In seinem Urteil vom 11.03.2026 (Az.: 6 U 63/25) befasste sich das Oberlandesgericht Köln mit der Zulässigkeit der Werbung als unabhängiger Versicherungsmakler. Dabei ging es um eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsforderung und die Frage, ob sich ein Versicherungsmakler, der auf Provisionsbasis tätig ist, als unabhängig bezeichnen darf.
Ein Versicherungsmakler beriet Verbraucher bezüglich Versicherungsleistungen und erhielt für diese Tätigkeit eine entsprechende Provision von den Versicherungen. Der Versicherungsmakler betrieb zudem eine Webseite, auf welcher er sich als „unabhängiger“ und freier Versicherungsmakler bezeichnete. Auf der Webseite erläuterte der Versicherungsmakler, wie eine Beratung konkret abläuft und weswegen er unabhängig sei.
Der Dachverband der Verbraucherzentralen hielt die Werbung des Versicherungsmaklers, in welcher er sich als unabhängig bezeichnete, für unzulässig. Auch wenn der Versicherungsmakler nicht von dem Versicherer beauftragt wird, erfolgt seine Beratung provisionsbasiert, also finanziert durch den Versicherer, bei dem ein Versicherungsvertrag zustande kommt. Als unabhängige Versicherungsmakler dürften sich nur diejenigen bezeichnen, die ausschließlich von ihrem Auftraggeber, also dem Versicherungsnehmer vergütet werden.
Aus diesem Grund mahnte der Dachverband den Versicherungsmakler ab. Nachdem der Versicherungsmakler die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, klagte der Dachverband vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung. Das LG Köln entschied mit Urteil vom 06.03.2025 (Az.: 33 O 219/24; siehe Unabhängiger Versicherungsmakler auf Provisionsbasis? (LG Köln)), dass die Werbung des Versicherungsmaklers tatsächlich irreführend sei und gab damit dem Dachverband Recht. Dagegen legte der Versicherungsmakler Berufung vor dem OLG Köln ein.

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Das OLG Köln bestätigte, dass eine unzulässige Werbung als unabhängiger Versicherungsmakler vorlag. Entscheidend war die Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers, der unter „Unabhängigkeit“ sowohl persönliche als auch finanzielle Losgelöstheit von Versicherungsunternehmen verstehe. Eine solche Unabhängigkeit liege bei einem Versicherungsmakler, der ausschließlich im Erfolgsfall Provisionen von Versicherern erhält, nicht vor. Bereits die Art der Vergütung begründe eine strukturelle wirtschaftliche Bindung, die dem vom Verbraucher erwarteten Neutralitätsanspruch widerspreche (vgl. Verurteilung von Makler nach Abmahnung des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbz) bestätigt (OLG Köln)).
Auch eine vom Versicherungsmakler vorgelegte Umfrage zur Verkehrsauffassung habe die Irreführung nicht entkräften können, da sie zentrale Fragen zur Vergütung ausblendete und dennoch eine relevante Irreführungsquote von rund 40% ergab. Das Gericht sah darin vielmehr eine Bestätigung dafür, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher durch die Werbeaussage fehlgeleitet werde. Auch das Argument, Verbraucher müssten eigenständig erkennen, wer den Versicherungsmakler bezahlt, wies das OLG Köln zurück. Die Formulierung, eine Risikoanfrage sei kostenlos, erwecke vielmehr den Eindruck, eine weitergehende Beratung müsse sodann vom Verbraucher selbst bezahlt werden, was die tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge verschleiere.
Das OLG Köln betonte zudem, dass der Begriff „unabhängig“ im Versicherungsvertrieb eine besonders hohe Erwartungshaltung auslöse und vom Verbraucher isoliert wahrgenommen werde. Der Begriff suggeriere eine besondere Stellung des Versicherungsmaklers, die über die übliche Marktstellung hinausgehe. Auch erläuternde Hinweise auf der Webseite seien daher nicht geeignet, die bereits entstandene Fehlvorstellung zu korrigieren. Unerheblich sei auch, ob der Versicherungsmakler tatsächlich objektiv berät. Ausschlaggebend sei allein der vermittelte Eindruck, da der Verbraucher Werbeaussagen regelmäßig nicht im Gesamtzusammenhang, sondern als prägnante Einzelbotschaft wahrnehme.
Das Gericht stellte klar, dass es für die Annahme einer Irreführung keiner Mehrheit bedarf, sondern eine relevante Fehlvorstellung ausreicht. Die Werbeaussage sei geeignet, die Entscheidung von Verbrauchern maßgeblich zu beeinflussen und den Wettbewerb spürbar zu verzerren. Damit bestätigte das OLG Köln die Irreführung und untersagte die Werbung als unabhängiger Versicherungsmakler, da dieser im konkreten Kontext eine unzutreffende Vorstellung über die wirtschaftliche Stellung des Maklers vermittle.
Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, dass es bei der Einordnung, ob eine unzulässige Werbung als unabhängiger Versicherungsmakler vorliegt, zentral auf den Eindruck eines durchschnittlichen Verbrauchers ankommt. Dadurch sind weniger rechtliche Voraussetzungen zu untersuchen, sondern der Eindruck, welcher durch eine solche Werbung vermittelt wird. Liegen Unklarheiten vor, ob eine Werbung zulässig oder unzulässig ist, ist es von Vorteil, rechtliche Unterstützung von einem im Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt einzuholen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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