Anzeigepflicht bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung (OLG Koblenz)

Das Oberlandesgericht Koblenz befasste sich in seinem Urteil vom 11.03.2026 (Az.: 10 U 629/24) mit der konkreten Beantwortung der Gesundheitsfragen bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung. Dabei ging es konkret um die Frage, ob bei Antragstellung die Frage nach einer Erkrankung verneint werden darf, wenn bereits starke Symptome erkennbar sind, jedoch noch keine Diagnose gestellt wurde.

Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung

Im September 2018 zeigte der Sohn des Versicherungsnehmers gesundheitliche Auffälligkeiten in Form eines Refluxes und krampfartigen Zuständen. Der Kinderarzt vermutete daraufhin ein unbedenkliches Sandifer-Syndrom, verordnete zur weiteren Abklärung jedoch eine Krankenhausbehandlung, in der sich der Sohn vom 18.10.2018 bis zum 19.10.2018 befand. Das behandelnde Krankenhaus teilte dem behandelnden Arzt sodann mit, dass ein ausgeprägtes Sandifer-Syndrom vorläge. Den Eltern wiederum wurde mit Schreiben vom gleichen Tag die Diagnose „Globale Entwicklungsstörung, West-Syndrom und Ausschluss Sandifer-Syndrom“ mitgeteilt.

Zur weiteren Abklärung befand sich der Sohn erneut in stationärer Behandlung und wurde anhand von Blutentnahmen, eines EEGs, eines Langzeit-EEGs, eines MRTs einer Lumbalpunktion und der Untersuchung einer Humangenetikerin untersucht.

Am 11.11.2018, als die Untersuchungsergebnisse noch nicht bekannt waren, stellte der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für seinen Sohn. Folgende Antragsfrage

„Besteht oder bestand in den letzten 5 Jahren eine der folgenden Erkrankungen oder Fehlbildungen?     Erkrankungen des Gehirns oder des zentralen Nervensystems: […], Epilepsie, […]“

verneinte der Versicherungsnehmer. Für seine ältere Tochter stellte der Versicherungsnehmer keinen Antrag auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung.

Am 13.11.2018 fand sodann ein Gespräch mit den Eltern statt, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass der Sohn an dem West-Syndrom, einer frühkindlichen Form der Epilepsie, leide. Durch eine genetische Untersuchung wurde zudem ein WOREE-Syndrom nachgewiesen, welches die epileptischen Symptome hervorruft.

Nach dem Leistungsantrag des Versicherungsnehmers und der Leistungsprüfung des Versicherers erklärte dieser die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Daraufhin verfolgte der Versicherungsnehmer sein Leistungsbegehren vor dem Landgericht Mainz.

Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen?

Der Versicherungsnehmer war der Auffassung, er habe die Gesundheitsfragen bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung nicht falsch beantwortet. Die Spezialisten wurden konsultiert, um die Auffälligkeiten abzuklären, das vorläufige Ergebnis sei jedoch der Ausschluss einer Epilepsie gewesen. Jegliche Symptome wurden dem vermuteten Sandifer-Syndrom zugeordnet.

Das LG Mainz gab dem Versicherungsnehmer mit Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 4 O 339/21) Recht. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtung des Versicherers unwirksam sei und dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zustünde, da die Gesundheitsfragen bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung nicht falsch beantwortet wurden.

Gegen das Urteil legte der Versicherer Berufung vor dem OLG Koblenz ein. Er war der Meinung, der Versicherungsnehmer hätte bei Antragstellung bereits Kenntnis von dem Gesundheitszustand gehabt und habe die Angaben „ins Blaue hinein“ objektiv unrichtig beantwortet, da er gewusst habe, dass nicht alle Befunde vollständig vorlagen. Außerdem hätte eine spontane Anzeigeobliegenheit vorgelegen, sodass der Versicherungsnehmer den Gesundheitszustand bereits deshalb hätte anzeigen müssen.

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OLG Koblenz bejaht Anzeigepflichtverletzung!

Das OLG Koblenz kam entgegen der Auffassung des LG Mainz zu dem Ergebnis, dass die Anfechtung des Versicherers wirksam sei und dem Versicherungsnehmer keinerlei Ansprüche auf Versicherungsleistungen gegen den Versicherer zustünden.

Die Gesundheitsfrage bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung war objektiv unzutreffend beantwortet worden. Entscheidend war dabei nicht die Tatsache, ob die Erkrankung bereits festgestellt wurde, sondern lediglich der Umstand, ob eine solche Erkrankung „bestehe“, so das OLG Koblenz.

Zudem stelle die Falschbeantwortung auch eine arglistige Täuschung dar, entschied das OLG Koblenz. Bei objektiv falschen Angaben muss der Versicherungsnehmer darlegen, wie es zu diesen falschen Angaben kam. Vorliegend kam es darauf an, dass dem Versicherungsnehmer eine hinreichende Erkenntnisgrundlage fehlte, um die Gesundheitsfrage korrekt zu beantworten. Der Versicherungsnehmer hätte aufgrund des gesundheitlichen Zustands seines Sohnes bereits mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnen müssen. Auch wenn die Hoffnung bestand, dass keine Epilepsie diagnostiziert werde, wurde der Versicherungsvertrag eben aus dem Grund abgeschlossen, um sich für den Fall abzusichern.

Hinzu käme der Antragszeitpunkt und die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer für seine Tochter keine Pflegezusatzversicherung beantragt hat. Wäre der Versicherungsnehmer tatsächlich davon ausgegangen, dass die Untersuchungen kein positives Ergebnis liefern würden, hätte er die Untersuchungsergebnisse ohne Probleme abwarten können und die Gesundheitsfragen erst dann mit Gewissheit beantworten können (siehe auch BGH, Urt. v. 16.03.2012 – V ZR 18/11). Stattdessen beantragte er die Pflegezusatzversicherung genau zu dem Zeitpunkt, zu dem zwar Beschwerden erkennbar waren, allerdings noch keine Diagnose vorlag. Dass die Antragstellung nur für den Sohn erfolgte, legte dem OLG Koblenz zufolge nahe, dass dem Versicherungsnehmer bereits klar war, dass aufgrund der Erkrankung des Sohnes eine Pflegezusatzversicherung notwendig sein könnte und vor allem aus diesem Grund den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Fazit

Das Urteil des OLG Koblenz zeigt, dass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung bereits dann vorliegen kann, wenn noch keine Diagnose festgestellt wurde, aber bereits derartige Symptome bestehen, die auf das Vorliegen einer Krankheit drängen. Das Urteil zeigt jedoch auch, wie stark die konkrete Rechtslage von den Tatsachen im Einzelfall abhängig ist. Sollte der Versicherer die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ablehnen, kann es von Vorteil sein, von einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt konkret prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsablehnung der Pflegetagegeldversicherung tatsächlich vorliegen. Gerne stehen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow erklärt, welche Angaben bei Beantragung einer Pflegezusatzversicherung erforderlich sind um die Anzeigepflicht zu erfüllen!

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