Das Oberlandesgericht Saarbrücken befasste sich in seinem Urteil vom 17.12.2025 (Az.: 5 U 11/25) mit der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin bei Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung. Konkret ging es dabei um die Frage, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt, wenn die Gesundheitsfragen zwar falsch beantwortet wurden, die Versicherungsvertreterin allerdings Kenntnis von dem tatsächlichen Gesundheitszustand hat.
Der Versicherungsnehmer unterhielt seit dem 01.07.2019 eine private Pflegetagegeldversicherung, bei dem sein Sohn mitversichert war. Den Antrag auf diesen Versicherungsvertrag stellte der Versicherungsnehmer über eine Versicherungsvertreterin. Unter anderem wurden folgende Gesundheitsfragen in Bezug auf den Sohn mit „nein“ beantwortet:
„Frage 2: Haben Sie eine diagnostizierte Schwerhörigkeit oder Hörschädigung? Haben Sie ein transplantiertes Organ, künstliche Gelenke, Implantate (außer Zahnimplantate)?
Besteht eine Pflegebedürftigkeit, ein anerkannter Grad einer Behinderung bzw. Erwerbsminderung?
Ist ein Antrag auf Anerkennung einer solchen Beeinträchtigung gestellt? Oder ist eine solche Beantragung beabsichtigt?
Frage 3: Wurden Sie in den letzten 4 Jahren aufgrund von Krankheiten oder Beschwerden behandelt oder beraten?
Sind Untersuchungen und Behandlungen aufgrund von Krankheiten oder Beschwerden aufgetreten oder beabsichtigt?“
Tatsächlich hatte der Sohn eine angeborene Ausrenkung des linken Kniegelenks und nicht korrekt zentrierte Hüftgelenke, weswegen er nach der Geburt mehrere Wochen in stationärer Behandlung war und anschließend einen Gipsverband sowie eine Orthese erhielt. Die Versicherungsvertreterin hatte laut Versicherungsnehmer Kenntnis von diesem Gesundheitszustand und ihr wurden auch entsprechende medizinische Unterlagen vorgezeigt.
Aufgrund des Gesundheitszustandes wurde bei dem Sohn ein Pflegegrad festgestellt und die gesetzliche Pflegekasse zahlte ein monatliches Pflegegeld. Als der Versicherungsnehmer Leistungen aus der privaten Pflegetagegeldversicherung beantragte, lehnte der Versicherer die Ansprüche des Versicherungsnehmers ab und erklärte die Anfechtung. Grund dafür seien im Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages nicht angegebene Vorerkrankungen des Sohnes (siehe auch Die vorvertragliche Anzeigepflicht).
Gegen die ablehnende Entscheidung des Versicherers klagte der Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Saarbrücken. Er vertrat die Auffassung, dass aufgrund der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin keine Vorerkrankungen verschwiegen wurden und die Anfechtung des Versicherers demnach unwirksam sei.
Der Versicherer hingegen war der Überzeugung, der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass die streitgegenständlichen Vorerkrankungen in dem Antrag nicht angegeben wurden, diesen dennoch unterschrieben und die „Falschangabe“ dem Versicherer gegenüber später auch nicht klargestellt. Zudem kannten sich der Versicherungsnehmer und die Versicherungsvertreterin, weshalb eine Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin vorliegend entfalle, so der Versicherer.
Das LG Saarbrücken entschied zugunsten des Versicherungsnehmers. Die vom Versicherer erklärte Anfechtung sei unwirksam, da das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht bewiesen werden konnte. Es fehle nicht nur an der Arglist des Versicherungsnehmers, sondern bereits an einer objektiven Täuschung.

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Gegen das Urteil des LG Saarbrücken legte der Versicherer Berufung vor dem OLG Saarbrücken ein. Diese blieb jedoch erfolglos, da das OLG Saarbrücken ebenfalls zugunsten des Versicherungsnehmers entschied und damit dem Urteil des LG Saarbrücken bestätigte.
In dem gerichtlichen Verfahren räumte die Versicherungsvertreterin zunächst ein, dass sie wusste, welche Vorerkrankungen bei dem Sohn des Versicherungsnehmers vorgelegen haben. Was genau in den medizinischen Unterlagen stand, wisse sie nicht mehr genau, sie habe diese jedoch abfotografiert und ihrem damaligen Vorgesetzten zukommen lassen. Dieser habe daraufhin erst die Absicherung mittels einer Pflegeversicherung vorgeschlagen. Der Grund dafür, dass die Gesundheitsfragen dennoch falsch beantwortet wurden, sei gewesen, dass der Versicherer den Antrag auf die Art aufgrund eines Kontrahierungszwangs zwingend annehmen würde.
Zudem gab der Versicherungsnehmer im gerichtlichen Verfahren an, dass die Gesundheitsfragen lediglich von der Versicherungsvertreterin vorgelesen wurden und entsprechend der Antworten des Versicherungsnehmers und seiner Ehefrau ausgefüllt wurden. Die Unterschrift erfolgte über ein Handy, der ausgefüllte Versicherungsvertrag wurde ihm dabei nicht noch einmal gezeigt, da er darauf vertraut habe, dass alles korrekt ausgefüllt worden ist (dazu: Arglistanfechtung nach Unterzeichnung eines von einem Dritten ausgefüllten Vertrages (OLG Schleswig)).
Basierend darauf entscheid das OLG Saarbrücken, dass es bereits an einer objektiven Täuschung fehle, die eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit begründen könnte. Die falschen Angaben in dem Antragsformular allein genügen nicht, um eine Täuschung des Versicherungsnehmers zu beweisen.
Die Versicherungsvertreterin agierte bei Antragstellung als das Auge und Ohr des Versicherers. Alle Informationen, die der Versicherungsvertreterin vorgelegt worden sind, gelten damit auch als dem Versicherer vorgelegt. Durch die Mitteilung der Erkrankungen an die Versicherungsvertreterin hat der Versicherungsnehmer die streitgegenständliche Gesundheitsfrage wahrheitsgemäß beantwortet (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.2017 – IV ZR 508/14).
Auch ein arglistiges Zusammenwirken der Versicherungsvertreterin und des Versicherungsnehmers, wodurch die Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin entfallen wäre, schloss das OLG Saarbrücken aus. Die Tatsache, dass die Versicherungsvertreterin über ihren Ex-Partner in den Kontakt zu dem Versicherungsnehmer gekommen ist, stellte keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür da, dass der Versicherungsnehmer und die Versicherungsvertreterin einvernehmlich zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt haben (siehe auch BGH, Urt. v. 27.02.2008 – IV ZR 270/06).
Neben der Täuschung mangelte es auch an arglistigem Verhalten des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer konnte glaubhaft darlegen, dass er die Versicherungsvertreterin hinreichend über den Gesundheitszustand aufgeklärt hat. Dadurch habe er nicht die Absicht gehabt, die Entscheidungsfreiheit des Versicherers zu beeinflussen.
Mit dem Urteil zeigt das OLG Saarbrücken, dass es bei der Beurteilung, ob eine Täuschung vorliegt, nicht nur auf die Angaben in dem Versicherungsantrag an sich ankommt. Aufgrund der Wissenszurechnung der Versicherungsvertreterin werden alle Informationen, die die Versicherungsvertreterin kannte, auch dem Versicherer zugerechnet. Sollte der Versicherer sich trotzdem auf eine Täuschung berufen und aufgrund dessen den Rücktritt oder die Anfechtung erklären, kann es von Vorteil sein, die Sache von einem im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Gerne stehen dafür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
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