
Das Oberlandesgericht Celle befasste sich in seinem Urteil vom 12.01.2026 (Az.: 8 U 65/25) mit dem Verjährungsbeginn in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei ging es konkret darum, ob Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bereits verjährt sind, wenn der Leistungsantrag erst sieben Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit gestellt wird.
Der Versicherungsnehmer unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung zur Absicherung seiner Arbeitskraft. Am 28.01.2020 teilte er dem Versicherer mit, seit längerer Zeit erkrankt zu sein und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen zu wollen. Mit weiterer E‑Mail vom 08.07.2021 ergänzte er, bereits seit dem 01.03.2013 unter Ängsten (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Angststörung) und Depressionen (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Depressionen zu leiden und nach eigener Einschätzung seit dem 01.06.2014 nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, seine Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter auszuüben.
Der Versicherer holte daraufhin ein psychiatrisches Gutachten sowie ein neuropsychologisches Zusatzgutachten ein und lehnte das Leistungsbegehren schlussendlich mit Schreiben vom 14.12.2022 ab. Er begründete dies damit, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege, der Vortrag zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu pauschal sei und die behaupteten Erkrankungen nicht in einer die Leistungsfähigkeit um mehr als 50% einschränkenden Ausprägung bestünden.
Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Lüneburg. Das LG Lüneburg wies die Klage mit Urteil vom 29.07.2025 (Az.: 5 O 392/24) ab und nahm an, die Ansprüche seien verjährt. Der Versicherungsnehmer habe sieben Jahre abgewartet, bevor er die Leistungen geltend gemacht habe, wodurch die Interessen des Versicherers erheblich beeinträchtigt worden seien. Nach Auffassung des LG Lüneburg habe der Versicherungsnehmer treuwidrig gehandelt, sodass der Verjährungsbeginn in der Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegend auf das Jahresende 2017 vorzuverlegen sei. Die Ansprüche seien damit zum 31.12.2020 verjährt gewesen.
Gegen das Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein. Das OLG Celle hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das LG Lüneburg keine ausreichende Beweisaufnahme vorgenommen und zudem übersehen habe, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche bereits am 28.01.2020 geltend gemacht hatte. Eine Verjährung könne daher nicht eingetreten sein. Selbst wenn man den vom LG Lüneburg angenommenen Verjährungsablauf zum 31.12.2020 zugrunde legte, wäre die Geltendmachung rechtzeitig erfolgt.
Für die Frage der Verjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist zudem entscheidend, wann die Leistungen fällig werden. Fälligkeit tritt erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen ein. Hierzu müssen dem Versicherer alle Informationen vorliegen, die er für die Prüfung des Versicherungsfalls benötigt. Solange diese Prüfung nicht abgeschlossen ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche erst später angemeldet hat, führt nicht zu einem vorgezogenen Verjährungsbeginn in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Weder die Versicherungsbedingungen noch das Gesetz sehen eine solche Vorverlegung vor.
Auch ein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers an der späten Antragstellung kann hierfür nicht herangezogen werden. Maßgeblich ist allein, dass der Versicherungsnehmer mit seiner Mitteilung vom 28.01.2020 die Leistungen beantragt hat und der Versicherer ab diesem Zeitpunkt die Prüfung aufnehmen konnte (siehe auch Versicherungsschutz bei Schneeballsystem (BGH)).

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Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns in der Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer seine Mitwirkungspflichten in einer Weise verletzt hat, die als treuwidrig einzustufen ist. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherer, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Ob im vorliegenden Fall über ein mögliches Verschulden hinaus weitere Umstände vorliegen, die eine Treuwidrigkeit begründen könnten, lässt sich erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme beurteilen (dazu auch BGH, Urt. v. 13.03.2002 – IV ZR 40/01).
Dabei darf nicht allein auf den Zeitraum zwischen Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit und der späteren Anmeldung der Ansprüche abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, inwieweit dem Versicherungsnehmer sein Verhalten vorwerfbar ist. Eine Rolle kann dabei spielen, ob die Berufsunfähigkeit für ihn eindeutig erkennbar war oder ob die Art der Erkrankung eine frühere Antragstellung erschwert hat.
Hinzu kommt, dass die Versicherungsbedingungen selbst bereits eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorsehen: Der Anspruch entsteht erst ab dem Monat, in dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Ob sich der Versicherer daneben zusätzlich auf eine treuwidrige Pflichtverletzung berufen und damit erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben kann, wird erst nach der Beweisaufnahme im Rahmen einer Gesamtabwägung zu beurteilen sein.
Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass ein frühzeitiger Verjährungsbeginn in der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht vorschnell angenommen werden darf und an klare rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Entscheidend ist nicht, wann die Berufsunfähigkeit möglicherweise eingetreten ist, sondern wann die Versicherungsleistung fällig geworden ist. Beruft sich der Versicherer auf eine Verjährung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, so kann es daher durchaus ratsam sein, den Verjährungsbeginn in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dafür stehen gerne auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwältin Isabel Schymura ist angestellte Anwältin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Sie unterstützt Versicherte vorwiegend im Bereich der PKV und bei Streitigkeiten mit der Berufsunfähigkeitsversicherung. Ebenso hilft sie bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente.

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