
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gelingt es, die Allianz Lebensversicherungs-AG dazu zu bewegen den Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zurückzunehmen und eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression an eine Einzelhandelskauffrau zu zahlen.
Nach Abschluss ihrer Schullaufbahn absolvierte die Versicherungsnehmerin eine Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel sowie zur Verkäuferin. In ihren zuletzt gesunden Tagen war sie nach wie vor in dieser Position beschäftigt. Sie arbeitete in einem Teilzeitmodell mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, verteilt auf fünf Arbeitstage.
Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehörten der Einkauf und Verkauf von Waren, der Kundenservice und die Kundenberatung, die Entgegennahme von Telefonaten, die Annahme von Aufträgen sowie die Bearbeitung von Reklamationen und Garantieangelegenheiten.
Im Laufe der Zeit entwickelte die Einzelhandelskauffrau eine depressive Störung mit erheblichen psychischen Einschränkungen. Sie litt unter ausgeprägtem Grübeln, einer deutlichen Antriebshemmung sowie einer verminderten Konzentrations- und Merkfähigkeit. Hinzu kamen ein dauerhaft erhöhtes Angstniveau, innere Unruhe, leichte Reizbarkeit und ausgeprägte Insuffizienzgefühle. Darüber hinaus zeigten sich eine starke Affektlabilität, gestörte Vitalgefühle, leichte Abgrenzungsstörungen sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Selbstwertgefühls und des allgemeinen Anpassungsvermögens.
Nach Aufnahme ärztlicher Behandlung wurde die Diagnose einer depressiven Störung bestätigt. Die behandelnden Ärzte schätzten ihre Leistungsfähigkeit sowohl in ihrem erlernten Beruf als Einzelhandelskauffrau als auch für andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als drei Stunden täglich. Zudem wurde die weitere Erwerbsprognose als ungünstig beurteilt.
Vor diesem Hintergrund stellte die Einzelhandelskauffrau bei der Allianz Lebensversicherungs-AG einen Leistungsantrag aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Depression (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen).
Die Allianz Lebensversicherungs-AG lehnte eine Leistungserbringung aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Depression ab. Darüber hinaus erklärte sie die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung. Zur Begründung führte sie an, die Einzelhandelskauffrau habe bei der Beantwortung der vorvertraglich gestellten Gesundheitsfragen ein unzutreffendes Bild ihrer gesundheitlichen Verhältnisse vermittelt. Insbesondere habe sie frühere ärztliche Behandlungen wegen Rückenschmerzen sowie psychischer Beschwerden nicht angegeben. Nach Auffassung der Allianz seien diese Angaben bewusst verschwiegen worden, sodass eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliege.
Mit dieser Entscheidung wollte sich die Einzelhandelskauffrau nicht abfinden und mandatierte die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow unterstützt Versicherte bundesweit bei der Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich des Falles an und prüften zunächst die Unterlagen der Einzelhandelskauffrau, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen.
Im Anschluss übersandten sie der Allianz Lebensversicherungs-AG eine ausführliche schriftliche Stellungnahme. Darin forderten sie den Versicherer auf, die erklärte Anfechtung zurückzunehmen und die vertraglich geschuldeten Leistungen aufgrund von Berufsunfähigkeit wegen Depression zu erbringen.
Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte führten aus, dass die angeblich verschwiegenen Behandlungen keine gefahrerheblichen Umstände darstellten und daher nicht anzeigepflichtig gewesen seien. Die Rückenbeschwerden waren lediglich leicht ausgeprägt und nur vorübergehender Natur. Eine von der Allianz behauptete Krankschreibung wegen eines Lendenwirbelsyndroms konnte den übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden. Psychische Beschwerden bestanden zum Zeitpunkt der Antragstellung ebenfalls nicht. Die Einzelhandelskauffrau hatte gegenüber ihrem Hausarzt lediglich vorübergehende familiäre Belastungen geschildert, die nach Ansicht eines Behandlers nicht im Zusammenhang mit der später diagnostizierten Depression standen.
Die Allianz Lebensversicherungs-AG ließ sich von dieser Argumentation überzeugen: Sie nahm die Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung zurück, erkannte die Berufsunfähigkeit der Einzelhandelskauffrau an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression.
Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Ihre Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar. Einen Überblick bietet auch die Seite Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht.
Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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