Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen die Rücknahme einer Anfechtung einer Pflegetagegeldversicherung und die Zahlung von Pflegetagegelder durch die HanseMerkur Krankenversicherung AG.
Der Versicherungsnehmer schloss 2023 eine Pflegetagegeldversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG ab. Im Rahmen der Antragsstellung verneinte er sämtliche Fragen des Versicherers zu etwaig bestehenden Vorerkrankungen. Die HanseMerkur Krankenversicherung AG nahm den Versicherungsantrag daraufhin an.
Im Jahr 2024 wurde bei dem Versicherungsnehmer eine Pflegebedürftigkeit wegen Depression und einer generalisierten Angststörung. Daraufhin erfolgte die Beantragung von Pflegetagegeldleistungen aus der bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG bestehenden Pflegetagegeldversicherung.
Anstatt die versicherten Pflegetagegeldleistungen zu erbringen, kam es jedoch zu einer Anfechtung und hilfsweisen Rücktritt vom Versicherungsvertrag durch die HanseMerkur Krankenversicherung AG. Der Versicherer begründete dies damit, dass der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung eine Phobie, eine Bronchitis, eine Schnittwunde ohne Beteiligung des Nagels und eine Hypercholesterinämie nicht angegeben habe.
Mit der entsprechenden Leistungsablehnung war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden und wandte sich daraufhin an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte unterstützen Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Versicherungsrecht. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich des Falles an und forderten die HanseMerkur Krankenversicherung AG zunächst auf die relevanten Unterlagen zum Versicherungsvertrag und zum Leistungsantrag des Versicherungsnehmers vorzulegen. Nachdem diese übersandt worden waren, konnte eine weiterführende Prüfung des Falles durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erfolgen.
Hierbei kamen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zu dem Ergebnis, dass die von der HanseMerkur Krankenversicherung AG erklärte Anfechtung sowie der hilfsweise erklärte Rücktritt unrechtmäßig waren und die HanseMerkur Krankenversicherung AG zur Erbringung der versicherten Pflegetagegeldleistungen verpflichtet war. Sie forderten die HanseMerkur Krankenversicherung AG daher zunächst außergerichtlich auf den Fortbestand der Pflegetagegeldversicherung zu bestätigen und die versicherten Pflegetagegeldleistungen zu erbringen.
Inhaltlich begründeten dies Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte damit, dass es sich bei der Bronchitis, einer Schnittwunde ohne Beteiligung des Nagels und einer Hypercholesterinämie lediglich um nicht anzeigepflichtige Bagatelleerkrankungen handeln würde (vgl. Anzeigeobliegenheit bei Bagatellerkrankungen (LG Kiel) & Anzeigepflicht bei Bagatellerkrankungen (OLG Köln)). Zudem wiesen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte daraufhin, dass der Versicherungsnehmer nicht an einer Phobie gelitten hatte und deswegen auch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Vielmehr war es so, dass bei dem Versicherungsnehmer eine zahnärztliche Behandlung anstand und bei einer vergleichbaren Behandlung die örtliche Narkose nicht gewirkt hatte. Um eine Vollnarkose verordnet zu bekommen, bedurfte es daher einer weiterführenden ärztlichen Bescheinigung. Dies war der Grund für den Arztbesuch und keine etwaige Phobie.
Zunächst wies die HanseMerkur Krankenversicherung AG die Forderungen von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zurück, stellte aber gleichzeitig in Aussicht bei Einreichung weiterführender kassenärztlicher Unterlagen den Fall nochmals prüfen zu wollen. Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die geforderten kassenärztlichen Unterlagen eingereicht hatten, nahm die HanseMerkur Krankenversicherung AG die Anfechtung und den hilfsweise erklärten Rücktritt zurück und begann mit der Auszahlung der versicherten Pflegetagegeldleistungen.
Der vorliegende Fall zeigt, dass auch eine Anfechtung oder ein Rücktritt vom Versicherungsvertrage wegen einer angeblichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unwirksam sein kann und sich daher die genaue Prüfung des Einzelfalles lohnen kann. Soweit Versicherte also mit entsprechenden Gestaltungserklärungen des Versicherers konfrontiert sind, kann es durchaus sinnvoll sein, die Wirksamkeit solcher Gestaltungserklärungen durch einen im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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