
Kann eine schizotype Persönlichkeitsstörung zu einer Berufsunfähigkeit führen oder handelt es sich hierbei „nur“ um ein Charaktermerkmal? Dieser Frage ging das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 09.07.2025 (Az.: 7 U 190/21) nach.
Der Versicherungsnehmer war beruflich als Projektleitung in der Softwareentwicklung tätig. Die berufliche Tätigkeit setzte sich aus der Büroarbeit, Leitung eines Teams bestehend aus zehn Personen und umfangreicher Kundenbetreuung zusammen. Infolgedessen kam ein Arbeitsaufwand von wenigstens acht Stunden am Tag, fünf Tage die Woche zusammen. Zur Absicherung seiner beruflichen Tätigkeit schloss er Ende 2014 eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Am 18. Mai 2018 erlitt der Versicherungsnehmer einen psychischen Zusammenbruch. Ab diesem Zeitpunkt sei er bis wenigstens November 2019 arbeitsunfähig gewesen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen seine berufliche Tätigkeit auszuführen. Zwischen dem 13.09.2018 und dem 30.10.2018 befand er sich in stationärer Behandlung, bei der ihm eine generalisierte Angststörung diagnostiziert wurde. Zwischen dem 21.01.2019 und dem 05.03.2019 befand er sich erneut in stationärer Behandlung. In seinem Entlassungsbericht wurde erneut eine generalisierte Angststörung (siehe auch Berufsunfähigkeit bei Angststörung), als auch eine schwere depressive Episode ohne psychische Symptome (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Depression) und eine Anpassungsstörung (siehe auch Berufsunfähigkeit wegen Anpassungsstörung) aufgeführt, mit der Angabe, dass diese nach dem Aufenthalt teilremittiert seien. Zwischen dem 27.03.2019 und dem 30.04.2019 absolvierte er einen Kuraufenthalt in einer weiteren Klinik, aus der er als arbeitsunfähig entlassen wurde.
Daraufhin stellte der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag bezüglich der Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer ließ die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers daraufhin fachmedizinisch begutachten. Der Facharzt kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass aufgrund der Diskrepanz der Untersuchungsergebnisse die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht abschließend möglich sei. Infolgedessen lehnte der Versicherer mit Schreiben vom 10.12.2019 die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab.
Gegen diese Leistungsablehnung ging der Versicherungsnehmer gerichtlich vor. Das Landgericht holte zur Beurteilung der Sachlage ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen ein. Darin bestätigte der Sachverständige die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Arbeitsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, nicht mehr, oder nur unter Gefahr der Verschlechterung der Krankheut in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Berufsunfähigkeit liegt hingegen vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er gestaltet war, zu mindestens 50 % nicht mehr ausführen kann (siehe auch Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?)
Von einer Arbeitsunfähigkeit dürfe und könne nach Einschätzung des Sachverständigen jedoch nicht auf eine Berufsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr schlössen sich Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit nach Angaben des Sachverständigen gegenseitig aus, weil sie unterschiedliche Arten einer beruflichen Beeinträchtigung darstellen (siehe auch: Ist Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit?). Die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit seien durch die Erkrankung des Versicherungsnehmers nicht erfüllt.
Das Hauptmerkmal des Versicherungsnehmers sei eine Persönlichkeitsproblematik. Es handle sich um soziale Einschränkungen. Insofern sei es kein leistungseinschränkendes Defizit im beruflichen, sondern nur im zwischenmenschlichen Bereich und damit ein Charaktermerkmal. Eine mögliche Entwicklung vom Charaktermerkmal zum Krankheitsbild erwähnte er nicht. Der Sachverständige bestätigte dem Versicherungsnehmer zwar eine schizotype Persönlichkeitsstörung, jedoch bestünde nur ein eher leichter Ausprägungsgrad. Eine solche ist durch verzerrte Wahrnehmung, verzerrte Denkmuster und soziale Defizite geprägt. Nach Auffassung des Sachverständigen sei die Bandbreite an möglichen Empfindungen dadurch zwar eingeschränkt, logisches Denken oder der Umgang mit Auftraggebern und Kollegen sollten dem Versicherungsnehmer dennoch möglich sein.
