
Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit dem Nachweis einer Aggravation im Nachprüfungsverfahren zu befassen. Schwerpunkt war hierbei das Erfordernis einer Beschwerdevalidierung bei Begutachtung einer psychischen Erkrankung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.09.2025 – 12 U 87/24).
Der Versicherungsnehmer unterhielt seit dem 01.10.1994 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Beruflich war er fast ausschließlich im Grabmalbereich als alleiniger Geschäftsführer im Familienbetrieb an 5-6 Tagen die Woche für insgesamt 40-60 Stunden tätig. Seine Aufgaben umfassten das Bewegen von Lasten mit dem Stapler, Steinarbeit mit Maschinen und der Hand, Außentermine bei Kunden und Büroarbeiten. Am 01. Dezember 2016 stellte der Versicherungsnehmer einen Leistungsantrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Der Versicherer holte zur Beurteilung der Sachlage zwei medizinische Sachverständigengutachten ein. Obgleich im ersten Gutachten dem Versicherungsnehmer Typ 1 Diabetes und eine sekundäre Depression diagnostiziert wurden, war eine Berufsunfähigkeit nicht festzustellen. Im zweiten Gutachten wurde dem Versicherungsnehmer jedoch eine Anpassungsstörung mit einer Prognose von voraussichtlich zwei Jahren diagnostiziert. Dies rechtfertigte eine Annahme 50%iger Berufsunfähigkeit. Daraufhin erkannte der Versicherer mit Schreiben vom 18. September 2017 eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers an und gewährte dem Versicherungsnehmer Leistungen, rückwirkend ab dem 01. Dezember 2016.
Im Januar 2020 leitete der Versicherer ein Nachprüfungsverfahren ein. Der Gutachter, den der Versicherer mit der Prüfung des Gesundheitsstandes des Versicherungsnehmers beauftragte, hielt im Schreiben vom 20.09.2020 fest, er habe bei der Untersuchung des Versicherungsnehmers keine wesentlichen Beeinträchtigungen feststellen können. In Bezug auf die Leistungseinschränkung kam er zu dem Schluss, dass eine berufliche Einschränkung des Versicherungsnehmers nur noch gering sei. Infolgedessen stellte der Versicherer mit Schreiben vom 19.11.2020 die Leistungen des Versicherungsnehmers zum 01. Januar 2021 ein. Obgleich der Versicherungsnehmer dem Versicherer ein Gutachten datiert auf den 20.02.2021 zusandte, in dem der Gutachter bei dem Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeit feststellte, hielt der Versicherer an seiner vorherigen Einschätzung fest.
Mit dieser Leistungseinstellung des Versicherers war der Versicherungsnehmer nicht einverstanden. Er reichte daher Klage beim Landgericht Darmstadt ein und trug vor, dass sich seine Symptome nicht in einem Ausmaß gebessert hätten, die eine Berufsunfähigkeit von unter 50% begründen würde. Nach wie vor sei er stark in seinen beruflichen Fähigkeiten eingeschränkt. Der im Nachprüfungsverfahren vom Versicherer beauftragte Gutachter habe außerdem Diagnosestellungen anderer Gutachter schlicht abgelehnt oder unkommentiert gelassen, und gleichzeitig eine Eigenleistung des Versicherungsnehmers beim Hausbau als Argument für eine nicht vorliegende Berufsunfähigkeit genommen.
Dem widersprach der Versicherer. Er gab an, der Versicherungsnehmer leide aufgrund seiner Gesundheitseinschränkungen lediglich an episodenhaften Beeinträchtigungen mit einer Zeitdauer von unter sechs Monaten. Der Versicherer habe durchaus beschwerdefreie Momente, denn seine Beschwerden würden lediglich mit bestimmten Abläufen oder Teiltätigkeiten zusammenhängen.
