Pflasterer erhält Berufsunfähigkeitsrente wegen Knieschmerzen von HDI Lebensversicherung AG

Nachdem die HDI Lebensversicherung AG den Leistungsantrag zunächst abgelehnt hatte, können Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte doch noch die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen Knieschmerzen an einen Pflasterer durchsetzen.

Tätigkeit als Pflasterer

Der Versicherungsnehmer war in seinen zuletzt gesunden Tagen als Pflasterer in einem kleinen Betrieb tätig. Rund zwanzig Prozent der Aufträge entfielen auf den öffentlichen Bereich, überwiegend hochwertige Projekte wie Arbeiten auf Friedhöfen, Dorfplätzen oder an denkmalgeschützten Anlagen. Etwa achtzig Prozent der Tätigkeiten wurden im privaten, gehobenen Segment ausgeführt, darunter die Herstellung anspruchsvoller Einfahrten und Terrassen, Natursteinflächen und -mauern, Treppenanlagen, Poolumrandungen sowie technisch komplexe Baustellen in Hanglage. Arbeiten auf Natursteinflächen und Mauern wurden ausschließlich vom Pflasterer ausgeführt.

Die Verantwortung für Tiefbauarbeiten und die allgemeine Betriebsführung lag beim Inhaber. Sämtliche Pflasterarbeiten unterstanden hingegen der fachlichen und organisatorischen Verantwortung des Pflasterers. Sein Team war für die Herstellung der Belagsflächen verantwortlich, einschließlich Entwässerungsrinnen, Randeinfassungen, Treppen- und Mauerbau sowie dem fachgerechten Verlegen der Beläge. Die einzelnen Baustellen dauerten regelmäßig mehrere Wochen und waren durchweg technisch anspruchsvoll.

Berufsunfähigkeit?

Im Laufe der Jahre war der Pflasterer erheblichen privaten und beruflichen Belastungen ausgesetzt. Gesundheitliche Probleme seiner Ehefrau und seiner Tochter trafen auf ein dauerhaft hohes Arbeitspensum. Schließlich kam es zu einer ausgeprägten Erschöpfung, die zeitweise dazu führte, dass der Pflasterer mehrere Wochen überwiegend bettlägerig war.

Die depressive Symptomatik äußerte sich unter anderem in anhaltender Abgeschlagenheit, gedrückter Stimmung, Antriebsminderung und Freudverlust. Hinzu kamen Grübelneigung, Lebensüberdrussgedanken sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Auch psychosomatische Beschwerden, insbesondere Magenprobleme, traten auf. Eine gruppenpsychotherapeutische Behandlung blieb ohne den erhofften Erfolg.

Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Pflasterer, bei seinem Versicherer, der HDI Lebensversicherung AG, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen).

Leistungsablehnung der HDI Lebensversicherung AG

Die HDI Lebensversicherung AG lehnte den Leistungsantrag des Pflasterers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich anhand der vorliegenden Unterlagen keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit objektiv feststellen lasse. Mit dieser Entscheidung wollte sich der Versicherungsnehmer jedoch nicht abfinden und legte Widerspruch ein.

Die HDI Lebensversicherung AG hielt gleichwohl an ihrer ablehnenden Haltung fest. Auch der Versuch des Pflasterers, seine geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen durch ein eigenes Sachverständigengutachten zu untermauern, blieb erfolglos. Stattdessen veranlasste die HDI Lebensversicherung AG eine eigene Begutachtung und lehnte unter Berufung auf deren Ergebnis die Leistungserbringung endgültig ab.

Der Pflasterer gab sich damit nicht zufrieden und suchte schließlich rechtliche Unterstützung bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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Unterstützung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte nahmen sich des Falls an und unterzogen die vorliegenden Unterlagen des Pflasterers zunächst einer umfassenden rechtlichen Prüfung. Auf dieser Grundlage forderten die Anwälte den Versicherer erneut schriftlich zur Leistung auf. Dieser hielt jedoch unverändert an seiner ablehnenden Entscheidung fest.

Zwischenzeitlich hatte sich der Gesundheitszustand des Pflasterers weiter verschlechtert. Vor diesem Hintergrund verfassten die Rechtsanwälte eine zweite, vertiefende Stellungnahme. Darin führten sie aus, dass infolge einer Innenmeniskusteilresektion des rechten Knies eine Varusgonarthrose sowie eine erneute Innenmeniskusläsion diagnostiziert worden seien. Die Folge: eine deutlich eingeschränkte Beugefähigkeit des rechten Knies, eine Blockierung der Flexion sowie die Ausbildung einer Baker-Zyste.

Vor diesem Hintergrund kamen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte zu dem Ergebnis, dass die stark eingeschränkte Beugefähigkeit des Knies bereits für sich genommen eine mindestens 50-prozentige Ausübung der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit ausschließe. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen Knieschmerzen liege daher vor – selbst unabhängig von der zusätzlich bestehenden psychischen Erkrankung.

Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse sprach die HDI Lebensversicherung AG schließlich ein Anerkenntnis aus und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.

Hilfe durch Experten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es stets sinnvoll ist, bei Widrigkeiten mit dem eigenen Berufsunfähigkeitsversicherer direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte verfügt über Fachanwälte für Versicherungsrecht, die in allen Phasen eines Berufsunfähigkeits- oder Leistungsverfahrens Versicherte unterstützen können. Die Kanzlei ist bundesweit tätig. Ihre Fachkräfte entwickeln gemeinsam mit den Mandanten eine individuelle Strategie, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Versicherer bestmöglich durchzusetzen. Weitere Informationen zu Berufsunfähigkeitsverfahren sind unter Berufsunfähigkeitsversicherung verfügbar.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape

Rechtsanwalt Jan Hendrik Schrape ist angestellter Anwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er vorwiegend im Versicherungsrecht tätig und unterstützt dabei vor Allem Versicherte bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente und nach einer Leistungsablehnung der Berufsunfähigkeitsversicherung.

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