
Viele Berufstätige reduzieren nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeitszeit – oft in der Erwartung, später zur Vollzeit zurückzukehren. Doch was passiert, wenn in dieser Zwischenzeit eine Berufsunfähigkeit eintritt? Wird die aktuelle Teilzeit-Stelle zur Grundlage der Bewertung der Berufsunfähigkeit, oder bleibt der frühere Vollzeitberuf maßgeblich? Das Landgericht Offenburg hatte in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, ob bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit auf die reduzierte Teilzeittätigkeit oder auf den früheren Vollzeitberuf abzustellen ist (LG Offenburg, Urteil vom 06.11.2019, Az. 2 O 443/18).
Die Versicherte war vor der Geburt ihrer Tochter viele Jahre in Vollzeit mit 38,5 Wochenstunden tätig (2002-2009). Nach der Elternzeit (2010-2011) kehrte sie mit 23 Wochenstunden in Teilzeit in ihren Beruf zurück – mit dem erklärten Ziel, nach der Einschulung des Kindes wieder voll zu arbeiten.
Ein ärztlicher Eingriff führte 2015 zu einer schweren Rückenmarkverletzung. Die Versicherung erkannte zunächst die Berufsunfähigkeit an. 2016 war auch eine Wiedereingliederung in den Beruf möglich – jedoch war die Versicherte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, mehr als 19 Stunden wöchentlich zu arbeiten (siehe auch: Leidensbedingter Berufswechsel in der Berufsunfähigkeitsversicherung). 2017 stellt der Versicherer die Leistungen ein. Im Nachprüfverfahren kam der Versicherer zu dem Schluss, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr bestehen würden. Argument: Die Versicherte sei in ihrem Teilzeitberuf nicht mehr zu mindestens 50 % eingeschränkt und dementsprechend sei die Berufsunfähigkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen nicht mehr erfüllt.
Der zentrale Streitpunkt: Welcher Beruf ist bei der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit maßgeblich? Auf die Teilzeitbeschäftigung mit 23 Stunden (unmittelbar vor Eintritt der Erkrankung) oder auf die frühere Vollzeittätigkeit mit 38,5 Stunden? Würde nur die Teilzeitbeschäftigung herangezogen werden, würde keine Berufsunfähigkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen vorliegen („… zu mindestens 50% außerstande ist, ihrer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.“).
Das Gericht stellte klar, dass bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich auf die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist. Wenn sich das Berufsbild – etwa durch Teilzeitarbeit – geändert hat, ist zusätzlich erforderlich, dass diese Änderung die Lebensstellung des Versicherten geprägt hat. Dies sei bei vorübergehenden Reduktionen, etwa zur Kinderbetreuung, nicht der Fall.

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Das Gericht betonte, dass bei der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit die reduzierte Tätigkeit nur dann relevant sei, wenn sie die Lebensstellung tatsächlich verändere. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Reduzierung ausschließlich familiär bedingt war. Teilzeit zur Kinderbetreuung stelle regelmäßig eine vorübergehende Anpassung dar und führe nicht zu einem geänderten Berufsbild.
Grundsätzlich sei auf die Arbeitszeit unmittelbar vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung abzustellen, wobei im Falle einer Änderung aber Voraussetzung ist, dass die geänderte Arbeitszeit die Lebensstellung des Versicherten bereits prägt. Eine zuvor erfolgte Arbeitszeitreduzierung könne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diese Lebensstellung bereits verändert habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Versicherte ihre Stunden wegen der Kinderbetreuung vorübergehend reduziert habe und eine spätere Rückkehr in die Vollzeit ausdrücklich beabsichtigt gewesen sei. Solche familiär bedingten Teilzeitphasen führen regelmäßig nicht zu einem geänderten Berufsbild. Deshalb müsse im Fall der Versicherten weiterhin die Vollzeittätigkeit als medizinische Fachangestellte mit 38,5 Stunden pro Woche als Maßstab gelten. Da sie nach ihrer Erkrankung nur noch maximal 19 Stunden arbeiten konnte, sei eine Berufsunfähigkeit von über 50 % anzunehmen (siehe auch: Welcher Beruf ist bei Berufsunfähigkeit versichert?).
Der Versicherer hatte argumentiert, dass die Versicherte in ihrem Leistungsantrag selbst eine Arbeitszeit von 23 Stunden angegeben hatte. Das Gericht hielt dem entgegen, dass diese Angaben korrekt waren und sich auf die tatsächliche Arbeitszeit bezogen. Für die rechtliche Beurteilung – also, ob diese Arbeitszeit auch das maßgebliche Berufsbild prägt – sei aber nicht die Versicherte zuständig, sondern der Versicherer selbst. Er hätte im Rahmen der Prüfung die rechtlichen Voraussetzungen umfassend ermitteln müssen.
Ein Anerkenntnis der Leistungspflicht könne dem Versicherten keine Nachteile bringen, insbesondere nicht in Bezug auf die Festlegung des Berufsbilds. Daher sei die Versicherte nicht daran gehindert, sich auf ihre frühere Vollzeittätigkeit zu berufen.
Das Urteil stärkt Eltern, die ihre Arbeitszeit wegen familiärer Verpflichtungen reduziert haben. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit nicht automatisch anhand der reduzierten Stunden bewertet wird. Entscheidend ist, ob die Teilzeitphase dauerhaft geplant war – oder lediglich temporär zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf diente
Die Entscheidung des LG Offenburg bestätigt, dass Teilzeitphasen aus familiären Gründen regelmäßig keine neue Lebensstellung begründen. Damit wird klargestellt: Die Beurteilung der Berufsunfähigkeit bei Eltern in Teilzeit muss differenziert erfolgen – pauschale Annahmen genügen nicht.
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Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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