Münchener Verein Krankenversicherung a. G. nimmt Anfechtung von Pflegetagegeldversicherung zurück!

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen in einem Streit um Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung die Rücknahme einer Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. und die Zahlung von Pflegetagegeldern.

Vertragsabschluss während Schwangerschaft

Die spätere Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte beantragte während einer bestehenden Schwangerschaft den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung bei der Münchener Verein Krankenversicherung a. G. Im Rahmen der Antragsstellung stellte die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. keine konkreten Gesundheitsfragen. Vielmehr sah das Antragsformular vor, dass bei bestimmten Erkrankungen kein Versicherungsschutz bestünde, sofern die Erkrankung bereits bei Antragsstellung vorgelegen habe. Zu den aufgeführten Krankheiten zählte auch ein Down-Syndrom (Trisomie 21).

Nach der Geburt ihrer Tochter begehrte die Versicherungsnehmerin die Aufnahme ihrer Tochter in die bestehende Pflegetagegeldversicherung im Rahmen einer Kindernachversicherung. Diesem Verlangen kam die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. auch nach.

Sodann begehrte die Versicherungsnehmerin die Zahlung der versicherten Pflegeleistungen für ihre Tochter. Hintergrund war, dass die Tochter der Versicherungsnehmerin mit einem Down-Syndrom (Trisomie 21) zur Welt gekommen war und der Medizinische Dienst daher auch bereits die Pflegebedürftigkeit der Tochter attestiert hatte.

Münchener Verein Krankenversicherung a. G. verweigert Leistung

Die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. lehnte die Erbringung der versicherten Pflegetagegeldleistungen ab und erklärte zudem die Anfechtung der Pflegetagegeldversicherung wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung führte die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. an, dass der Versicherungsnehmerin bereits vor Antragsstellung im Rahmen der Schwangerschaft der Verdacht auf das Bestehen eines Down-Syndrom (Trisomie 21) ihrer Tochter mitgeteilt worden war. Die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. vertrat daher die Auffassung, dass seitens der Versicherungsnehmerin die Pflicht bestanden hätte, hierauf bei Antragsstellung hinzuweisen.

Mit der entsprechenden Leistungsfallentscheidung war die Versicherungsnehmerin nicht einverstanden und wandte sich daher an Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte prüfen Wirksamkeit der Anfechtung

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verschafften sich zunächst einen Überblick über die eingereichten Unterlagen und prüften anschließend die Wirksamkeit der Anfechtung der Pflegetagegeldversicherung. Dabei gelangten sie zu dem Ergebnis, dass die Anfechtung unwirksam war, da die Versicherungsnehmerin die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. bei Antragsstellung nicht arglistig getäuscht hatte.

Zwar war es zutreffend, dass der Versicherungsnehmerin bereits vor Antragsstellung bekannt war, dass ein Verdacht auf ein Down-Syndrom (Trisomie 21) ihres damals noch ungeborenen Kindes bestand, jedoch war für die Versicherungsnehmerin nicht erkennbar, dass für die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. überhaupt entscheidungsrelevant hätte sein können. Hintergrund war, dass die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. im Rahmen der Antragsstellung generell keine Gesundheitsfragen stellte, sondern mit Leistungsausschlüssen arbeitete. Es war für die Versicherungsnehmerin daher nicht erkennbar, dass etwaige Vorerkrankungen überhaupt aufklärungspflichtig sein könnten.

Selbst die Leistungsausschlüsse wegen bestehender Vorerkrankungen bezogen sich sodann lediglich auf Erkrankungen der versicherten Person. Eine Bezugnahme auf etwaige noch ungeborene Kinder erfolgte im Antragsformular der Münchener Verein Krankenversicherung a. G. nicht. Es war für die Versicherungsnehmerin daher erst recht nicht erkennbar, dass auch Verdachtsdiagnosen ihres noch ungeborenen Kindes offenzulegen wären.

Versicherungsnehmerin erhält Pflegetagegeldleistungen

Auf der Grundlage der vorgenannten Argumentation wiesen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Anfechtung der Pflegetagegeldversicherung zurück und forderten die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. zur Erbringung der versicherten Pflegetagegelder auf. Dabei verwiesen sie auch auf die bereits erstrittenen Entscheidungen in vergleichbaren Fallkonstellationen (siehe BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde der INTER Krankenversicherung AG in Streit um Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung zurück).

Schlussendlich ließ sich die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. von der Rechtsauffassung von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte überzeugen und nahm die Anfechtung der Pflegetagegeldversicherung zurück. Sodann erbrachte die Münchener Verein Krankenversicherung a. G. die versicherten Pflegetagegelder und übernahm auch die durch die außergerichtliche Tätigkeit von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte entstandenen Kosten.

Fazit

Der vorliegende Fall zeigt, dass es durchaus sinnvoll sein, die Wirksamkeit einer Anfechtung anwaltlich durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Es stellt sich stets die Frage, ob den Versicherungsnehmer der Vorwurf einer arglistigen Täuschung gemacht werden kann. Gerne stehen dabei auch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte für eine entsprechende Prüfung zur Verfügung.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow erreicht Zahlung von Pflegetagegeld durch Münchener Verein Krankenversicherung a. G. an Mutter von Tochter mit Down-Syndrom!

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