Das Landgericht Darmstadt holte ein eigenständiges medizinisches Gutachten ein. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass sich der Versicherungsnehmer in einem depressiven Dauerzustand befinde. Durch seine damit zusammenhängende Antriebslosigkeit erleide er starke Beeinträchtigungen im beruflichen, als auch im privaten Lebensbereich (siehe auch: Berufsunfähigkeit wegen Depressionen). Der Versicherungsnehmer könne seine Symptome nicht willentlich beeinflussen. Ebenfalls habe er keine Simulations- und Aggravationstendenzen (siehe hierzu Aggravation und Berufsunfähigkeit), sprich Verhaltensweisen in denen ein Patient in einem medizinischen Vorgehen Beschwerden nicht wahrheitsgemäß oder übertrieben darstellt, um einen Vorteil zu erlangen. Vielmehr ergebe sich aus den Schilderungen des Versicherungsnehmers und den Untersuchungsergebnissen eine Konsistenz. Infolgedessen sei der Versicherungsnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung weiterhin als berufsunfähig einzuordnen.
Basierend auf der Darlegung des Sachverständigen gab das Landgericht dem Begehren des Versicherungsnehmers statt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Versicherer Berufung am Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ein. Der Versicherer gab an, das Landgericht habe die Angaben des gerichtlich berufenen Sachverständigen ihrem Gutachten zugrunde gelegt, obwohl eine wissenschaftlich fundierte Überprüfung einer möglichen Aggravation oder sonstigen Beschwerdeverdeutlichung des Versicherungsnehmers innerhalb der Untersuchung nicht stattgefunden habe. Dagegen argumentierte der Versicherungsnehmer, dass das unterbliebene Beschwerdevalidierungsverfahren des Gutachters nicht fehlerhaft sei. Insbesondere habe der Gutachter des Landgerichts vorherige, gutachterlich festgehaltene Aussagen auf Plausibilität und Richtigkeit geprüft, ohne eine von Anfang an vorliegende Richtigkeit zu unterstellen.

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Ein Nachprüfungsverfahren gibt dem Versicherer grundsätzlich die Möglichkeit seine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung einzustellen. Dafür muss der Versicherer darlegen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers insofern gebessert hat, dass die Besserung zu relevanten beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers geführt hat. Innerhalb eines Nachprüfungsverfahrens kann eine Auswertung bereits vorliegender Gutachten herangezogen werden.
Entgegen der Auffassung des Versicherers entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass eine hinreichende Grundlage für eine Stellungnahme des Sachverständigen bereits vorgelegen habe. Die beiden Gutachten, die zur Einordnung der gesundheitlichen Verfassung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens im Jahr 2020 erstellt worden waren, seien ausreichend gewesen. Insbesondere habe der Sachverständige die, in beiden Gutachten des Nachprüfungsverfahrens geführten Beschwerdevalidierungstests, auswerten können.
Aufgrund der gegenteiligen Ergebnisse der Gutachten aus dem Jahr 2020, sei im Zweifel nach dem klinischen Eindruck desjenigen Gutachters zu entscheiden, der den Test durchgeführt hatte. Im Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens hatte der Sachverständige einen Test zur Diagnose von Depressionen durchgeführt. Dieser kam auch zum Ergebnis, dass schwere Depressionen beim Versicherungsnehmer vorlägen. Der Sachverständige hatte die Ergebnisse des Tests angezweifelt und daraufhin nicht weiterverfolgt. Daher sei der Sachverständige des Landgerichts abweichend dem Grundsatz des Klinischen Eindrucks davon ausgegangen, dass der vorherige Gutachter, die in anderen Untersuchungen festgestellte depressive Symptomatik nicht gewürdigt habe. Die Gesamtheit der Gutachtenauswertung im Nachprüfungsverfahren belege nach Aussage des Sachverständigen des Landgerichts vielmehr eine fortbestehende chronifizierte depressive Störung des Versicherungsnehmers, die sich stark auf seine Berufsausübung auswirkte.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Versicherers zurück und folgte damit der Entscheidung des Landgerichts Darmstadt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Simulation oder Aggravation des Versicherungsnehmers. Seine Beschwerden seien plausibel und konsistent, weshalb der Versicherungsnehmer weiterhin als berufsunfähig einzuordnen sei. Infolgedessen habe er weiterhin Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, Beitragsbefreiung und Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verdeutlicht mit dieser Entscheidung, dass durchaus erhebliche Anforderungen an den Nachweis einer Aggravation zu stellen sind. Gerade im Nachprüfungsverfahren ist es daher oftmals für Versicherer nicht einfach zu einer Einstellung der Berufsunfähigkeitsrenten zu gelangen. Oftmals lohnt es sich daher durchaus eine Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren rechtlich durch einen im Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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