zu der des Versicherungsmaklers, sondern lediglich eine Überprüfung der mitgeteilten Daten und Berechnungen, welche nicht erfolgte. Der Versicherer habe daher die Hinweispflichten des Versicherers trotz Maklerbetreuung verletzt.

Fazit

Der Beschluss des OLG Brandenburg macht deutlich, dass der Versicherer durch eine Betreuung des Versicherungsnehmers durch einen Versicherungsmakler nicht von seinen grundsätzlichen Pflichten befreit wird. Es bestünden eben auch Hinweispflichten des Versicherers trotz Maklerbetreuung. Kommt es aufgrund eines ohne Weiteres erkennbaren Fehlers beispielsweise zu einer Unterversicherung in der Gebäudeversicherung wie vorliegend, kann sich der Versicherer nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler beraten wurde.

Die Haftung des Versicherers sollte daher stets im konkreten Einzelfall geprüft werden. Hierzu kann es sich empfehlen, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie auch unter: Die Haftung und Beweislast für Beratungsfehler bei der Vermittlung einer Versicherung

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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