Rechtsanwalt für Berufsunfähigkeit unterstützt bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Berufsunfähigkeitsrente)

Nachweis der Berufsunfähigkeit wegen Depression (OLG Saarbrücken)

Das Oberlandesgericht Saarbrücken befasste sich in seinem Urteil vom 10.12.2025 (Az.: 5 U 80/24) mit dem Nachweis der Berufsunfähigkeit wegen Depression eines Selbstständigen. Dabei ging es konkret um den Nachweis der beruflichen Einschränkung und die Prognose der Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähigkeit wegen Depression

Der Versicherungsnehmer unterhielt vier Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei zwei verschiedenen Berufsunfähigkeitsversicherern. Ab Juni 2013 war der Versicherungsnehmer Mitinhaber eines Tankstellen- und Kfz-Betriebes. Der Betrieb beschäftigte drei Festangestellte und zwei bis drei Aushilfen im handwerklichen Bereich.

Zwischen August und September 2016 befand sich der Versicherungsnehmer für circa vier Wochen in stationärer Behandlung in einer Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen. Von Ende Dezember 2016 bis Mitte März 2019 war der Versicherungsnehmer krankgeschrieben. Nach der Krankschreibung absolvierte er zwei Praktika und ist seit Juni 2019 bei dem Unternehmen des zweiten Praktikums festangestellt.

Im Jahr 2018 beantragte der Versicherungsnehmer Leistungen aus den Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen aufgrund einer mittelgradigen Depression, Dysthymia und einer Somatisierungsstörung ab dem 28.12.2016. Die Versicherer lehnten jedoch jeweils mit der Begründung ab, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ausreichen würden, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Depression darzulegen. Der Versicherungsnehmer übersandte den Versicherern weitere medizinische Unterlagen. Die Versicherer hielten jedoch an ihren ablehnenden Leistungsentscheidungen fest. Sie waren der Auffassung, für den Versicherungsnehmer bestünde die Möglichkeit, seinen Betrieb umzuorganisieren und verwiesen ihn zudem auf jede anderweitige kaufmännische Tätigkeit.

LG Saarbrücken verneint Berufsunfähigkeit!

Daraufhin erhob der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Saarbrücken Klage gegen die beiden Versicherer. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens entschied das Landgericht Saarbrücken zugunsten der beiden Versicherer und wies die Klagen des Versicherungsnehmers mit ab. Begründet wurde dies damit, dass ein hinreichender Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht erbracht worden sei. Gegen dieses Urteil vom 22.11.2024 (Az.: 14 O 117/20, 14 O 118/20) legte der Versicherungsnehmer Berufung vor dem OLG Saarbrücken ein.

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Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht gelungen!

Auch die Berufung des Versicherungsnehmers blieb erfolglos. Das OLG Saarbrücken kam zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht erbracht worden sei.

Die Feststellung, ob ab dem 28.12.2016 eine dauerhafte, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorgelegen habe, könne in dem vorliegenden Fall nicht getroffen werden. Die medizinischen Unterlagen würden zwar belegen, dass der Versicherungsnehmer zeitweise arbeitsunfähig krank war, eine Prognose bezüglich einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit jedoch zu keinem Zeitpunkt habe gestellt werden können. Der Versicherungsnehmer wurde den medizinischen Unterlagen zufolge erst ab Mai 2018 fachärztlich behandelt und dies nur aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Ausschlaggebende Symptome, die in der Zwischenzeit auf die schwere der Erkrankung hindeuten würden, hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Hinzu kam laut dem OLG Saarbrücken die Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt erkennbar war, ob eine fachärztliche Behandlung zu einer Besserung des Zustandes führen könnte, wodurch auch eine Besserung nie ausgeschlossen werden konnte (siehe auch BGH, Urt. v. 11.10.2006 – IV ZR 66/05).

Die Einwände des Versicherungsnehmers gegen die Feststellungen, insbesondere des Sachverständigen, blieben erfolglos. Durch eine ausführliche, dezidierte Einordnung des medizinischen Zustandes des Versicherungsnehmers in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit konnte der Sachverständige nachvollziehbar begründen, dass keine Unterlagen vorlagen, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit verlässlich belegen würde, so das OLG Saarbrücken. Auch im Falle der Annahme, dass der Versicherungsnehmer in dem maßgeblichen Zeitraum an Depression erkrankt war, könne nicht nachgewiesen werden, dass ihn die Erkrankung in dem erforderlichen Maße an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert habe.

Die Forderung des Versicherungsnehmers nach der Einholung eines anderweitigen Gutachtens blieb ebenfalls erfolglos. Eine Pflicht zu einer Einholung eines weiteren Gutachtens bestünde nur im Falle sich widersprechender Gutachten, bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln. Da nichts dergleichen vorlag und das OLG Saarbrücken nicht der Annahme war, ein anderer Sachverständiger könne ein passenderes Gutachten erstellen, wurde das Begehren des Versicherungsnehmers abgelehnt.

Fazit

Das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt, dass allein das Vorliegen einer Erkrankung für den Nachweis der Berufsunfähigkeit sowie der konkreten Voraussetzungen regelmäßig nicht ausreichend ist. Besonders bei psychischen Erkrankungen ist der Nachweis der Berufsunfähigkeit aufgrund des Krankheitsbildes und der einhergehenden beruflichen Auswirkungen häufig problematisch. Lehnt der Versicherer in einem solchen Fall die Leistungserbringung ab, kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen und den Fall genauer prüfen zu lassen. Gerne stehen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.

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Zur Autorin: Rechtsanwältin Isabel Schymura

Rechtsanwältin Isabel Schymura ist angestellte Anwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie unterstützt Versicherte vorwiegend im Bereich der PKV und bei Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso hilft sie bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente.

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