Infolgedessen wurde vom Gericht eine Berufsunfähigkeit wegen schizotyper Persönlichkeitsstörung trotz erheblicher Dauer der Krankschreibung nicht festgestellt. Gegen das Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein.
Mit Urteil vom 09.07.2025 gab das OLG Frankfurt a.M. dem Begehren des Versicherungsnehmers statt. Ausschlaggebend sei, dass das Landgericht innerhalb des Verfahrens die Beweislage nicht abschließend geklärt hatte. Es seien keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers im maßgeblichen Zeitraum zwischen Mai und November 2018 ergangen. Es sei lediglich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers festgestellt worden, dass er im Dezember 2019 nicht mehr an der Angststörung und den Depressionen gelitten habe. Diese Feststellung sei jedoch unergiebig, da die Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit über die Dauer des Zustandes im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit nichts aussage.
Infolge eines eigenen vom OLG in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens vom 29.06.2024, kam das Gericht zu dem Schluss, dass insbesondere die schizotype Persönlichkeitsstörung des Versicherungsnehmers falsch eingeordnet worden sei.

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Der Sachverständige des Oberlandesgerichts widersprach der vorherigen Einschätzung des erstinstanzlichen Gutachters. Ausschlaggebend sei, dass es einen fließenden Übergang einer schizotypen Persönlichkeitsstörung vom Charaktermerkmal zum Krankheitsbild gebe. Umweltfaktoren könnten das Krankheitsbild negativ beeinflussen. Im Fall des Versicherungsnehmers habe eine Kündigung einen chronifizierten Verlauf verstärkt, der sich durch die Depression im Frühjahr 2018 nachweislich verschlechterte. Die Auswirkung dieser Krankheit liege unmittelbar im beruflichen und zwischenmenschlichen Bereich, was sich im Fall des Versicherungsnehmers, der viel mit Kunden in Kontakt war und organisatorische Aufgaben übernahm, besonders stark auf seine Berufstätigkeit auswirkte.
Eine abweichende Einschätzung des Sachverständigen im Gegensatz zur vorherigen Einschätzung ergebe sich bereits daraus, dass der vorherige Sachverständige die schizotype Persönlichkeitsstörung nicht als berufsrelevante Erkrankung angesehen habe. Eine solche Annahme widerspreche allerdings den Leitlinien der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten 11 (ICD 11), die seit dem 01.01.2022 in Kraft ist und entsprechende Krankheiten anerkennen.
Infolgedessen kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich die schizotype Persönlichkeitsstörung des Versicherungsnehmers ab dem 18.05.2018 aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs in Verbindung mit einer depressiven Episode vom Charaktermerkmal zum Krankheitsbild entwickelte. Ab diesem Zeitpunkt sei er ununterbrochen unfähig gewesen in seinen Beruf zurückzukehren, da er ihn zu mindestens 50% nicht mehr ausüben konnte. Das für den Beruf des Versicherungsnehmers notwendige Integrationsniveau habe sich nachhaltig verschlechtert. Er leide an Anforderungs- bzw. Versagungsängsten und Vermeidungstendenz. Dadurch sei der Versicherungsnehmer nur schwer belastbar. Seine Berufsunfähigkeit wegen schizotyper Persönlichkeitsstörung halte somit bis in die Gegenwart an. Im Ergebnis habe der Versicherungsnehmer rückwirkend seit Juni 2018 einen Anspruch auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, die Befreiung der Beitragszahlungspflicht und die Rückerstattung der seit Juni 2018 geleisteten Beitragszahlungen.
Mit dem Urteil vom 09.07.2025 verdeutlichte das OLG Frankfurt a.M., dass sich eine schizotype Persönlichkeitsstörung vom Charaktermerkmal zum Krankheitsbild entwickeln und dadurch eine Berufsunfähigkeit begründen kann.
Lehnt ein Versicherer daher Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung ab, dass eine schizotype Persönlichkeitsstörung lediglich ein Charaktermerkmal begründe, so kann es daher durchaus sinnvoll sein, einem im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung des Einzelfalles zu beauftragen. Gerne stehen hierfür auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zur Verfügung.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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