
Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasste sich in seinem Beschluss vom 09.12.2025 (Az.: 12 W 21/25) mit der Frage der Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.
Die Versicherungsnehmerin war zuletzt im Schichtbetrieb als Pflegeheim-Betreuungsassistentin tätig und unterhielt eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Im Juli 2023 beantragte die Versicherungsnehmerin Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung. Um das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu prüfen, holte der Versicherer ein Gutachten ein, welches zu dem Ergebnis kam, dass die vorgetragenen Beschwerden nur teilweise nachvollziehbar seien. Mit Schreiben vom 03.09.2024 lehnte der Versicherer das Leistungsbegehren der Versicherungsnehmerin ab, da eine Einschränkung von mindestens 50 % nicht habe nachgewiesen werden können.
Daraufhin beantragte die Versicherungsnehmerin vor dem LG Mosbach die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in Zusammenhang mit der behaupteten Berufsunfähigkeit, da ein rechtliches Interesse an der Klärung der Fragen bestehe. Die Beweisfragen beträfen den medizinischen Befund und damit Tatsachenfragen, wodurch sie ohne Weiteres Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein könnten.
Das LG Mosbach ordnete sodann mit Beschluss vom 10.03.2025 an, ein schriftliches Sachverständigengutachten bezüglich der von der Versicherungsnehmerin genannten Beweisfragen einzuholen. Der Versicherer trat einem selbstständigen Beweisverfahren jedoch entgegen, da dies unzulässig sei. Die Frage der Berufsunfähigkeit sei einerseits eine juristische Fragestellung, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein könne und andererseits bestehe auch kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
Den Beweisbeschluss änderte das LG Mosbach sodann ab und ordnete lediglich die Klärung von vier der sieben in Rede stehenden Beweisfragen an. Dagegen wiederum richtete sich die Versicherungsnehmerin mit einer Beschwerde. Für das selbstständige Beweisverfahren genüge bereits ein weites rechtliches Interesse. Eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung des Vortrags sei nicht erforderlich.

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Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Beschwerde der Versicherungsnehmerin begründet ist, sodass der ursprüngliche Beschluss des LG Mosbach vom 10.03.2025 wiederherzustellen und die Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens zu bejahen sei.
Ein selbstständiges Beweisverfahren zur Klärung der Behauptung des Vorliegens einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sei grundsätzlich zulässig (so auch OLG Celle, Beschl. v. 18.10.2010 – 8 W 32/10). Sowohl die Frage der Erkrankung als auch die Frage der daraus resultierenden Einschränkungen gehörten zu dem sogenannten „Zustand“, über den eine Beweiserhebung grundsätzlich möglich sei.
Dem stünde auch nicht entgegen, dass über die behauptete Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit in gesunden Tagen keine Beweisaufnahme erfolge, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgen könnten. Dem Sachverständigen müsse lediglich vorgegeben werden, welchen konkreten außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat (siehe BGH, Urt. v. 23.01.2008 – IV ZR 10/07).
Zudem bestehe auch ein rechtliches Interesse der Versicherungsnehmerin an einem selbstständigen Beweisverfahren. Das rechtliche Interesse sei insbesondere dann weit auszulegen, wenn dadurch ein Rechtsstreit vermieden werden könne. Eine Einigung der beiden Parteien nach Klärung der medizinischen Unklarheiten sei vorliegend nicht auszuschließen, weswegen die Möglichkeit der Vermeidung eines Rechtsstreits und damit auch das rechtliche Interesse durchaus bestehe.
Das OLG Karlsruhe zeigt mit seinem Beschluss zur Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens, dass ein Beweisverfahren vor allem dann regelmäßig zulässig ist, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden und dem Sachverständigen vorgegeben wird, welchen für ihn unverrückbaren außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.
Hat man als Versicherungsnehmer also den Eindruck, die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit wurden nicht hinreichend überprüft, kann es von Vorteil sein, einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um die konkreten rechtlichen Möglichkeiten näher zu beleuchten. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwältin Isabel Schymura ist angestellte Anwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie unterstützt Versicherte vorwiegend im Bereich der PKV und bei Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso hilft sie bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente.

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