
Die Elternzeit bringt für viele Berufstätige nicht nur eine tiefgreifende private Umstellung mit sich, sondern auch berufliche Veränderungen – insbesondere in Form reduzierter Arbeitszeiten. Doch was passiert, wenn die Berufsunfähigkeit während der Elternzeit eintritt? Welcher Beruf zählt? Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, ob bei der Leistungsprüfung durch den Versicherer auf die ursprüngliche Vollzeittätigkeit vor der Elternzeit oder die aktuelle Teilzeittätigkeit während der Elternzeit abgestellt wird (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.05.2014 – 5 U 355/12).
Am 19.08.2005 erlitt die Versicherungsnehmerin im sechsten Schwangerschaftsmonat eine tiefe Bein-Beckenvenen-Thrombose, woraufhin sie notfallmäßig stationär behandelt wurde. Aufgrund eines genetischen Gerinnungsfehlers (Faktor-V-Leiden-Mutation) wurde sie dauerhaft mit blutverdünnenden Medikamenten behandelt. Es verblieb ein postthrombotisches Syndrom, das insbesondere bei längerem Sitzen oder Stehen Beschwerden verursacht.
Während der Elternzeit arbeitete sie von April 2006 bis Oktober 2007 aushilfsweise mit 8 Wochenstunden. Ihren ersten Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung stellte sie am 12.09.2006, da sie ihre frühere Bürotätigkeit (40 Wochenstunden) nur noch eingeschränkt ausüben könne. Die Versicherung lehnte ab, informierte jedoch weiterhin über Dynamik-Erhöhungen.
Ab 01.11.2007 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf, nun mit 19 Wochenstunden, jedoch weiterhin unter Medikation und mit Kompressionsstrümpfen. Wegen anhaltender Beschwerden stellte sie am 23.10.2008 einen erneuten Leistungsantrag. Der Versicherer lehnte diesen ab. Er vertrat die Ansicht, Maßstab für die Frage der Berufsunfähigkeit während der Elternzeit sei die Tätigkeit in der Elternzeit als Aushilfe mit acht Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Hierbei würde sie nicht Berufsunfähig i.S.d. Versicherungsbedingungen sein, da sie nicht die 50% erreicht:
„Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen.“
Die Versicherungsnehmerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Saarbrücken. Das Landgericht gab der Klage statt und folgte der Argumentation der Versicherungsnehmerin (LG Saarbrücken, 19.09.2012 – 12 O 219/09). Es stellte fest, dass der zuletzt ausgeübte Beruf im Sinne der Versicherungsbedingungen die vollschichtige Bürotätigkeit mit 40 Wochenstunden sei und sie damit zu mindestens 50 % außer Stande sei dem Beruf nachzugehen.
Der Versicherer legte Berufung, mit folgender Argumentation ein: Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Versicherungsnehmerin in der Zeit bis zum 31.10.2007 während der Elternzeit nur acht Stunden als Bürokraft gearbeitet habe. Sie könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, „aufgrund“ krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen daran gehindert gewesen zu sein, mit einem zeitlichen Umfang von mehr als 50 % der früheren Arbeitszeit als Bürokraft gearbeitet zu haben.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt ihre Mandanten bundesweit in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Das OLG Saarbrücken stellte jedoch klar, dass es in derartigen Konstellationen nicht auf die reduzierte Tätigkeit während der Elternzeit ankommt. Vielmehr sei die zuvor ausgeübte Vollzeittätigkeit weiterhin maßgeblich für die Feststellung der Berufsunfähigkeit während der Elternzeit – und zwar selbst dann, wenn die Teilzeittätigkeit über längere Zeit ausgeübt wurde. Die Richter betonten:
„Der Bezug zum früheren Beruf geht nicht verloren, auch nicht dadurch, dass die Klägerin übergangsweise geringfügig beschäftigt gewesen ist, um die mit der Elternzeit verbundenen Vermögenseinbußen abzumildern.“
Diese Aussage ist von besonderer Bedeutung für alle Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer, die im Rahmen familiärer Veränderungen ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren. Der Versicherer kann in solchen Fällen nicht einfach auf den aktuellen Tätigkeitsumfang abstellen, um den Grad der Berufsunfähigkeit zu mindern. Hintergrund und Zweck der Elternzeit sei laut Gericht, die eigentliche berufliche Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum aus familiären Gründen zu unterbrechen. Maßgeblich bleibe die Tätigkeit, die das Berufsbild nachhaltig geprägt hat – in diesem Fall die frühere Vollzeitbeschäftigung.
Das Gericht betonte, dass grundsätzlich die zuletzt in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit den Prüfungsmaßstab bildet. Nur in atypischen Fällen dürfe von diesem Grundsatz abgesehen werden. Damit wird verhindert, dass sich Eltern, die vorübergehend in Teilzeit arbeiten, bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit während der Elternzeit benachteiligt sehen. Wäre nämlich allein die Teilzeittätigkeit Grundlage der Leistungsprüfung, würde es deutlich schwieriger, das für den Leistungsfall erforderliche Unterschreiten der 50 %-Grenze nachzuweisen.
Die Entscheidung stärkt daher insbesondere Eltern, die ihre Berufstätigkeit während der Elternzeit in reduziertem Umfang fortführen – beispielsweise mit wenigen Stunden pro Woche oder im Minijob-Format. Solche Übergangslösungen verändern laut Gericht nicht das maßgebliche Berufsbild, an dem sich die Frage der Berufsunfähigkeit während der Elternzeit zu orientieren hat. Entscheidend ist aus Sicht des Gerichtes, dass die Reduktion der Arbeitszeit nicht dauerhaft intendiert war, sondern nur vorübergehend. Entscheidend sei die Erwartung einer Rückkehr zur ursprünglichen Tätigkeit, was bei Elternzeit regelmäßig der Fall ist.
Das Urteil des OLG Saarbrücken reiht sich damit ein in eine Linie versichertenfreundlicher Entscheidungen, die auf den Schutzzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung abstellen: nämlich den Verlust der bisherigen Lebensstellung aufzufangen. Diese Lebensstellung wird in aller Regel nicht durch eine zeitlich befristete Teilzeittätigkeit während der Elternzeit aufgegeben (siehe hierzu auch: Welcher Beruf ist bei Berufsunfähigkeit versichert?).
Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und berufsunfähig werden, müssen nicht fürchten, dass sich ihre Ansprüche an der reduzierten Tätigkeit bemessen. Maßgeblich bleibt laut OLG Saarbrücken die vorher ausgeübte Vollzeittätigkeit, wenn die Teilzeit nur temporär und durch elternbedingte Umstände motiviert war. Diese Rechtsprechung schafft Sicherheit für Eltern in Übergangsphasen und betont den Schutz der ursprünglichen beruflichen Lebensstellung.
Wer während der Elternzeit beruflich kürzertritt, sollte sich dennoch zu den Folgen für die Berufsunfähigkeitsversicherungen beraten lassen, insbesondere wenn sich eine dauerhafte Teilzeit abzeichnet. Denn je nach Vertragsgestaltung (Stichwort: Teilzeitklausel) können sich daraus im Leistungsfall relevante Unterschiede ergeben.
Liegt eine Berufsunfähigkeit während der Elternzeit vor und es ist bereits zu einer Leistungsablehnung gekommen, sollte dringend ein im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dieser kann Ihren Anspruch durchsetzen. Im Notfall auch gerichtlich. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und u.a. auf der Plattform provenexpert.com positiv bewerten.
Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.